Sperrzeit trotz Vergleich & Urteil

Folgender Fall:

Arbeitnehmer A wird aufgrund eines Vorfalls am Arbeitsplatz fristlos entlassen.
(Arbeitnehmer verlässt nach heftigem Streit die Arbeitsstätte.)
Arbeitnehmer geht zum Arbeitsamt. Dort wird ihm geraten Kündigungsschutzklage einzureichen damit die Sperrzeit nicht eintritt.
ARbeitnehmer nimmt sich einen Anwalt und klagt gegen die Fristlose Kündigung.
Der Klage wird statt gegeben und die Kündigung für unwirksam erklärt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen jedoch einen Vergleich, sodass noch 1,5 Gehälter gezahlt, eine Abfindung geleistet und das Arbeitsverhältnis auf betriebsbedingt beendet wird.

Nun geht es noch um die Sperrzeit beim Arbeitsamt.
Das Amt schreibt nun den Arbeitgeber an und fordert eine Stellungnahme zum Sachverhalt.
Sollte der Arbeitgeber dabei bleiben, dass der Vorwurf des Vertragswidrigen Verhaltens aufrecht erhalten bleibt,will das Arbeitsamt die Sperrzeit nicht aufheben.

NATÜRLICH wird der Arbeitgeber seine Meinung über den Arbeitnehmer nicht geändert haben.
Kann das Arbeitsamt einfach so willkürlich vorgehen, obwohl ein Urteil gesprochen wurde ?

MFG

Ohne Einwilligung des AN wäre der Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen.
Er ist somit für den Verlust des Arbeitsplatzes verantwortlich.

Ich weiß, ist besch… wenn es so kommt, dass man aus solchen Gründen geht, aber da kann man meiner Meinung nach nichts machen.

cu

Hallo!

Eine Sperrzeit für die Zahlung des Arbeitslosengeldes tritt ein, wenn der arbeitslose frühere Arbeitnehmer die Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund mit herbeigeführt hat.

Dies ist auch der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht beendet wird, wenn der Arbeitnehmer keinen wichtigen Grund für den Abschluss des Vergleichs hatte. Wenn das Arbeitsgericht festgestellt hatte, dass die von dem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nicht werksam war, hätte das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden können. Beendet worden ist es erst durch den Vergleich.

Der Arbeitslose kann die Sperrfrist vermeiden, wenn er das Arbeitsamt davon überzeugen kann, dass er das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund nicht fortsetzen konnte.

Gruß, Franz