Ja - stimmt…aber eine Halbtagsbeschäftigung war in meinem Job seinerzeit nicht möglich (Außendienst, Abwesenheit allein durch Anfahrten durchaus 3 Stunden auf Hinweg)
Aber ich habe hier diesbezüglich noch bei
http://gesetze.bmas.de interessante Sachen gefunden:
Zitat:
SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 2
Anspruchsvoraussetzungen
§ 10
Zumutbarkeit
(1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass …
- die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
http://gesetze.bmas.de/Gesetze/sgb02x010.htm
SGB VIII:
Zitat:
Sozialgesetzbuch (SGB)
- Achtes Buch (VIII)
- Kinder- und Jugendhilfe
SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
http://gesetze.bmas.de/Gesetze/sgb08x001.htm
Durchführungsbestimmungen der BA zum § 10 Zumutbarkeit:
Zitat:
1.1.3 Kinderbetreuung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3)
(1) Die Erziehung des Kindes steht der Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme
nicht entgegen, es sei denn, dass
• das Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
• das Kind 3 Jahre und älter ist, aber nicht in einer Tageseinrichtung,
in der Tagespflege im Sinne der Vorschriften des
Achten Buches (Kinder- und Jugendhilfe) oder auf andere
Weise, z.B. durch Verwandte, betreut werden kann.
Wenn in einer Familie beide Elternteile arbeitslos sind, kann davon
ausgegangen werden, dass beide als arbeitseinsatzfähig anzusehen
sind, bis ein Elternteil wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zeitlich
als Betreuungsperson nicht mehr in Frage kommt. In einer Familie
mit einem Kind, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, kann sich nur ein Partner wegen der Kinderbetreuung auf die
Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme berufen.
Der erwerbsfähige Hilfebedürftige hat sich bei Dritten um die Sicherstellung
der Betreuung des/ der Kindes/ er zu bemühen und dies auf
verlangen nachzuweisen. Die Übernahme der Kita- Kosten ist in
§ 90 Abs. 3 SGB VIII geregelt.
(2) Bei Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, ist die Arbeitsaufnahme
nur dann nicht zumutbar, wenn eine Betreuung des
Kindes durch Dritte nicht gewährleistet ist.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn besondere Gründe vorliegen,
die die Betreuung und Erziehung des Kindes durch Dritte
ganz oder teilweise ausschließen.
(3) Kinder im Haushalt sind leibliche Kinder, Adoptiv-, Pflege- und
ggf. Enkelkinder. Ein je nach Alter unterschiedlicher Betreuungsbedarf
besteht für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr.
Ein erhöhter Betreuungsbedarf kann bei verhaltensauffälligen Kindern
bestehen, z.B. bei hyperaktiven Kindern.
(4) Es gibt keine besonderen Regelungen für allein erziehende Mütter
und Väter.
http://www.kreis-kleve.de/www/hbsweb.nsf/files/%C2%A… - Seite 4ff
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