Sperrung des Stromverbrauchs bei ALGII

Hallo, bin leider nicht in der Lage, Dir weiter zu helfen. Sorry, viel Glück Wed

Kein Problem; dennoch Danke für Antwort
Gruß

Hallo, naja, verwirrend ist nur das Verhalten der beiden Gruppen; die einen merken nicht, dass geld gezahlt wurde, die anderen zahlen ratenweise statt es mit einem Mal zu tilgen und dann ratenweise vom Hartz IVler zurückzufordern. fakt ist: Der energieversorger will in den Bilanzen keine offenen Forderungen stehen haben!!

Danke für die Antwort, man sieht an den zahlreichen Antworten, dass niemand so genau die Richtlinien vom Jobcenter versteht, das Verhalten des Energieversorger ist rein auf Geldeintreibung fixiert. Ich werd mal sehen ob ich bei politisch Verantwortlichen dies zum Thema machen kann
Gruß

okey - dann komt es nun drauf an, ob ein „Härtefall“ vorleigt - also z.b. kleine Kinder. voralle ist wichtig, nochmal mit dem job center zu sprechen und dort druck zu machen, dass die die komplette forderung an den energieversorer überweisen - die sind dazu verpflichtet!!! und man muss dringend beim enrgieversorger um aufschub bitten und erklären, dass das job center nochmals gebeten wurde, komplett zu zahlen. lg.

Hallo Master,

eigentlich darf man ja solche Anfragen nicht beantworten:

Wer Kohle von der BA für Strom bekommt und die dann verfrisst - der braucht keinen Strom. Punkt, Schluss und Aus.

Ein bisschen Sarkasmus muss sein ;-(

Schauen Sie einmal hier nach:

http://rsw.beck.de/cms/main?sessionid=2D5E39570E5045…

Die Handhabe ist in jedem Bundesland (noch) unerschiedlich:

"LSG Sachsen-Anhalt: ARGEN und Landkreise können zur Übernahme von Stromschulden verpflichtet sein

Droht Hartz IV-Empfängern wegen rückständiger Beitragszahlungen eine Stromsperre, kann nach einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19.09.2007 ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung bestehen. Von dem Sozialversicherungsträger war dies nach Mitteilung des Gerichts vom 26.02.2008 zuvor abgelehnt worden, weil Schulden wegen unterbliebener Abschlagszahlungen selbst verschuldet seien (Az.: L 2 B 242/07 AS ER). "

Ansonsten hier noch ein Musterbrief (ggf. abändern, da ja das „Kind“ schon in den Brunnen gefallen ist:

"Absender:
______________________________________
_________________, den __________
Strasse: _______________________________
PLZ:_____ Ort: _________________________

Stadtwerke __________________
_______________________________________
_______________________________________
_______________________________________

Angedrohte Stromsperre
Kundennummer: _______________________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom ________ haben Sie mir wegen Zahlungsrückständen die Stromsperre angedroht. Ich muß Sie bitten, von dieser außer jedem Verhältnis stehenden Maßnhame abzusehen, andernfalls ich beim Amtsgericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragen müßte.

Begründung:

Durch Arbeitslosigkeit seit ________ war in den letzten Monaten mein Einkommen stark eingeschränkt. Trotz erheblicher Einschränkungen war es mir deshalb nicht mehr möglich, meinen Verpflichtungen nachzukommen. Zur Zeit bin ich mit Hilfe der Schuldnerberatungsstelle dabei, die Situation zu klären, damit die Schulden abgezahlt werden.

Ich habe eine Ehefrau und 2 Kinder, 2 und 4 Jahre alt. Wir haben eine Tiefkühltruhe, in der sich Lebensmittelvorräte für die nächsten Wochen befinden, die verderben würden. Ich möchte Sie deshalb auch auf die Sozialklausel in den Tarifbedingungen aufmerksam machen (§ 33 Abs. 2 S. 2 AVBElt/Gas/WasseV), danach ist bei Vorliegen dieser Bedingungen die Sperre der Energie nicht zulässig.

Außerdem bin ich zum ersten Mal bei Ihnen in solche Rückstände geraten, so daß die angedrohte Maßnahme unverhältnismäßig wäre. Außerdem erwarte ich in den nächsten Wochen eine Rückzahlung des Sozialamtes, wovon der Rückstand bei Ihnen vorrangig beglichen werden soll.
Mit freundlichen Grüßen

________________________
(Unterschrift)
"

"Strom abgestellt - was nun - Einstweilige Verfügung
Wer seine Stromrechnung nicht bezahlt, der muss damit rechnen, dass irgendwann der Strom abgestellt wird. Aber: Das ist nicht immer korrekt. Eine kurze Internetrecherche zeigt zudem, dass zu diesem Thema viel Unsinn berichtet wird – der übliche Rat ist etwa, in die AGB des Stromversorgers zu blicken, um zu prüfen, wann der Strom abgestellt werden kann. Dieser Rat ist schlicht falsch.

Und: Wenn der Strom abgestellt wurde, kann man sich mit einer einstweiligen Verfügung wehren – je nach den Umständen recht erfolgreich, wie meine Erfahrung zeigt.

Als erstes gilt klar zu stellen: Gleich was in den AGB des Versorgers steht, darf nicht freimütig die Versorgung eingestellt werden. Es gibt eine “Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz”, kurz StromGVV, die zu beachten ist. Dort in §19 StromGVV finden sich die Grundlagen der Einstellung der Versorgung. Und da gibt es einiges zu Beachten:

Bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung ist der Grundversorger grundsätzlich berechtigt, die Grundversorgung unterbrechen zu lassen. Dies hat aber u.a. folgende zwingende Voraussetzungen:
Zitat
Die Forderung ist überhaupt fällig.

Die Abschaltung muss angedroht werden, wobei sie frühestens vier Wochen nach Androhung vorgenommen werden darf (Androhung darf zeitgleich mit der Mahnung erfolgen)

Die Folgen der Unterbrechung dürfen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen

Der Kunde darf nicht darlegt haben, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.

Der Kunde muss nach Abzug aller Anzahlungen mit mindestens 100 Euro im Verzug sein. Forderungen, die schlüssig begründet beanstandet wurden, bleiben hierbei außer Betracht! (Sofern die Beanstandung Form- und Fristgerecht erfolgte)

Es zeigt sich also: Alleine weil eine Rechnung nicht bezahlt wurde, ist die Abschaltung der Stromversorgung noch lange nicht angezeigt. Vielmehr gibt es Voraussetzungen die einzuhalten sind und insbesondere ist es natürlich das gute Recht des Kunden, eine Rechnung zu beanstanden und die Zahlung bis zur (gerichtlichen) Klärung zurück zu halten.

Wie geht man aber vor, wenn dennoch der Strom abgeschaltet wird, etwa während man sich um eine Rechnung streitet?

Hier kann die Beantragung einer einstweiligen Verfügung helfen. Mit einer solchen kann einmal dafür gesorgt werden, dass die Einstellung der Stromlieferung zu unterlassen ist und zum anderen auch wieder aufzunehmen ist. Die Formulierung eines geeigneten Antrags ist dabei bereits schon anspruchsvoll, wer etwa vergisst die Wiederaufnahme der Belieferung aufzunehmen wird schnell merken, dass dies nur ein Pyrrhus-Sieg werden kann.

Auch sind die Einzelfall-Umstände zu berücksichtigen: Im Sommer etwa wird ein Single es mit einer solchen Verfügung schwierig haben ein schnelles Ergebnis zu erzielen. Anders eine Familie mit Kleinkindern im Winter – die Dringlichkeit der Stromversorgung wird hier erheblichen Einfluß auf die Frage haben, ob nicht doch eine mündliche Verhandlung abzuwarten ist, was die Sache erheblich hinaus zieht. Grundsätzlich wird man aber dem Landgericht Aachen (10 O 480/11) folgen können, dass diesbezüglich (zu einer von uns beantragten Verfügung dieser Art) formulierte:
Zitat
Ein späteres Nachholen der Leistungen der Antragsgegnerin – etwa er Winterbeheizung im Sommer – scheidet aus, so dass der Antragsteller einen Anspruch auf Wiederherstellung lebenswichtiger Versorgungsleistungen im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann.

Es ist letztlich nach hiesiger Rechtsauffassung grundsätzlich der Weg zu einer einstweiligen Verfügung bei Einstellung der Stromversorgung gegeben. Dies aber muss zwingend immer im Einzelfall geprüft werden! Inzwischen kann ich hier im Umgang mit solchen Fragen auf eine zunehmende Erfahrung verweisen und muss dringend davor warnen, überstürzte Laienhafte Bewertungen vorzunehmen, was scheinbar verbreitet ist. Wenn sämtliche Voraussetzungen gewahrt sind (siehe oben), ist eine Abschaltung gerade möglich. Das Gesetz sieht zwar eine Interessenabwägung vor, aber alleine weil Strom nötig ist, heisst das nicht, dass man plump seine Rechnung nicht bezahlt und dann auf eine einstweilige Verfügung hofft! Wer sich hier wehren möchte, muss m.E. zwingend rechtliche Beratung in Anspruch nehmen bevor irgendwelche Schritte avisiert werden.

Anwaltskanzlei Ferner
"
"Wer eine Stromsperre angedroht bekommt oder wessen Strom oder Gas abgestellt wird, kann beim Gericht selbst eine „Einstweilige Verfügung“ beantragen. Durch einer solchen Verfügung erzwingt das Gericht die Fortsetzung der Strom- oder Gaslieferung. Gem. §§ 936, 920 III ZPO kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des (zuständigen) Amtsgerichts erklärt werden.

Ich habe meine aktuellen Stromrechnungen bezahlt, habe aber noch alte Stromschulden. Mein Stromlieferant hat mir deshalb den Strom abgestellt.

Ein Lieferant hat das Recht, die Lieferung einzustellen, wenn der Kunde die Rechnungen nicht bezahlt. Das gilt grundsätzlich auch für den Stromlieferanten.

• Wenden Sie sich sofort an Ihr Sozialamt, wenn Sie den Rückstand nicht bezahlen können. Es gibt zwar keinen Rechtsanspruch auf Übernahme rückständiger Stromschulden, unter bestimmten Umständen ist das Sozialamt aber dennoch zur Übernahme bereit.
• Verhandeln Sie mit Ihrem Stromlieferanten. Weisen Sie darauf hin, dass Sie die laufenden Rechnungen zahlen. Bieten Sie Ratenzahlungen an und berufen Sie sich auf die Sozialklausel. Demnach darf der Strom nicht abgestellt werden, wenn die aus der Liefersperre erwachsenden Folgen in keinem angemessenen Verhältnis stehen zu der Pflichtverletzung des Kunden.
• Beantragen Sie beim zuständigen Amtsgericht eine einstweilige Anordnung unter Berufung auf die Sozialklausel. Ist das Insolvenzverfahren beantragt, oder haben Sie das vor, können Sie auch darauf hinweisen, dass Sie ja keinen Gläubiger bevorzugen dürfen. Der Erfolg hängt freilich auch von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Eine Familie mit kleinen Kindern hat hier sicher bessere Chancen, als ein alleinstehender Erwachsener.
• Zahlen Sie auf jeden Fall Ihre laufenden Stromrechnungen!
"
Viel Erfolg

Es gibt keine Vereinbarungen zwischen einem Energielieferanten und dem Jobcenter auf Bundesebene.
Zudem ist es unüblich, dass ein Jobcenter Außenstände bei einem Energielieferanten in Raten zahlt. Vielmehr ist es Usus, daß die Außenstände von dem Jobcenter gesamtnetraglich bezahlt werden, dem Schuldner (Leistungsbezieher) wird der Betrag dann in Raten von der Regelleistung einbehalten.
Ich gehe davon aus, dass die Stromsperrre deshalb erfolgte, weil hier eine Verfahrensweise getroffen wurde, die absolut unüblich ist.
Hier muss der Leistungsbezieher, der ja auch gleichzeitig Darlehensnehmer bei dem Jobcenter ist, auf sofortige Weitergabe des Darlehens in seiner Gesamthöhe an den Energielieferanten bestehen.
Das wäre sogar einklagbar.
Grüße - Ernst

Also das das Jobcenter an den Energielieferanten nur eine Ratenzahlung macht ist mir ein komplettes Rätsel. Ich war auch mal in der Situation und da ist das Jobcenter eingesprungen, haben dann auch die direkte Zahlung veranlasst. Ich musste es dann in Raten an das Jobcenter zurück zahlen. Ich würde empfehlen einen Antrag auf Darlehensweise Übernahme stellen und mir dann, wenn keine Rückstände mehr sind, einen neuen Energielieferanten suchen. Ob es allgemeine Vereinbarungen gibt wage ich zu bezweifeln, wissen tu ich es nicht. Jede Firma hat seine eigenen AGB’s Nach deiner Beschreibung liegt in meinen Augen der Fehler eindeutig beim Energielieferanten. Und für eine Ratenvereinbarung brauche ich kein Jobcenter, den ich bin volljährig. Wenn der „normale“ Kundendienst nicht gesprächsbereit ist, würde ich eine Etage höher gehen.
Ich hoffe ich konnte etwas helfen.

Grüß dich,

man lernt nie aus, ich wusste bis heute nichteinmal davon, dass es solche Absprachen gibt.
Klingt irgendwie nach EON.
Das Problem mit Ratenzahlungen hatten wir auch, aber nicht mit dem Amt als dritte Partei. Wir sollten 290 € nachzahlen und wollten dies auf Ratenzahlung machen, da wurde uns gesagt, bei solch einer geringen Summe gibt es keine Ratenzahlung.
Ist so halbwegs ja die selbe Aussage. Aber seitdem das Amt in die Stromsachen mit involviert ist, weiß ich wirklich keine Antwort darauf.

Sorry, drücke aber beide Daumen für deinen Bekannten.Aber so einfach mit Strom abstellen ist das nicht mehr, auch bei Schulden.

Andreas

sorry da kann ich leider nicht helfen, aber ich kann mir nicht vorstellen das es da eine Vereinbarung auf Bundesebene gibt, am besten nicht direkt über den kundenservice des Energielieferanten gehen sondern in die Chefetage, ich kann mireigentlich nicht vorstellen, das wenn die Nachzahlungen geleistet werden einfach der Strom abgestellt werden kann, vielleicht ist da wieder mal einer übereifrig

Hey sorry ,aber könntest du dich an einen anderen wenden. Bin im Augenblick voll im Stress
by medealuna