Hi
Wie handhabt ein Selbständiger einen Bewirtungsbeleg für eine Bewirtung (Anlass: Bewirtung von Kunden, mit dienstlichem Anlass und dienstlichem Inhalt, kein Missbrauchsversuch), bei der er gar nicht Teil genommen hat (weil er vertreten wurde), die er aber aus der Betriebskasse beglichen hat? Anrechnung eines Geld-werten Vorteils müsste da wohl fortfallen? Oder lässt sich der x-%ige Anteil Privatvergnügens Dritter bei einem Geschäftsessen etwa nicht als Betriebsausgabe geltend machen?
Wie bucht man so etwas unter DATEV-Konten SKR 03/SKR 04?
[Falls es Probleme gibt, sich die Situation vorzustellen, kann man sich als Normfall eine abstrakte Gruppe aus Standpersonal (bei einer Fachmesse) + Geschäftspartnern vorstellen, die auf Kosten des Ausstellers aber ohne dessen Teilnahme ein Arbeitsessen verrichten.]
Noch ein kleiner Tractus Logicus?
(Ist mir beim Schreiben der obigen Zeilen eingefallen)
(a) Angenommen, das da oben lässt sich als „100% abzugsfähige Betriebsausgaben“ buchen.
(b) Es ist doch so, dass entsprechend anlässige Kundschaftsessen nur „80% abzugsfähige Betriebsausgaben“ sind? (Die fehlenden 20% sollen wohl den Geld-werten Vorteil und eine Strafgebühr auf die individuelle Erbschuld darstellen - ich verstehe es immer noch nicht, dass der amerikanische Konkurrent seine Betriebsausgaben voll geltend machen darf, während der Deutsche auf den Kosten sitzen bleiben muss!)
© Folgt aus (a) + (b) nicht, dass man durch Aufspaltung einer Gruppe aus (N+1) Personen in zwei Gruppen mit (N-M+1) und M Personen je Gruppe respectively, mit der „1“ ist der zahlende Einzelunternehmer berücksichtigt, die ansonsten „80%-abzugsfähige Betriebsausgaben“ höher abzugsfähig, nähmlich [80%+M*20%/(N+1)]-abzugsfähig, machen kann?
Danke, Frank.