Spesen Bewirtung

Hi
Wie handhabt ein Selbständiger einen Bewirtungsbeleg für eine Bewirtung (Anlass: Bewirtung von Kunden, mit dienstlichem Anlass und dienstlichem Inhalt, kein Missbrauchsversuch), bei der er gar nicht Teil genommen hat (weil er vertreten wurde), die er aber aus der Betriebskasse beglichen hat? Anrechnung eines Geld-werten Vorteils müsste da wohl fortfallen? Oder lässt sich der x-%ige Anteil Privatvergnügens Dritter bei einem Geschäftsessen etwa nicht als Betriebsausgabe geltend machen?

Wie bucht man so etwas unter DATEV-Konten SKR 03/SKR 04?

[Falls es Probleme gibt, sich die Situation vorzustellen, kann man sich als Normfall eine abstrakte Gruppe aus Standpersonal (bei einer Fachmesse) + Geschäftspartnern vorstellen, die auf Kosten des Ausstellers aber ohne dessen Teilnahme ein Arbeitsessen verrichten.]


Noch ein kleiner Tractus Logicus?
(Ist mir beim Schreiben der obigen Zeilen eingefallen)

(a) Angenommen, das da oben lässt sich als „100% abzugsfähige Betriebsausgaben“ buchen.

(b) Es ist doch so, dass entsprechend anlässige Kundschaftsessen nur „80% abzugsfähige Betriebsausgaben“ sind? (Die fehlenden 20% sollen wohl den Geld-werten Vorteil und eine Strafgebühr auf die individuelle Erbschuld darstellen - ich verstehe es immer noch nicht, dass der amerikanische Konkurrent seine Betriebsausgaben voll geltend machen darf, während der Deutsche auf den Kosten sitzen bleiben muss!)

© Folgt aus (a) + (b) nicht, dass man durch Aufspaltung einer Gruppe aus (N+1) Personen in zwei Gruppen mit (N-M+1) und M Personen je Gruppe respectively, mit der „1“ ist der zahlende Einzelunternehmer berücksichtigt, die ansonsten „80%-abzugsfähige Betriebsausgaben“ höher abzugsfähig, nähmlich [80%+M*20%/(N+1)]-abzugsfähig, machen kann?

Danke, Frank.

Servus,

Wie handhabt ein Selbständiger einen Bewirtungsbeleg für eine
Bewirtung

steht in § 4 Abs 5 Nr. 2 EStG:

http://bundesrecht.juris.de/estg/__4.html

Anrechnung eines geldwerten Vorteils

gibts so oder so keine. In der genannten Quelle steht bloß, dass 30% der Aufwendungen bzw. Betriebsausgaben den steuerlichen Gewinn nicht schmälern dürfen = nicht abzugsfähig sind.

Ob der Unternehmer selber teilnimmt oder seine Gattin oder der Hausmeister, ist letztlich gleichgültig, solange die Bewirtung betrieblich veranlasst ist. Man stelle sich eine GmbH vor: Die kann ja als nur abstrakt existierende Rechtsperson selber weder essen noch trinken. Der netteste Bewirtungsbeleg, den ich mal verbucht habe, wurde von dem Obervertriebler einer GmbH vorgelegt, der anlässlich einer Messe in Düsseldorf mit sieben Klinkenputzern durch die Gemeinde gezogen war und einen Beleg über 87 Altbier und eine Currywurst vorgelegt hat. Auf die Frage, wie es denn zu der Currywurst gekommen sei, meinte er: „Zwei von den Außendienstlern sind selbständig, also Geschäftspartner. Und ohne die Currywurst wäre es doch keine Bewirtung gewesen?“

Wie bucht man so etwas unter DATEV-Konten SKR 03/SKR 04?

Unter Bewirtungsaufwand; 30% nicht abzugsfähig, 70% abzugsfähig / Vorsteuerabzug falls gegeben. #6640 und #6644 im Nullvierer, wenn ich mich richtig erinnere.

Noch ein kleiner Tractus Logicus?

Braucht man nicht vornehmen, wenn man den Gesetzestext wörtlich liest und umsetzt. Komplizierter als das EStG braucht man als Unternehmer auch nicht sein, die gesparte Energie täte ich für Akquisition verwenden, das macht sich immer gut.

Schöne Grüße

MM

Servus,

(müsste serve heißen, Vokativ; besser: Serve domini!)

Scherz beiseite, s.u.:

Wie handhabt ein Selbständiger einen Bewirtungsbeleg für eine
Bewirtung

steht in § 4 Abs 5 Nr. 2 EStG:

http://bundesrecht.juris.de/estg/__4.html

Anrechnung eines geldwerten Vorteils

gibts so oder so keine. In der genannten Quelle steht bloß,
dass 30% der Aufwendungen bzw. Betriebsausgaben den
steuerlichen Gewinn nicht schmälern dürfen = nicht abzugsfähig
sind.

Ob der Unternehmer selber teilnimmt oder seine Gattin oder der
Hausmeister, ist letztlich gleichgültig, solange die Bewirtung
betrieblich veranlasst ist.

Danke, ein nützlicher Link und Kommentar. Aber wie handhabt man den Nachsatz:

Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in 
den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand 
einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des 
Steuerpflichtigen sind.

Ich frage mich auch: Wenn auf einer Roadshow, mit Seminar und so, die 100 geladenen Teilnehmer (= zu werdende Kunden) danach das Buffet plündern (ich schätze einmal, dass 70 EURO je Teilnehmer in einem Nobelhotel locker anfallen), das ist doch für den Veranstalter sicherlich zu 100% absetzbar?

Was meine Frage beabsichtigt:

Wie differenziert man bei solchen Bewirtungen?

Wie manifestiert man „Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung“? Ein notwendiges Arbeitsessen am Ende eines Messetages, um die noch vorhandenen frischen Eindrücke zu sortieren und zu dokumentieren und dennoch dem Hungertode auszuweichen … Ja, schon allein, dass man sich überhaupt zum Zweck eines Gewinnes am fernen Orte sammelt, statt zu Hause in seiner Lieblingskneipe zu sitzen, ist das nicht eine mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung? Darf das nicht zu 100% den Gewinn mindern?

Und wenn es darf, auf welchem Datevkto. würde man es verbuchen, damit ein Steuerprüfer den Posten auch gut findet und sich von seiner Rechtmäßigkeit überzeugen kann?

[Mir ist bewusst, dass manche Regeln sehr strikt sind, weil schwarze Schafe aßen. Dennoch gibt es genügend asketische Puritaner, die nichts weiter als und schlicht den Gewinn bei ihrer Tat beabsichtigen.]

Te deo,
Frank.

Komplizierter als das EStG

Noch ein kleiner Tractus Logicus?

Braucht man nicht vornehmen, wenn man den Gesetzestext
wörtlich liest und umsetzt. Komplizierter als das EStG braucht
man als Unternehmer auch nicht sein, die gesparte Energie täte
ich für Akquisition verwenden, das macht sich immer gut.

Wäre ja auch eine Instabilität gewesen.

Manche benötigen halt Trugschlüsse um weiterzukommen. Inverses Denken, alles ‚Nicht‘ finden und eliminieren. Was eventuell übrig bleibt, ist die Lösung.

Servus,

Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in
den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand
einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des
Steuerpflichtigen sind.

auch das ist konkreter zu verstehen als es den Anschein haben könnte: Beispiel: ein Reiseveranstalter besorgt im Rahmen eines Pauschalvertrages natürlich auch die Bewirtung seiner Kunden. Und das Anbieten von Pauschalreisen wird in der Regel mit Gewinnerzielungsabsicht geschehen. Wenn es jetzt den zitierten Satz nicht gäbe, dann wären wörtlich genommen die Aufwendungen, die dem Veranstalter für das Abfüttern seiner Gruppen erwachsen, bloß zu 70% abziehbar. Kurz: Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung sind Bewirtungen immer dann, wenn die Kundschaft dafür - aber auch noch für was anderes, sonst ginge es simpel um die Verabreichung von Speisen und Getränken gegen Entgelt bezahlt.

Wenn auf einer Roadshow, mit Seminar und
so, die 100 geladenen Teilnehmer (= zu werdende Kunden) danach
das Buffet plündern (ich schätze einmal, dass 70 EURO je
Teilnehmer in einem Nobelhotel locker anfallen), das ist doch
für den Veranstalter sicherlich zu 100% absetzbar?

Nein, das läuft über die Schiene 70%. Wenn das Buffet allerdings z.B. 700 € pro Nase kostet, darf man drüber streiten, ob das nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen ist, oder ob hier eine weitere Kürzung auf einen angemessenen Betrag erfolgen muss. Insbesondere, wenn der Dom Perignon inklusive ist und das Ganze in einem Land stattfindet, in dem Prostitution illegal ist.

Schöne Grüße

MM

Wenn auf einer Roadshow, mit Seminar und
so, die 100 geladenen Teilnehmer (= zu werdende Kunden) danach
das Buffet plündern (ich schätze einmal, dass 70 EURO je
Teilnehmer in einem Nobelhotel locker anfallen), das ist doch
für den Veranstalter sicherlich zu 100% absetzbar?

Nein, das läuft über die Schiene 70%. Wenn das Buffet
allerdings z.B. 700 € pro Nase kostet, darf man drüber
streiten, ob das nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als
angemessen anzusehen ist, oder ob hier eine weitere Kürzung
auf einen angemessenen Betrag erfolgen muss. Insbesondere,
wenn der Dom Perignon inklusive ist und das Ganze in einem
Land stattfindet, in dem Prostitution illegal ist.

Keine Angst. Trotz VW/Betriebsrat und Pharma/Arzt, es gibt sie noch, Veranstaltungen die tatsächlich ohne der Nebenabsicht der Hedonik zu frönen oder jemanden zu bestechen durchgeführt werden.

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Wenn auf einer Roadshow

Roadshow hört sich vielleicht etwas familiär an, ist aber

Roadshow (dengl.) - Kongress

Ich hätte vielleicht das Wort Kongress wählen sollen.

Sind also die Bewirtungskosten für die Kongressteilnehmer nur zu 70% absetzbar? (Nun, es gibt Kongresse mit freiem Eintritt, bei denen die Kosten (zu denen auch die Bewirtung zählt) wenn nicht von Sponsoren aus dem eigenen Marketing Budget beglichen werden, Zwecks Kunden-Akquise.)

Salve.