Hallo,
Weil AGs keine Rechbindung gegenüber Dritten entfalten. Der
Richter kann jederzeit anderes entscheiden
das selbe Problem hast du auch bei einem BGH-Urteil.
nur das BGH Urteile meisten die Rechtsprechung mehr beeinflussen als ein Urteil aus Hintervorderbach und der BGH die letzte Instanz ist, die Urteile „kassieren“ kann 
Aber vielleicht hast du ja einen Ansatz, wie man aus der
Betriebskostenverordnung eine Auslegung findet, dass diese
Kosten nicht umgelegt werden können (gehen wir jetzt mal von
einer gewissen Regelmäßigkeit im Sinne das §1 Abs.1 BetrKV
aus).
Weil die Regelmässigkeit auf eine rechtstreues Verhalten
abzielt, z.b. wenn der Vermieter einen Raum für Sperrmüll
bereitstellt oder es einen festen Ablage Platz dafür gibt.
Das sehe ich nicht so, woraus schließt du das? Meine
Überlegung: wird der Hofbereich durch die Mieter verschmutzt
(weggeworfenes Papier, Zigarettenstummel) ist das Kehren
dieses Bereiches ebenso umlagefähig obwohl es durch
regelkonformes Verhalten (zumindest teilweise) verhindert
werden könnte.
Man könnte hier eventuell wieder §1 BetrKV, im Speziellen
„durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes,
der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des
Grundstücks…“ anführen.
Aber nach der Rechtsauffassung (auch des BGHs) dürfen Kosten,
welche zur Vermeidung von Gefahren aufgewendet werden (hier
Zumüllung des Hofes animiert durch bereits abgestellten Müll)
durchaus umgelegt werden. Insbesondere dann, wenn dadurch der
bestimmungsgemäße Gebrauch für die Zukunft sichergestellt wird
(vgl. BGH-Urteil zur Dachrinnenreinigung).
Nur mit dem Unterschied, das der Verursacher hier unbekannt ist und kein Mieter sein muss. Auch nimmst du die Gefährdung an, die nach Sacherverhalt nicht vorliegen. Des weitern ist die „Grundsauberkeit“ wie das Hofkehren wirklich normaler Gebrauch, während illegale Müllablagerungen eben außerhalb der Norm laufen.
Auch deine Auslegung des §1 BetrKV ist auch mutig, illegale Sperrmülllager sind eben kein bestimmungsgemäßer Gebraucht.
Auch die Ausführung zu Dachrinne wäre nur brauchbar, wenn jemand Dreck in die Dachrinne wirft. So ist aber die Reinigung der Dachrinne eine ganz normale Wartung.
Auch könnte man §1 Abs.2 Nr.2 BetrKV anführen, welcher ja
genau einen solchen Fall nicht ausschließt.
Doch genau da seh ich den Unterschied, wenn der Müllablageplatz nicht gegen sowas geschützt ist, ist das ein baulicher Mangel und die Kosten sind Folgekosten, die deswegen entstehen.
Selbst diese Urteile setzen gewisse Dinge mehr als die
wiederkehrende Regelmässigkeit voraus und zwar, das der
Vermieter den Verursacher wenigstens ermitteln wollte, also
sein möglichstes getan hat und das der Platz gegen dieses
widerrechtliche Verhalten gesichert wird.
Damit wird wohl dem Umstand des §1 BetrKV gerecht, der
voraussetzt dass die Kosten dem Eigentümer entstehen und er
sie nicht an den Verursacher weitergeben kann.
Oder es ist ein Regel, die sich der Richter ausgedacht hat, das wissen wir nicht, aber da ich kein Kommentar dazu zur Hand habe, wer ich es auch nicht nachsehen 
hth