Nehmen wir mal an, Herr X würde während laufenden Bezugs von
Krankengeld (KRG) sein Arbeitsverhältnis (AV) per Aufhebungsvertrag
beenden. Da er auch noch über das AV-Ende hinaus arbeitsunfähig ist,
wäre die Krankenkasse (KK) ja zur weiteren KRG-Zahlung verpflichtet.
Bei der KK angeben muss Herr X den Abschluss des Aufhebungsvertrages
bzw. das AV-Ende ja ohnehin, aber meine Frage ist:
Wie sieht es mit der Auszahlung seiner Überstunden und Urlaubstage
aus?
Würde die KK die KRG-Zahlung für einen Monat einstellen?
Und noch ein anderes Thema:
Herr X wird ja wegen des Aufhebungsvertrages 100%-tig eine Sperrzeit
von der Arbeitsagentur (AA) bekommen. Meine Frage hierzu:
Würde die Sperrzeit
a) nach Ablauf der normalen Kündigungsfrist, also schon während des
KRG-Bezuges, beginnen oder
b) erst dann, wenn Herr X wieder arbeitsfähig ist und auch
tatsächlich arbeitslos ist/Alg I beziehen kann?
(Dass sich Herr X bei der AA sofort nach Abschluss des
Aufhebungsvertrages arbeitsuchend melden muss, ist ihm im Übrigen
klar.)