Bei einer Anreise vom Inland ins Ausland ohne Tätigwerden ist die Verpflegungspauschale des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr erreicht wird.
Bei einer Rückreise vom Ausland ins Inland ist die Verpflegungspauschale des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.
Für die Zwischentage ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
D.h. an allen „Zwischentagen“ Spesensatz Deutschland, am Anreisetag Spesensatz Deutschland, am Rückreisetag Spesensatz Niederlande.
Das sind die maximal steuerfrei erstattbaren Sätze. Welche Du dem Arbeitgeber berechnest, hängt davon ab, was mit ihm vereinbart ist.
Ich habe Dir geschrieben, an welchem Tag der Reise welcher Spesensatz lohnsteuerfrei abgerechnet werden kann, und ich habe Dir auch begründet, warum das so ist, damit Du das gegenüber dem Arbeitgeber begründen kannst.
Nein, sondern genau das, was ich Dir geschrieben habe.
Falls nicht mit dem Arbeitgeber was anderes vereinbart ist - ich kann nur wissen, was er Dir maximal steuerfrei erstatten darf. Ist übrigens seit 1990 mein Metier - Fingerübungen brauchst Du mir da nicht zu erklären.
Wenn Du noch Fragen hast, frage gerne. Aber bitte anständig, sonst mach ich nicht mit.
Das ist nicht der Maßstab, falls Dir das noch nicht aufgefallen ist.
Bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen lehnen es die Prüfer regelmäßig ab, über Sinn und Unsinn zu diskutieren. Sie prüfen nur, ob richtig abgerechnet ist oder ob Beträge erstattet worden sind, die nicht lohnsteuerfrei hätten erstattet werden dürfen.