Hallo!
Mich beschäftigt die KSt-Erhöhung nach §38 KStG im Zusammenhang mit einer vGA, die in 2001 erfolgt (abfließt).
Beispiel:
31.12.2000: vEK=60.000(EK04)+70.000(EK02)
31.3.2001: Vollausschüttung Beschluss+Abfluss 70.000 für 2000
Abgang EK04 =60/70*70.000=60.000
KSt-Minderung=10/60*60.000=10.000
Jahresüberschuss Wj.2000=100.000-KSt(40.000-10.000)=70.000
Gewinnvortrag aus Wj.1999 (stfr. Sanierungsgewinn)=70.000
Stammkapital=50.000
Eigenkapital 31.12.2000 lt. StB = 50.000+70.000+70.000 = 190.000
vGA lt. Betriebsprüfung in 2001 = 70.000
Frage:
Siehe Schluss!
Lösungsvorschlag:
-
Schritt: Feststellung Endbestände EK und KSt-guthaben
>EK40=60.000-60.000(oGA)=0 … KSt-Guthaben(1/6)=0
>EK02=70.000
>EK04=0 … steuerliches Einlagekonto=0 -
Schritt: Ausschüttbarer Gewinn 2001 (§27 Abs.1 S.4 KStG)
>StB-Kapital 2000: 190.000
>abzgl. Stammkap.: -50.000
>abzgl. Einlagekonto: -0
>ausschüttbarer Gewinn 2001: 140.000 -
Schritt: KSt-Erhöhung (§38 Abs.1 S.4 KStG)
>ausschüttbarer Gewinn 2001: 140.000
>abzgl. EK02 31.12.2000: -70.000
>unschädlich verwendbar: = 70.000 -
Leistung nach neuem Recht = 70.000 (vGA) wäre unschädlich
=> Das Beispiel macht deutlich, dass die Bezugsgröße „ausschüttbarer Gewinn“, die aus dem Bilanzkapital 31.12.2000 ermittelt wird, nicht durch Ausschüttungen nach altem Recht beeinflusst wird.
Wenn 70.000 (oGA) und 70.000 (vGA), also 140.000 in 2001 ausgeschüttet werden, sticht ins Auge, dass alles (inkl. EK02) voll verwendet werden muss.
Versteht man „Leistung“ jedoch ausschließlich als Begriffsbestimmung des neuen Rechts, fällt die oGA für 2000 nicht darunter. Dann könnte aber der ausschüttbare Gewinn zugleich nach altem und neuem Recht für Ausschüttungen verwendet werden. Die KSt-Erhöhung wegen Verwendung von EK02 würde also nicht stimmen (30/70*70.000) = 30.000 Differenz.
Weiss zufällig jemand, ob alte und neue Auschüttungen gleichermaßen als „Leistung“ i.S.d. § 27 KStG gelten? Oder liegt ein Denkfehler vor?
Danke!
Ciao!
Nemo