Sperre bei Kündigung durch Vertragsänderung?

Hallo! Folgendes Beispiel: Eine Frau mit zwei Kindern (3 und 8 J) hat laut Arbeitsvertrag eine Arbeitszeit, die einem Vollzeiterwerb entspricht. Sie stellt nach einem Jahr der Tätigkeit fest, dass die Arbeitszeiten auch am Wochenendene, Feiertags und abendliches Arbeiten beinhalten. Das ist für sie wegen der fehlenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten nicht mehr machbar (und die Kosten für die Kinderbetr. fressen das niedrige Gehalt auf) - und sie teilt dem ARbeitgeber mit, dass sie nur noch vormittags zur Verfügung steht. Dann arbeitet sie 8 Monate vormittags in gegenseitigem Einvernehmen. Und nachdem man darum gebeten hatte, diese Vereinbarung schriftliche zu fixieren, kam die Kündigung.

Meine Frage: Muss die Arbeitnehmerin mit einer Sperre des Arbeitslosengeldes rechnen, weil sie sich „vertragswidrig“ verhalten hat???

Danke für schnelle Antworten!
Monika

Hallo

Dann arbeitet sie 8 Monate vormittags in gegenseitigem Einvernehmen. Und nachdem man darum gebeten hatte, diese Vereinbarung schriftliche zu fixieren, kam die Kündigung.

Es sollte geprüft werden, ob diese Kündigung rechtens war. Schließlich bestand ja ein seit 8 Monaten ein Halbtags-Arbeitsvertrag, wobei die mündliche Abmachung ja nicht mal nachgewiesen werden muss, da ja diese 8 Monate entsprechend gearbeitet wurde. Insofern gibt es da ein „schlüssiges Verhalten“.

Es wäre ja wohl kaum glaubwürdig, dass der AG es jetzt erst gemerkt hätte, dass die AN immer nur vormittags kommt, und er hat ja wohl auch entsprechend weniger gezahlt.

Meine Frage: Muss die Arbeitnehmerin mit einer Sperre des Arbeitslosengeldes rechnen, weil sie sich „vertragswidrig“ verhalten hat???

Inwiefern „vertagswidrig“? Ist damit der ursprünglich abgeschlossene Ganztags-Vertrag gemeint?

Eine Sperre dürfte wohl sowieso nicht zu erwarten sein, da es wohl für eine Mutter eines dreijährigen (oder vor 8 Monaten gar erst zweijährigen) Kindes nicht zumutbar sein dürfte, an den Wochenenden oder möglicherweise überhaupt ganztags zu arbeiten.

Das ist meine Meinung dazu, ich bin aber keine Juristin o.ä.

Viele Grüße
Simsy

PS: Würde für Kinderbetreuungskosten nicht das Arbeitsamt oder Jugendamt aufkommen, wenn man ansonsten nicht arbeiten kann? - Aber mal davon abgesehen halte ich es nicht für gut, wenn die Kinder die Mutter nur ab und zu mal sehen.

Hallo,

ich habe sogar einen bestehenden Vertrag aufgrund fehlender Kinderbetreuung gekündigt (Trennung, Scheidung).

Da meine Kinder zu diesem Zeitpunkt 8 und 6 Jahre alt waren, bekam ich auch keine Sperre - die Kindeswohl bei einem solchen Alter geht vor.

Hallo

Da meine Kinder zu diesem Zeitpunkt 8 und 6 Jahre alt waren, bekam ich auch keine Sperre - die Kindeswohl bei einem solchen Alter geht vor.

Seit … hm Anfang des Jahres glaube ich wurde da irgendein Gesetz aber doch so geändert, dass eine Ganztagstätigkeit bereits bei 3-jährigen Kindern zumutbar ist. Das gilt für Ehegatten, die nachehelichen Unterhalt bekommen, und dann natürlich auch für Arbeitslose.

Natürlich gilt das nur, wenn eine Kinderbetreuung vorhanden ist, aber da hat man ja irgendwie einen Rechtsanspruch drauf. Ob die Kinderbetreuung gut ist, spielt wohl keine besondere Rolle.

Viele Grüße

Ja - stimmt…aber eine Halbtagsbeschäftigung war in meinem Job seinerzeit nicht möglich (Außendienst, Abwesenheit allein durch Anfahrten durchaus 3 Stunden auf Hinweg)

Aber ich habe hier diesbezüglich noch bei
http://gesetze.bmas.de interessante Sachen gefunden:

Zitat:
SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 2
Anspruchsvoraussetzungen

§ 10
Zumutbarkeit

(1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass …

  1. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,

http://gesetze.bmas.de/Gesetze/sgb02x010.htm

SGB VIII:
Zitat:
Sozialgesetzbuch (SGB)

  • Achtes Buch (VIII)
  • Kinder- und Jugendhilfe

SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

http://gesetze.bmas.de/Gesetze/sgb08x001.htm

Durchführungsbestimmungen der BA zum § 10 Zumutbarkeit:
Zitat:
1.1.3 Kinderbetreuung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3)
(1) Die Erziehung des Kindes steht der Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme
nicht entgegen, es sei denn, dass
• das Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
• das Kind 3 Jahre und älter ist, aber nicht in einer Tageseinrichtung,
in der Tagespflege im Sinne der Vorschriften des
Achten Buches (Kinder- und Jugendhilfe) oder auf andere
Weise, z.B. durch Verwandte, betreut werden kann.
Wenn in einer Familie beide Elternteile arbeitslos sind, kann davon
ausgegangen werden, dass beide als arbeitseinsatzfähig anzusehen
sind, bis ein Elternteil wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zeitlich
als Betreuungsperson nicht mehr in Frage kommt. In einer Familie
mit einem Kind, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, kann sich nur ein Partner wegen der Kinderbetreuung auf die
Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme berufen.
Der erwerbsfähige Hilfebedürftige hat sich bei Dritten um die Sicherstellung
der Betreuung des/ der Kindes/ er zu bemühen und dies auf
verlangen nachzuweisen. Die Übernahme der Kita- Kosten ist in
§ 90 Abs. 3 SGB VIII geregelt.
(2) Bei Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, ist die Arbeitsaufnahme
nur dann nicht zumutbar, wenn eine Betreuung des
Kindes durch Dritte nicht gewährleistet ist.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn besondere Gründe vorliegen,
die die Betreuung und Erziehung des Kindes durch Dritte
ganz oder teilweise ausschließen.
(3) Kinder im Haushalt sind leibliche Kinder, Adoptiv-, Pflege- und
ggf. Enkelkinder. Ein je nach Alter unterschiedlicher Betreuungsbedarf
besteht für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr.
Ein erhöhter Betreuungsbedarf kann bei verhaltensauffälligen Kindern
bestehen, z.B. bei hyperaktiven Kindern.
(4) Es gibt keine besonderen Regelungen für allein erziehende Mütter
und Väter.
http://www.kreis-kleve.de/www/hbsweb.nsf/files/%C2%A… - Seite 4ff

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