Hallo,
mein Freund hat 2009 ein Visum zur Einreise Türkei-Dtschl.bekommen ( Zuzug zum dtsch.Kind ),hat auch eine
Aufenthaltsgenehmigung für erstmal 3 Jahre bekommen.
Da ich zu dieser Zeit Alg2 bezogen habe,habe ich ihn sofort angemeldet,aber uns wurde gesagt das er erstmal eine 3-monatige Sperre erhält,mir wurde aber gleichzeitig, da mein Freund ja nun in der BG angemeldet war,der Mehrbedarf für alleinerziehend gestrichen.
Ist das alles so rechtens? Mein Freund hatte 3 Monate kein Einkommen,wieso bin ich verpflichtet für ihn aufzukommen? ich habe auf einer anderen seite gelesen das er hätte zum Sozialamt gehen müssen!
wenn das stimmt,können wir das jetzt noch nachträglich beantragen ( fast 2 J. später ),würde das meinen Freund noch zustehen? danke für eure Antworten!
Das kann ihnen nur der Sachbearbeiter sagen. Von Bearbeiter zu Bearbeiter ist das so unterschiedlich das man kein klares Ja oder Nein sagen kann.
Hallo
wenn er Vater des gemeinsamen Kindes war, lag mit Zusammenzug automatisch eine BG vor (§ 7 SGB II), bei der beide Partner finanziell füreinander einstehen. Es war korrekt, dass ab da auch der Alleinerziehungsmehrbedarf wegfiel.
Was den ALG2- Anspruch anging, hing der von seiner Freizügigkeitsberechtigung ab (siehe § 7 SGB II) ; wegen evtl. Anspruch auf „Sozialhilfe“ nach SGB XII siehe § 23 SGB XII - das hätte ebenfalls von seinem Status als Ausländer abgehangen. Mit den Anspruchsdetails bei ausländischen Antragsstellern kenne ich mich leider nicht im Detail aus, kann ich daher nicht einschätzen.
Rückwirkende Ansprüche dürften für diesen Zeitraum aber eh ausgeschlossen sein. Durch die aktuellen Neuregelungen des SGB können Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X jetzt nur noch für ein Jahr rückwirkend gestellt werden.
LG