Wir haben einer Mitarbeiterin 3,5 Monate vor Ablauf Ihres auf 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrages mitgeteilt, dass wir Ihren Arbeitsvertrag auslaufen lassen. Da es keine Begründungspflicht gibt, wenn man einen 1-jährigen Arbeitsvertrag auslaufen lässt, haben wir das auch nicht begündet. Der AV läuft bis zum 28.2.2011. Die Mitteilung über das reguläre Auslaufen des Arbeitsvertrages erhielt sie am 12.11.2010, versehen mit der Aufforderung sich zeitnah arbeitssuchend zu melden. Nachdem sich nun das Arbeitsklima zumehmend verschlechterte, haben wir uns Mitte 12/2010 entschlossen, die Mitarbeiterin für 01/2011 und 02/2011 von der Arbeit frei zustellen (Beurlaubung). Sie erhält aber für die beiden Monate Jan/Feb den vollen, vertraglich vereinbarten Lohn. Nun teilt uns die Mitarbeiterin folgendes mit: „Klage auf Weiterbeschäftigung aufgrund der Erwartung einer Sperre durch das Arbeitsamt bei Akzeptanz einer Beurlaubung durch Arbeitgeber“. Wir können nur vermuten, dass die Arbeitnehmerin das Arbeitsamt über die Beurlaubung informiert hat, und das Arbeitsamt nun mit 3 Monaten Sperre droht - aber auf welcher Grundlage??? Sie sieht sich gezwungen zu klagen, weil sie sonst in 03/2011 von der Sperrzeit erfasst wird. Die Sperrzeit würde verhängt für die Monate 01,02 und 03/2011. In 01 + 02 bekäme sie Gehalt, 03/2011 würde sie von der Sperrzeit erfasst u. kein Geld bekommen. Auf dieser Grundlage droht sie nun mit Klage. Was kann auf uns zukommen??
Tut mir Leid, diese Frage kann ich leider nicht beantworten.
Bolo2L
Hallo GastM61,
also vorweg, hört sich das Ganze sehr sonderbar an und macht eigentlich nur Sinn, wenn die MA die Freistellung unter Fortzahlung des Gehaltes als „fristlose Kündigung vor Ablauf des regulären AV“ bei der BA dargestellt hat.
Eine Klage würde meines Erachtens gar nichts bringen, da die MA durch die Freistellung ja nicht schlechter gestellt wird als vorher. Der AV läuft aus, sie bekommt ihr Gehalt und muss als aktuelle Entwicklung 2 Monate lang nicht mal dafür arbeiten.
Inwieweit bei diesem Sachverhalt eine Sperrzeit von der BA ausgesprochen werden kann, weiß ich nicht, es sei denn, Sie hätten bescheinigt, dass der Vertrag aufgrund des Verhaltens der MA nicht verlängert wird. Ansonsten müsste eine solche Bescheinigung eigentlich erst einmal eingeholt werden, um einen schuldhaften Arbeitsplatzverlust nachweisen zu können. Definitiv wird eine Sperrzeit aber nicht während eines laufenden AV verhängt!!!
Also wie schon gesagt, ein sehr merkwürdiger Sachverhalt. Man bräuchte vermutlich noch wesentlich mehr Details, um letztlich eine korrekte und hilfreiche Antwort geben zu können.
Gruß
Hallo,
ich kann auf diese Frage leider nur aus dem Bauch antworten, ohne die Rechtslage genau zu kennen.
Wenn die Befristung des Arbeitsvertrags rechtlich sauber war, sehe ich eigentlich gar keinen Grund, warum Ihr als Firma ein Problem bekommen solltet. Einen Mitarbeiter bei voller Lohnfortzahlung von der Arbeitspflicht zu befreien, ist meines Wissens nach nicht verboten.
Dass die Mitarbeiterin dies dem Arbeitsamt mitgeteilt hat, halte ich eher für überflüssig und unklug. Trotzdem verstehe ich nicht, warum dies zu einer Sperrfrist führen sollte. Vermutlich unterstellt das Arbeitsamt (Entschuldigung, die Arbeitsagentur), dass die MA ihren Arbeitsplatz schuldhaft verloren hat. Es dürfte ihr jedoch nicht schwerfallen, das Gegenteil zu beweisen, wenn der Vertrag von Anfang an befristet und eine Übernahme zumindest offiziell nicht geplant war.
Es würde mich sehr interessieren, wie die Geschichte weitergeht.
Viele Grüße
Kirsten
Hallo,
Entschuldigung dass ich erst jetzt antworte.
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann geht es hier um Arbeitslosengeld 1, da kenne ich mich aber nicht aus, sorry.
Nele