Hallo Experten,
nehmen wir mal an, Paul wohnt in einem Mehrfamilienhaus zur Miete. Leider gibt es dort auch Mieter, die ihren Sperrmüll einfach im allgemein zugänglichen Teil des Kellers entsorgen. Die Wohnungsgenossenschaft lässt dann ab und zu den Sperrmüll abholen und die entstehenden Kosten tauchen anschliessend bei der Betriebskostenabrechnung auf, werden somit auf alle Mieter verteilt. Paul findet das ungerecht, weil er seinen Sperrmüll immer ordentlich selbst abholen lässt. Gleichzeitig fühlt er sich auch nicht in der Lage, selbst Detektiv zu spielen und herauszufinden, wer daran schuld ist.
Paul fragt sich als ordentlicher Mieter, ob es überhaupt in Ordnung ist, die von einzelnen verursachten Kosten auf alle Mieter „abzuwälzen“, oder ob die Wohnungsgenossenschaft nicht durch eigene Bemühungen herausfinden müsste, wer der oder die Übeltäter sind und diese dann entsprechend zur Kasse zu bitten.
Vielen Dank für sachdienlichen Rat
Jan
Hallo Jan,
ja, diese Kosten sind umlagefähig.
Mal ein Auszug aus dem BGH-Urteil VIII ZR 137/09 (Randnummer 11):
Die Umlage der Sperrmüllkosten sei zulässig, denn es handele sich dabei um für die Müllabfuhr zu entrichtende Gebühren im Sinne von Ziffer 8 der Anlage 3 zu § 27 II. BV. Auch laufende Sperrmüllkosten, die - wie hier - erforderlich würden, weil Mieter rechtswidrig Müll auf Gemeinschaftsflächen abgestellt hätten, seinen umlagefähig.
Gruß
Joschi
Korrektur
Mal ein Auszug aus dem BGH-Urteil VIII ZR 137/09 (Randnummer11):
Die Umlage der Sperrmüllkosten sei zulässig, denn es handele
sich dabei um für die Müllabfuhr zu entrichtende Gebühren im
Sinne von Ziffer 8 der Anlage 3 zu § 27 II. BV. Auch laufende
Sperrmüllkosten, die - wie hier - erforderlich würden, weil
Mieter rechtswidrig Müll auf Gemeinschaftsflächen abgestellt
hätten, seinen umlagefähig.
kleiner Fehler, das war die Ausführung des Berufungsgericht, die des BGH findet sich bei Randnummer 24, sinngemäß aber das selbe.
Das hatten wir doch schonmal ?? owt
x