Sperrzeit beim bezug vom Krankengeld

Nehmen wir mal an, Herr X würde während laufenden Bezugs von
Krankengeld (KRG) sein Arbeitsverhältnis (AV) per Aufhebungsvertrag
beenden. Da er auch noch über das AV-Ende hinaus arbeitsunfähig ist,
wäre die Krankenkasse (KK) ja zur weiteren KRG-Zahlung verpflichtet.
Bei der KK angeben muss Herr X den Abschluss des Aufhebungsvertrages
bzw. das AV-Ende ja ohnehin, aber meine Frage ist:

Wie sieht es mit der Auszahlung seiner Überstunden und Urlaubstage
aus?
Würde die KK die KRG-Zahlung für einen Monat einstellen?

Und noch ein anderes Thema:
Herr X wird ja wegen des Aufhebungsvertrages 100%-tig eine Sperrzeit
von der Arbeitsagentur (AA) bekommen. Meine Frage hierzu:

Würde die Sperrzeit
a) nach Ablauf der normalen Kündigungsfrist, also schon während des
KRG-Bezuges, beginnen oder
b) erst dann, wenn Herr X wieder arbeitsfähig ist und auch
tatsächlich arbeitslos ist/Alg I beziehen kann?

(Dass sich Herr X bei der AA sofort nach Abschluss des
Aufhebungsvertrages arbeitsuchend melden muss, ist ihm im Übrigen
klar.)

Hallo,

Und noch ein anderes Thema:
Herr X wird ja wegen des Aufhebungsvertrages 100%-tig eine
Sperrzeit
von der Arbeitsagentur (AA) bekommen. Meine Frage hierzu:

Würde die Sperrzeit
a) nach Ablauf der normalen Kündigungsfrist, also schon
während des
KRG-Bezuges, beginnen oder
b) erst dann, wenn Herr X wieder arbeitsfähig ist und auch
tatsächlich arbeitslos ist/Alg I beziehen kann?

ha, das hab ich mir erst letztens aus der Geschäftsanweisung der BA gefummelt.
Sie beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereig… (S. 33/34) --> damit der Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Dann fällt die Sperrzeit zwar in den KG-Bezug, aber dieser ruht dann mWn.

LG
S_E

Nehmen wir mal an, Herr X würde während laufenden Bezugs von
Krankengeld (KRG) sein Arbeitsverhältnis (AV) per
Aufhebungsvertrag
beenden. Da er auch noch über das AV-Ende hinaus
arbeitsunfähig ist,
wäre die Krankenkasse (KK) ja zur weiteren KRG-Zahlung
verpflichtet.
Bei der KK angeben muss Herr X den Abschluss des
Aufhebungsvertrages
bzw. das AV-Ende ja ohnehin, aber meine Frage ist:

Wie sieht es mit der Auszahlung seiner Überstunden und
Urlaubstage
aus?
Würde die KK die KRG-Zahlung für einen Monat einstellen?

Nein, wird sie nicht, da diese Beträge dem letzten Lohnzahlungszeitraum zugeschlagen werden

Und noch ein anderes Thema:
Herr X wird ja wegen des Aufhebungsvertrages 100%-tig eine
Sperrzeit
von der Arbeitsagentur (AA) bekommen. Meine Frage hierzu:

Würde die Sperrzeit
a) nach Ablauf der normalen Kündigungsfrist, also schon
während des
KRG-Bezuges, beginnen oder
b) erst dann, wenn Herr X wieder arbeitsfähig ist und auch
tatsächlich arbeitslos ist/Alg I beziehen kann?

Das weiß ich leider nicht, glaube aber mal gelesen zu haben, dass
die Sperrzeit direkt ab dem grundsätzlichen Leistungsbeginn gerechnet wird, ergo würde die Zeit des KG-Bezuges angerechnet werden.

(Dass sich Herr X bei der AA sofort nach Abschluss des
Aufhebungsvertrages arbeitsuchend melden muss, ist ihm im
Übrigen
klar.)

Gruss
Czauderna

Würde die Sperrzeit
a) nach Ablauf der normalen Kündigungsfrist, also schon
während des
KRG-Bezuges, beginnen

nein, man hat dazu ja noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Alg erfüllt - wenn au ist man nicht arbeitslos

oder
b) erst dann, wenn Herr X wieder arbeitsfähig ist und auch
tatsächlich arbeitslos ist/Alg I beziehen kann?

ja, konkrete Fragen dazu im Brett Arbeitsamt

auch ohne Gruß