Sperrmüllabfuhr Umlage auf alle Mieter

Hallo,

angenommen, irgendein Basel schmeißt seinen Sperrmüll neben die normalen Mülltonnen, der natürlich von der normalen Müllabfuhr nicht mitgenommen wird. Und weiterhin angenommen, die Hausverwaltung läßt diesen Sperrmüll kostenplichtig entsorgen, kann aber den Verursacher nicht ermittel. Darf die Hausverwaltung dann im Rahmen der Betriebskostenabrechnung diese Kosten auf alle Mieter umlegen?

Vielen Dank im Voraus.

Avera

Moin,
wenn dies regelmäßig immer wieder passiert, dann ja.
Ist es ein Einzelfall, dann nein.

vnA

Hallo,
wenn nein, wo sollen die Kosten abgerechnet werden?
Bei Gartenarbeiten, bei Hausmeister, bei Extra-Reinigung?
Dann bezahlen sie auch alle Mieter?
Gruss Helmut

Hallo,

wenn nein, wo sollen die Kosten abgerechnet werden?

Garnicht, der Vermieter bleibt dann auf den Kosten sitzen.

mfg, N3

Hallo,
wie begründest du das? Es gibt keine Sippenhaft mehr und wenn irgendwer Sperrmüll zu dem Müll packt, ist diese Person schadensersatzpflichtig. Sollte sie nicht ermittelt werden können, ist das das Problem des Vermieters.
gruss

http://www.bmgev.de/mietrecht/urteile/bk/290sperr.htm

http://www.bmgev.de/betriebskosten/info/3-05-strasse…

„Der Vermieter hat hier aber darzulegen, welche zumutbaren Anstrengungen er unternommen hat, um den Sperrmüllanfall zu verhindern. Ansonsten hat er die Kosten selbst zu tragen“

das ist ein Zitat aus deinen Links und Urteile vom Amtsgerichten sind wertlos, ich brauch da wenigstens ne gesetzesnorm oder ein bgh urteil.

Es ging mir hier primär nicht um die Qualität der Urteile sondern um die Qualität der Quelle. Diesen Vereinen kann man alles, aber mit Sicherheit keine Vermieterfreundlichkeit unterstellen.
Und wenn Mietervereine schon derartige Entscheidungen probagieren, wird das BGH-Urteil wohl noch eine Weile auf sich warten lassen.

vnA

Es gibt keine Sippenhaft mehr

Manchmal macht Ihr mich hier sprachlos…

Hallo Genius malignus,

das ist ein Zitat aus deinen Links und Urteile vom
Amtsgerichten sind wertlos, ich brauch da wenigstens ne
gesetzesnorm oder ein bgh urteil.

§2 BetrKV Nr.8 (http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html).

was willst du noch mehr? Ich finde es erstaunlich, dass du Urteile der Amtsgerichte als wertlos erachtest. Das ganze dürfte so offensichtlich sein, dass noch keiner einen Sinn darin sah bis zum BGH zu klagen.
Aber vielleicht hast du ja einen Ansatz, wie man aus der Betriebskostenverordnung eine Auslegung findet, dass diese Kosten nicht umgelegt werden können (gehen wir jetzt mal von einer gewissen Regelmäßigkeit im Sinne das §1 Abs.1 BetrKV aus).

Gruß

Joschi

Hallo,

§2 BetrKV Nr.8
(http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html).

was willst du noch mehr? Ich finde es erstaunlich, dass du
Urteile der Amtsgerichte als wertlos erachtest. Das ganze
dürfte so offensichtlich sein, dass noch keiner einen Sinn
darin sah bis zum BGH zu klagen.

Weil AGs keine Rechbindung gegenüber Dritten entfalten. Der Richter kann jederzeit anderes entscheiden

Aber vielleicht hast du ja einen Ansatz, wie man aus der
Betriebskostenverordnung eine Auslegung findet, dass diese
Kosten nicht umgelegt werden können (gehen wir jetzt mal von
einer gewissen Regelmäßigkeit im Sinne das §1 Abs.1 BetrKV
aus).

Weil die Regelmässigkeit auf eine rechtstreues Verhalten abzielt, z.b. wenn der Vermieter einen Raum für Sperrmüll bereitstellt oder es einen festen Ablage Platz dafür gibt.
Selbst diese Urteile setzen gewisse Dinge mehr als die wiederkehrende Regelmässigkeit voraus und zwar, das der Vermieter den Verursacher wenigstens ermitteln wollte, also sein möglichstes getan hat und das der Platz gegen dieses widerrechtliche Verhalten gesichert wird.

Also die rein regelmässigkeit reicht selbst da nicht.

hth

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Hallo,

Weil AGs keine Rechbindung gegenüber Dritten entfalten. Der
Richter kann jederzeit anderes entscheiden

das selbe Problem hast du auch bei einem BGH-Urteil.

Aber vielleicht hast du ja einen Ansatz, wie man aus der
Betriebskostenverordnung eine Auslegung findet, dass diese
Kosten nicht umgelegt werden können (gehen wir jetzt mal von
einer gewissen Regelmäßigkeit im Sinne das §1 Abs.1 BetrKV
aus).

Weil die Regelmässigkeit auf eine rechtstreues Verhalten
abzielt, z.b. wenn der Vermieter einen Raum für Sperrmüll
bereitstellt oder es einen festen Ablage Platz dafür gibt.

Das sehe ich nicht so, woraus schließt du das? Meine Überlegung: wird der Hofbereich durch die Mieter verschmutzt (weggeworfenes Papier, Zigarettenstummel) ist das Kehren dieses Bereiches ebenso umlagefähig obwohl es durch regelkonformes Verhalten (zumindest teilweise) verhindert werden könnte.
Man könnte hier eventuell wieder §1 BetrKV, im Speziellen „durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks…“ anführen.
Aber nach der Rechtsauffassung (auch des BGHs) dürfen Kosten, welche zur Vermeidung von Gefahren aufgewendet werden (hier Zumüllung des Hofes animiert durch bereits abgestellten Müll) durchaus umgelegt werden. Insbesondere dann, wenn dadurch der bestimmungsgemäße Gebrauch für die Zukunft sichergestellt wird (vgl. BGH-Urteil zur Dachrinnenreinigung).
Auch könnte man §1 Abs.2 Nr.2 BetrKV anführen, welcher ja genau einen solchen Fall nicht ausschließt.

Selbst diese Urteile setzen gewisse Dinge mehr als die
wiederkehrende Regelmässigkeit voraus und zwar, das der
Vermieter den Verursacher wenigstens ermitteln wollte, also
sein möglichstes getan hat und das der Platz gegen dieses
widerrechtliche Verhalten gesichert wird.

Damit wird wohl dem Umstand des §1 BetrKV gerecht, der voraussetzt dass die Kosten dem Eigentümer entstehen und er sie nicht an den Verursacher weitergeben kann.

Gruß

Joschi

Ja,- wenn sie es vorher angekündigt hat, darf sie das - leider!

Hallo,

Weil AGs keine Rechbindung gegenüber Dritten entfalten. Der
Richter kann jederzeit anderes entscheiden

das selbe Problem hast du auch bei einem BGH-Urteil.

nur das BGH Urteile meisten die Rechtsprechung mehr beeinflussen als ein Urteil aus Hintervorderbach und der BGH die letzte Instanz ist, die Urteile „kassieren“ kann :wink:

Aber vielleicht hast du ja einen Ansatz, wie man aus der
Betriebskostenverordnung eine Auslegung findet, dass diese
Kosten nicht umgelegt werden können (gehen wir jetzt mal von
einer gewissen Regelmäßigkeit im Sinne das §1 Abs.1 BetrKV
aus).

Weil die Regelmässigkeit auf eine rechtstreues Verhalten
abzielt, z.b. wenn der Vermieter einen Raum für Sperrmüll
bereitstellt oder es einen festen Ablage Platz dafür gibt.

Das sehe ich nicht so, woraus schließt du das? Meine
Überlegung: wird der Hofbereich durch die Mieter verschmutzt
(weggeworfenes Papier, Zigarettenstummel) ist das Kehren
dieses Bereiches ebenso umlagefähig obwohl es durch
regelkonformes Verhalten (zumindest teilweise) verhindert
werden könnte.
Man könnte hier eventuell wieder §1 BetrKV, im Speziellen
„durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes,
der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des
Grundstücks…“ anführen.
Aber nach der Rechtsauffassung (auch des BGHs) dürfen Kosten,
welche zur Vermeidung von Gefahren aufgewendet werden (hier
Zumüllung des Hofes animiert durch bereits abgestellten Müll)
durchaus umgelegt werden. Insbesondere dann, wenn dadurch der
bestimmungsgemäße Gebrauch für die Zukunft sichergestellt wird
(vgl. BGH-Urteil zur Dachrinnenreinigung).

Nur mit dem Unterschied, das der Verursacher hier unbekannt ist und kein Mieter sein muss. Auch nimmst du die Gefährdung an, die nach Sacherverhalt nicht vorliegen. Des weitern ist die „Grundsauberkeit“ wie das Hofkehren wirklich normaler Gebrauch, während illegale Müllablagerungen eben außerhalb der Norm laufen.

Auch deine Auslegung des §1 BetrKV ist auch mutig, illegale Sperrmülllager sind eben kein bestimmungsgemäßer Gebraucht.

Auch die Ausführung zu Dachrinne wäre nur brauchbar, wenn jemand Dreck in die Dachrinne wirft. So ist aber die Reinigung der Dachrinne eine ganz normale Wartung.

Auch könnte man §1 Abs.2 Nr.2 BetrKV anführen, welcher ja
genau einen solchen Fall nicht ausschließt.

Doch genau da seh ich den Unterschied, wenn der Müllablageplatz nicht gegen sowas geschützt ist, ist das ein baulicher Mangel und die Kosten sind Folgekosten, die deswegen entstehen.

Selbst diese Urteile setzen gewisse Dinge mehr als die
wiederkehrende Regelmässigkeit voraus und zwar, das der
Vermieter den Verursacher wenigstens ermitteln wollte, also
sein möglichstes getan hat und das der Platz gegen dieses
widerrechtliche Verhalten gesichert wird.

Damit wird wohl dem Umstand des §1 BetrKV gerecht, der
voraussetzt dass die Kosten dem Eigentümer entstehen und er
sie nicht an den Verursacher weitergeben kann.

Oder es ist ein Regel, die sich der Richter ausgedacht hat, das wissen wir nicht, aber da ich kein Kommentar dazu zur Hand habe, wer ich es auch nicht nachsehen :wink:

hth

Hallo Genius malignus,

nur das BGH Urteile meisten die Rechtsprechung mehr
beeinflussen als ein Urteil aus Hintervorderbach und der BGH
die letzte Instanz ist, die Urteile „kassieren“ kann :wink:

hm, jetzt mal ernsthaft, an unseren Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten sind schon Richter tätig, die befähigt sind Gesetze sinngemäß auszulegen. Gerade im Mietrecht möchte ich mal den guten Wolfgang Schmidt-Futterer (Gott hab ihn seelig) seinerzeit Richter am Landgericht Mannheim als Beispiel anführen, welcher (mal provokativ ausgedrückt) das Mietrecht - besser die Auslegung dessen - maßgeblich beeinflusst hat.
Aber um nun das von dir heilig gesprochene BGH anzuführen, lies mal das Urteil vom 13.01.2010 VIII ZR 137/09 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…).
Damit sollte dann unsere Diskussion abrupt enden. :wink:

Gruß

Joschi

na ok, der Punkt geht an dich :wink:
gruss

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