Spesen nachträglich auszahen

1.) Mitarbeiter A arbeitet Als LKW-Fahrer in Spedition B. Mitarbeiter A hat die am Monatsanfang abzugebende Spesenabrechnung vergessen und bekommt somit für den Monat Februar keine Spesen ausgezahlt. Ist es möglich, dass die Spesenabrechnung im darauffolgenden Monat (März) verrechnet werden kann oder gäbe es da für Firma B steuerrechtliche oder andersrechtliche Probleme?

2.) In wie fern, steht einem Mitarbeiter die Auszahlung der Spesen rechtlich zu? Hat der Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf die Spesen, die ja seine Verpflegungs- und Reisekosten abdecken sollen?

Vielen Dank im Voraus

Hallo,

Ist es möglich, dass die
Spesenabrechnung im darauffolgenden Monat (März) verrechnet
werden kann oder gäbe es da für Firma B steuerrechtliche oder
andersrechtliche Probleme?

Sofern es eine Spensenvereinbarung im AV gibt und die Spesen den Steuerfreibetrag nicht überschreiten, ergeben sich da keine steuerlichen Nachteile.

2.) In wie fern, steht einem Mitarbeiter die Auszahlung der
Spesen rechtlich zu?

Nur bei einer entspr. Vereinbarung im AV. Ansonsten kann er die Reiekosten in der Steuerklärung als Werbungskosten angeben.

Hat der Mitarbeiter einen Rechtsanspruch
auf die Spesen, die ja seine Verpflegungs- und Reisekosten
abdecken sollen?

Nein, nur wenn es vereinbart ist. Im Rahmen von Vorstellungsgesprächen, oder Dienstreisen, Dienstvertrag greift unter best. Umständen auch § 670 BGB.
Aber LKW-Fahrer fallen unter Einsatzwechseltätigkeit, da gibt es bes. steuerliche Bestimmungen (siehe Brett Steuern?)

agnes

Mahlzeit!

Sofern es eine Spensenvereinbarung im AV gibt und die Spesen
den Steuerfreibetrag nicht überschreiten, ergeben sich da
keine steuerlichen Nachteile.

Welche steuerlichen Nachteile gibt es denn wenn nichts davon im AV
erwähnt ist?

2.) In wie fern, steht einem Mitarbeiter die Auszahlung der
Spesen rechtlich zu?

Nur bei einer entspr. Vereinbarung im AV.

Was hälst du von betrieblicher Übung, gerade bei einer Spedition
in der ja immer am Anfang des Monats die SPesenabrechnungen
abgegeben werden?

Hat der Mitarbeiter einen Rechtsanspruch
auf die Spesen, die ja seine Verpflegungs- und Reisekosten
abdecken sollen?

Nein, nur wenn es vereinbart ist.

Nochmal, was ist mit betrieblicher Übung?

Gruß
Stefan

Hallo,

Sofern es eine Spensenvereinbarung im AV gibt und die Spesen
den Steuerfreibetrag nicht überschreiten, ergeben sich da
keine steuerlichen Nachteile.

Welche steuerlichen Nachteile gibt es denn wenn nichts davon
im AV
erwähnt ist?

ok, deine Goldwaage hat gewonnen :wink:
Natürlich ist die Zahlung der sog. Spesen steuerrechtlich nicht an eine Vereinbarung im AV gebunden.

Mein Verweis auf die Vereinbarung im AV hätte ich da weglassen müssen, da sie sich auf Punkt 2. der Frage bezieht. Ich hoffe, du kannst mir diesen kleinen Fehler verzeihen :wink:

Nur bei einer entspr. Vereinbarung im AV.

Was hälst du von betrieblicher Übung, gerade bei einer
Spedition
in der ja immer am Anfang des Monats die SPesenabrechnungen
abgegeben werden?

Betriebliche Übung greift nur dann, wenn es auch eine entspr. betriebliche Übung im Betrieb gibt.
Wir wissen ja aber nicht, ob es in der Spedition üblich ist. Zudem ging es um den rechtlichen Anspruch, und der leitet sich nur über das BGB oder den AV ab.
Desweiteren ist es meines Wissens nicht immer so einfach, sich auf betriebliche Übung zu berufen, da es sehr auf den Einzelfall ankommt.
Aber IBKA (IchBinKeinAnwalt, synonym zum AKÜFI (Abkürzungsfimmel) des IANAL)

Hat der Mitarbeiter einen Rechtsanspruch
auf die Spesen, die ja seine Verpflegungs- und Reisekosten
abdecken sollen?

Nein, nur wenn es vereinbart ist.

Nochmal, was ist mit betrieblicher Übung?

Nochmal, nur wenn Spesenzahlung eine betriebliche Übung ist. Ansonsten siehe oben.

Agnes

Also, wenn ich alles in allem richtig verstehe, gibt es ohne eintrag im Av keine Möglichkeit, die Spesen überhaubt beim AG geltend zu machen. Nun, schlauerweise, werden Spesen oft nicht im Av festgehalten. Gibt es denn überhaupt eine Verspflichtung seitens des AG, Spesen zu zahlen?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Michael,

zuerst erlaube ich mir einen kleinen Tipp beim Antworten.

Lösche immer alles in dem Textfenster, auf das du dich nicht beziehen wisst. Wenn du alles stehen lässt, wird es einfach unübersichtlich und man muss unnötig scrollen.

Also, wenn ich alles in allem richtig verstehe, gibt es ohne
eintrag im Av keine Möglichkeit, die Spesen überhaubt beim AG
geltend zu machen. Nun, schlauerweise, werden Spesen oft nicht
im Av festgehalten. Gibt es denn überhaupt eine Verspflichtung
seitens des AG, Spesen zu zahlen?

Verpflegungsmehraufwendungen (Spesen) gehören zu den freiwillgen Arbeitgeberleistungen.

BAG, Urteil vom 24.3.2004 - 5 AZR 303/03 -
…Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Verpflegungszuschusses für 29 Tage in Höhe von täglich 10,00 DM. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer vertraglichen Vereinbarung noch aus § 670 BGB. Der Kläger hat für die Kosten der Verpflegung grundsätzlich selbst aufzukommen. Die steuerrechtliche Behandlung eines möglicherweise bestehenden Verpflegungsmehraufwands begründet keinen arbeitsrechtlichen Anspruch. Allein daraus, dass die Beklagte dem Kläger für die Zeit seiner Beschäftigung in einem anderen Unternehmen einen Verpflegungszuschuss geleistet hat, kann ein entsprechender
Anspruch nicht hergeleitet werden…

Agnes

Abend!

ok, deine Goldwaage hat gewonnen :wink:

Hier gibt es keine Goldwaage sondern richtig oder falsch!

Nur bei einer entspr. Vereinbarung im AV.

Was hälst du von betrieblicher Übung, gerade bei einer
Spedition
in der ja immer am Anfang des Monats die SPesenabrechnungen
abgegeben werden?

Betriebliche Übung greift nur dann, wenn es auch eine entspr.
betriebliche Übung im Betrieb gibt.

Du meinst wenn alle LKW Fahrer am Anfang des Monats ihre
Spesenabrechnung abgeben und diese dann beglichen bekommen, dann
ist das keine betriebliche Übung?

Wir wissen ja aber nicht, ob es in der Spedition üblich ist.

Doch das hatte er geschrieben!

Zudem ging es um den rechtlichen Anspruch, und der leitet sich
nur über das BGB oder den AV ab.

Und z.B. über betriebliche Übung.

Desweiteren ist es meines Wissens nicht immer so einfach, sich
auf betriebliche Übung zu berufen, da es sehr auf den
Einzelfall ankommt.

Warum, hast du Quellen?

Aber IBKA (IchBinKeinAnwalt, synonym zum AKÜFI
(Abkürzungsfimmel) des IANAL)

Was soll mir das sagen?

Nochmal, nur wenn Spesenzahlung eine betriebliche Übung ist.

Wenn das keine solche Übung darstellt was denn sonst?

Stefan

Hi,

Du meinst wenn alle LKW Fahrer am Anfang des Monats ihre
Spesenabrechnung abgeben und diese dann beglichen bekommen,
dann
ist das keine betriebliche Übung?

Wo steht das, dass ALLE Fahrer das bekommen? Wo steht, wie viele MA der Betrieb hat?

Wir wissen ja aber nicht, ob es in der Spedition üblich ist.

Doch das hatte er geschrieben!

ER bekommt Spesen, Zitat: 1.) Mitarbeiter A arbeitet Als LKW-Fahrer in Spedition B. Mitarbeiter A hat die am Monatsanfang abzugebende Spesenabrechnung vergessen

Eine Spedition hat nicht zwingend einen riesigen Fuhrpark, sondern bedient sich meistens Subunternehmern, da sich ein Fuhrunternehmen fast nicht mehr lohnt, sondern mit der Vermittlung und Lagerung, also der Logistikdienstleistung das Geld gemacht wird. http://de.wikipedia.org/wiki/Spedition. Eine Spedition ist nicht zwingend ein Fuhrunternehmen und kann daher durchaus nur 1 eigenen Fahrer haben. Auch wenn es selten ist.

Wir wissen also nicht, wie viele MA diese Spedition hat.

Ich finde deinen Hinweis auf die betr. Übung ja durchaus hilfreich!!!

Mag ja sein, dass du mich jetzt auf dem Kieker hast, wegen unserer unterschiedlichen Meinungen in einem anderen Brett.

Aber ich fände es zielführender, wenn du einfach meine Falschaussagen konkret und faktisch entkräftest, und nicht mittels Mutmaßungen über Fakten, die wir nicht kennen in Frage stellst.

Anstatt dass du einfach eine entsprechende Frage an den UP richtest, um die Möglichkeit der betrieblichen Übung bestätigt zu finden, zweifelst du meine Aussagen an, ohne eine Lösung zu bieten, wie es wäre, wenn es so wäre, wie du denkst.

Nochmal, nur wenn Spesenzahlung eine betriebliche Übung ist.

Wenn das keine solche Übung darstellt was denn sonst?

Sag du es ihm doch und liefere entsprechende Quellen, wie er sich auf die betr. Übung berufen kann und welche Kriterien hierzu erforderlich sind :wink:

Agnes

Hi,

http://www.frag-einen-anwalt.de/Spesenzahlungen__f13…
Nach der gängigen Rechtsprechung entsteht ein Anspruch aus betrieblicher Übung, wenn ein Arbeitgeber mindestens drei mal hintereinander eine regelmäßige Leistung erbracht hat.

Ein AG kann sich also gegen betr. Übung dahigehend vertraglich absichern, dass freiwillige AG-Leistung jeder Zeit widerrufbar sind.

Das ist in den meisten Arbeitsverträgen auch gängige Praxis, damit z.B. jederzeit das Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld gestrichen werden kann.
Im Tarifvertrag sieht das nat. anders aus :wink:

Also ist auch hier wichtig, die genauen Fakten zu kennen.
Oder eben, wie ich jetzt, zumindest Mal ansatzweise den Begriff zu erklären, bzw. etwas dazu zu liefern.

Dies habe ich hiermit getan und hoffe, jetzt ist gut :wink:

Agnes

Mahlzeit!

Anstatt dass du einfach eine entsprechende Frage an den UP
richtest, um die Möglichkeit der betrieblichen Übung bestätigt
zu finden, zweifelst du meine Aussagen an, ohne eine Lösung zu
bieten, wie es wäre, wenn es so wäre, wie du denkst.

Auf die Frage:

Hat der Mitarbeiter einen Rechtsanspruch
auf die Spesen, die ja seine Verpflegungs- und Reisekosten
abdecken sollen?

Deine Antwort:

Nein, nur wenn es vereinbart ist.

Ich schrieb:

Was hälst du von betrieblicher Übung,

Ich weiß die Antwort für den OP nicht aber so eindeutig wie du dies
verneint hast ist es meiner Meinung nach nicht, daher schrieb ich
auf deine Antwort.

Warum du dich direkt persönlich angegriffen fühlst kann ich nicht
nachvollziehen.

Gruß
Stefan

Hallo!

gerade bei einer
Spedition
in der ja immer am Anfang des Monats die SPesenabrechnungen
abgegeben werden?

Das kommt darauf an, ob der Fahrer noch mit analogem Fahrtenschreiber fährt, denn hier muß er 28 Tage die Scheiben mitführen, als lückenloser Nachweis seiner Fahr-Tätigkeit.
Wenn die Scheiben zur KOntrolle verwendet werden, kann er sie nicht am Anfang eines Monats abgeben sonder eben erst 28 Tage später.

Gruß
Carmen