Spendenquittung notwendung?

Liebe Experten?

Jemand hat für die Flutkatastrophe bei Unicef gespendet.
Auf dem Bankauszug erscheint der Betrag.
Reicht der Bankbeleg aus, um alles bei der Steuer abzusetzen, oder muß eine Spendenquittung beantragt werden?

Danke.
Gruß Rosa

ich zitieren an dieser Stelle auszugsweise das entsprechende Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen:

„2. Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum
19. Januar 2005 im Hinblick auf ergangene Verwaltungsanweisungen Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o.a. Spendenempfänger geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis.
Aus Solidarität mit den Opfern des Seebebens haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen. Diese Zuwendungen sind steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme übergeben werden. Unter folgenden Voraussetzungen ist auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich: Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege überwiesen. Die
einzelnen Spender erhalten eine Ablichtung der Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes sowie eine Liste über alle beteiligten Spender einschließlich der jeweils geleisteten Beträge. Es ist auch möglich, dass statt der Liste eine (Einzel-) Bescheinigung für jeden Spender erstellt wird.“

demnach genügt also der Einzahlungsbeleg

Vielen Dank Deri, somit ist meine Frage bestens beantwortet.

Gruß
Rosa

ich zitieren an dieser Stelle auszugsweise das entsprechende

Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen:

„2. Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen
Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der
freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt ohne
betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte
Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV genügt
in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die
Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes
oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum
19. Januar 2005 im Hinblick auf ergangene
Verwaltungsanweisungen Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto,
sondern auf ein Konto der o.a. Spendenempfänger geleistet
wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis.
Aus Solidarität mit den Opfern des Seebebens haben auch nicht
steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet
und zu Spenden aufgerufen. Diese Zuwendungen sind steuerlich
abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt
wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine
gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische
juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine
inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden.
Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem
Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern
und dem jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme übergeben werden.
Unter folgenden Voraussetzungen ist auch ein vereinfachter
Zuwendungsnachweis möglich: Die gesammelten Spenden werden auf
ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten Verbandes
der freien Wohlfahrtspflege überwiesen. Die
einzelnen Spender erhalten eine Ablichtung der
Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes sowie eine Liste über
alle beteiligten Spender einschließlich der jeweils
geleisteten Beträge. Es ist auch möglich, dass statt der Liste
eine (Einzel-) Bescheinigung für jeden Spender erstellt wird.“

demnach genügt also der Einzahlungsbeleg