Hallo zusammen,
nehmen wir mal an, ein Arbeitnehmer kündigt seinen Arbeitsvertrag, kassiert eine Abfindung und zudem ist er noch aktives Betriebsratmitglied. Wegen der Abfindung entsteht in der Regel sowieso eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.
Meine Frage. Gelten für Betriebsratmitglieder bei Eigenkündigung andere Sperrfristen beim Arbeitslosengeld als bei einem „normalen“ Arbeitnehmer? z. Bsp. 12 Monate. Wenn ja, mit welcher Begründung? Durch sein Angagement im Betriebsrat würde dieser Arbeitnehmer ja dann schlechter gestellt!
Ich freue mich schon auf Eure Antworten
Gruß
Hallo
Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle „kündigt“ und noch obendrein eine „Abfindung“ kassiert, riecht das Ganze erst einmal nach Aufhebungsvertrag, oder irre ich mich da?
Gruß,
LeoLo
Hallo
Meine Frage. Gelten für Betriebsratmitglieder bei
Eigenkündigung andere Sperrfristen beim Arbeitslosengeld als
bei einem „normalen“ Arbeitnehmer?
nein, nein, nein
heißt übrigens Sperrzeit, seit 35 Jahren 
Gruß
Otto
Hallo LeoLo,
wir gehen mal davon aus, es gibt zwei Arbeitnehmer A und B. Beide wollen von Frankfurt nach München ziehen. Beide kündigen, beide unterschreiben einen Aufhebungsvertrag. A ist „normaler“ Arbeitnehmer, B ist Betriebsratsmitglied. Kann das Arbeitsamt B schlechter stellen als A, nur weil B im Betriebsrat ist(war)und B eine längere Sperrzeit aufbrummen?
Gruß Gernot
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Hallo Otto,
danke für Deine Beteiligung. Hast Du gegebenfalls eine Quelle, wo man dies genauer nachlesen kann? Bzw. - Wie sicher bist Du Dir da mit Deiner Antwort? Es wäre ja gut, wenn man bei einer Diskussion mit dem Sachbearbeiter auf dem Arbeitsamt was schrwarz auf weiss hätte.
Gruß Gernot
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Hallo
wir gehen mal davon aus, es gibt zwei Arbeitnehmer A und B.
Beide wollen von Frankfurt nach München ziehen. Beide
kündigen, beide unterschreiben einen Aufhebungsvertrag. A ist
„normaler“ Arbeitnehmer, B ist Betriebsratsmitglied. Kann das
Arbeitsamt B schlechter stellen als A, nur weil B im
Betriebsrat ist(war)und B eine längere Sperrzeit aufbrummen?
Vermutlich sprechen wir hier gar nicht von einer Sperrzeit, oder? Ich nehme an, wir reden von einer Ruhezeit. Da kann es schon Unterschiede geben. Die Agentur für Arbeit wird dem Ex-BR-Mitglied den § 143a SGB III unter die Nase halten:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_3/__143a…
Ich kann mir gut vorstellen, daß man argumentieren wird, daß erst nach Ende des besonderen Küschutzes wegen der BR-Tätigkeit eine ordentliche Kündigung zum Zeitpunkt xx.xx.xxxx möglich gewesen wäre und diesen Tag als Ende des Ruhezeitraums festsetzen. Ob der hier zutrifft, kommt auf die Vereinbarungen im Aufhebungsvertrag an. Ist für mich jedenfalls ein Gedanke, der Deine Probleme bei der AfA erklären könnte.
Außerdem: immer Widerspruch einlegen!
Gruß,
LeoLo
Hallo LeoLo,
dass muss ich erst einmal versuchen zu verstehen.
Vielen Dank für Deine Komentare
Gruß Gernot
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Hallo
dass muss ich erst einmal versuchen zu verstehen.
Ich versuche mal mit einem Beispiel zu helfen.
Also:
Kurt und Marion schließen beide einen Aufhebungsvertrag und beenden das Arbeitsverhältnis auf eigenem Wunsch. Kurt und Marion haben beide eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende.
Kurt schließt am 31.01. Aufhebungsvertrag, welcher das Arbeitsverhältnis zum 31.03. aufhebt. Die Aufhebung erfolgt also der Kündigungsfrist entsprechend fristgerecht. Vermutliche Folge=> "nur " Eine 12wöchige Sperrfrist wegen Arbeitsaufgabe.
Marion schließt einen Aufhebungsvertrag am 01.01., der das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet, also zum 01.01. Vermutliche Folge => Ruhen des Anspruch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, also bis zum 31.03., das sind dann knapp drei Monate!
Jetzt konkreter zu Deiner Frage
Betriebsrat Bernd hat ebenfalls eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende. Er ist Betriebsrat bis zum 30.06.05. Am 31.01.05 schließt er einen fristgerechten Aufhebungsvertrag zum 31.03.05. Eigentlich müßte ja jetzt das gleiche passieren, wie bei Kurt.
ABER:
Das Arbeitsamt sagt jetzt dem Ex-Betriebsrat: Also, mein lieber Betriebsrat, der Arbeitgeber hätte Dich aufgrund Deines besonderen Kündigungsschutzes frühestens erst am 01.07.05 mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende wirksam kündigen können. Dein Arbeitsverhältnis hätte er also dann erst zum 30.09.05 beenden können. Also kriegst Du bis dahin eine Ruhezeit verpaßt, also keine Sperrfrist sondern insgesamt ruht Dein Anspruch 6 Monate (bis 30.09.05).
Wie gesagt, das ist jetzt nur eine Vermutung, wieso das Arbeitsamt einen längeren Zeitpunkt heranzieht. Ob das bei Dir zutrifft weiß ich nicht. Ob es gerichtlich Bestand haben wird, erfährst Du, wenn Du es zur Klage bringst. Aber erst einmal: Widerspruch einlegen.
Gruß,
LeoLo