Hallo,
angenommen, jemand stellt zwei Tage vor Abholungstermin Sperrmüll an eine öffentliche Straße und deponiert die Gegenstände so, dass sie fest zusammen stehen und nicht umfallen können. Am nächsten Tag ist der Haufen durchwühlt und ein schwerer Gegenstand wurde ca 1,5m weitergetragen und so hingestellt, dass er umfällt und bei einem dort parkenden Auto eine Schramme verursacht. Wer haftet jetzt für den entstandenen Schaden?
Gruß Barbara
Hallo Barbara,
eine gute Frage, letztlich haftet nur der Verursacher.
Mit dem Abstellen des Sperrmülls zur Abholung geht der Sperrmüll in den Besitz der Kommune über. Wenn sich nun jemand daran zu schaffen macht und es kommt zu einem Schaden, muss der Verursacher zahlen. Wird er nicht gefunden, bleibt der Geschädigte, soweit nicht Kasoko-versichert auf dem Schaden sitzen.
Gruss Günter
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Hallo Günter, vielen Dank für Deine prompte Antwort! Wer gilt in diesem Fall als „Verursacher“? Derjenige, der den Sperrmüll an die Straße gestellt hat oder derjenige, der die Gegenstände durchgewühlt hat? Und welche gesetzliche Grundlage kommt hier zur Anwendung?
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Hallo,
wir haben in DE das Verursacherprinzip. Verursacher ist der, der den Schaden verursacht oder durch sein Handeln einen Schaden verursacht.
Hier geht im engeren Sinne dem Handeln mit den Folgen auch eine streng genommen vorausgegangene Straftat voraus. Der Verursacher hat durch Diebstahl oder einem versuchten Diebstahl einen Schaden verursacht. Hier ist die Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung nach § 823 BGB anwendbar.
Gruss Günter
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eine gute Frage, letztlich haftet nur der Verursacher.
Mit dem Abstellen des Sperrmülls zur Abholung geht der
Sperrmüll in den Besitz der Kommune über. Wenn sich nun jemand
daran zu schaffen macht und es kommt zu einem Schaden, muss
der Verursacher zahlen. Wird er nicht gefunden, bleibt der
Geschädigte, soweit nicht Kasoko-versichert auf dem Schaden
sitzen.
Hallo Günter,
bei vielen kommunalen Abfallwirtschaftssatzungen ist geregelt, dass der Sperrmüll erst am Vortage auf den Fußweg gestellt werden darf. Im beschriebenen Fall geschah das aber schon zwei Tage vorher. Wie wäre da die Rechtslage?
Mit freundlichen Grüßen
Ulf
Ich bin zwar nicht Günter aber Du hast recht.
Das Gut wird durch illegale Ablage nicht herrenlos, der, der den Müll abgelagert hat muss weiter haften, bis ein Aneignungsberechtigter (die Stadt ) die Sachen an sich nimmt.
Dies haben die immer reglementiert z.B. n 17 Uhr am Vortag.
Dieses Aneignungsrecht,durch die Stadt entsteht nach der Aufforderung den Sperrmüll an die Straße zu stellen. Also in diesem Beispiel wird das Zeug wird erst nach 17Uhr am Vortag herrenlos.
Vorher ist es Illegales ablager von Müll also eine Ordnugswidrigkeit,
BGB § 823 Schadensersatzpflicht
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Hafung: hier der Eigentümer, der seinen Sperrmüll illegal gelagert hat.
Jakob
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Hallo Jakob!
Das Gut wird durch illegale Ablage nicht herrenlos, der, der
den Müll abgelagert hat muss weiter haften, bis ein
Aneignungsberechtigter (die Stadt ) die Sachen an sich nimmt.
Dies haben die immer reglementiert z.B. n 17 Uhr am Vortag.
Dieses Aneignungsrecht,durch die Stadt entsteht nach der
Aufforderung den Sperrmüll an die Straße zu stellen. Also in
diesem Beispiel wird das Zeug wird erst nach 17Uhr am Vortag
herrenlos.
Vorher ist es Illegales ablager von Müll also eine
Ordnugswidrigkeit,
Nehmen wir an, es handelt sich um illegales Ablagern von Müll. Nun ist aber dadurch gar kein Schaden entstanden. Vielmehr nahm ein Unbekannter einen Teil des Mülls und stellte ihn in die Nähe eines geparkten Fahrzeugs. Erst dadurch entstand der Schaden. Wer haftet denn nun?
Gruß
Wolfgang
Missetat ‚unerlaubtes ablegen von Müll‘
Hallo Wolfgang, wir denken uns die Missetat „unerlaubtes ablegen von Müll“ weg
ist der Schaden immer noch möglich?
Wenn nein Ursache gefunden.
Jakob
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Hallo Jakob!
Das Gut wird durch illegale Ablage nicht herrenlos, der, der
den Müll abgelagert hat muss weiter haften, bis ein
Aneignungsberechtigter (die Stadt ) die Sachen an sich nimmt.
Dies haben die immer reglementiert z.B. n 17 Uhr am Vortag.
Dieses Aneignungsrecht,durch die Stadt entsteht nach der
Aufforderung den Sperrmüll an die Straße zu stellen. Also in
diesem Beispiel wird das Zeug wird erst nach 17Uhr am Vortag
herrenlos.
Vorher ist es Illegales ablager von Müll also eine
Ordnugswidrigkeit,Nehmen wir an, es handelt sich um illegales Ablagern von Müll.
Nun ist aber dadurch gar kein Schaden entstanden. Vielmehr
nahm ein Unbekannter einen Teil des Mülls und stellte ihn in
die Nähe eines geparkten Fahrzeugs. Erst dadurch entstand der
Schaden. Wer haftet denn nun?Gruß
Hallo Wolfgang,
wenn der illegal abgelegt Müll ( wenn wir unterstellen, dass er wesentlich früher als aufgefordert auf die Strasse gestellt wird ) durch einen Dritten entfernt und in einiger Entfernung so hinterlassen wird, dass dadurch ein Schaden verursacht wird, haftet der Verursacher des Schadens und nicht der Müllentsorger, der den Müll zu früh an die Starsse stellt.
Er könnte höchstens wegen der zu frühen Müllentsorgung wegen illegaler Müllentsorgung belangt werden, was hier wohl kaum jemand durchziehen würde.
Gruss Günter
Es kiegt m.E. eine reine Gefährdungshaftung vor.
Man muss einfach mit Plünderungen rechnen.
Dies dann ohne „Aufgabe“ des Besitzes mangels Aneignungsberechtigten.
Privathaftpflicht
Jakob
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