Sperrfrist bei Kündigung aus Eigenbedarf?

Hallo Experten,

folgender fiktiver Fall:

Es wurde Mietern aufgrund von Eigenbedarf des Vermieters gekündigt.
Das Kind des Vermieters will in die Wohnung einziehen, was nach Ablauf der Kündigungsfrist auch geschieht.

Nach wenigen Wochen in der Wohnung erkennt jedoch das Kind nach einem heftigen Streit mit den Vermieter/Eltern, dass es nicht länger in dem Objekt wohnen will.

Können die Vermieter/Eltern nach Auszug des Kindes ganz normal wieder an nichtverwandte Dritte vermieten oder müssen hier irgendwelche „Sperrfristen“ eingehalten werden?

Oder muss die Wohnung gar den ursprünglichen Mietern wieder angeboten werden?

Was muss der Vermieter hier sonst noch beachten?

Ich kann mir kaum vorstellen, dass man, wenn man aufgrund von „Eigenbedarf“ kündigt, schon nach nur wenigen Wochen wieder an „nichteigene“ Dritte vermieten darf, sonst wäre das ja eine willkommene Möglichkeit sich bei Bedarf von seinen Mietern zu trennen, oder?

Bin gespannt auf die Antworten.

Gruß,
Sax

Hallo Sax,

der Vermieter kann die Wohnung wieder ganz normal vermieten. Eine Sperrfrist gibt es nicht. Nur solange das Mietverhältnis besteht hätte der Mieter Anspruch das Mietverhältnis fortzusetzten, wenn der Eigenbedarf wegfällt.

BGH Urteil vom 9.7.2003 (VIII ZR 311/02)
BGH Urteil vom 9.11.2005 (VIII ZR 339/04)

Gruß

Joschi

Servus,

vielen Dank für die Antwort!

Gruß,
Sax