Spezielle Wünsche eines Geschädigten: bindend?

Hallo zusammen,

Person A muss oder möchte ohne Einschaltung des Anwalts eine Summe X als Schadensersatz an Geschädigten B zahlen. Person A bittet um die Bankdaten.

Szenario 1:

Geschädigter B verweigert die Herausgabe der Bankdaten und möchte alles bar auf die Hand (obwohl Konto vorhanden).

Szenario 2:

Geschädigter B stellt für die Herausgabe der Bankdaten die Bedingung, dass Person A irgendetwas unterschreibt (Bezahlversprechen o.ä.).

Szenario 3:

Geschädigter B (volljährig) tritt kaum in Erscheinung und ist auch kaum/nicht erreichbar, stattdessen regelt ein nichtverwandter Bekannter alles für ihn. Der Bekannte verlangt, dass der Betrag an ihn persönlich statt direkt an den Geschädigten B gezahlt wird. (Z.B. könnte er angeben, er habe Geschädigtem B das Geld zwischenzeitlich vorgestreckt etc.)

Frage:

Muss sich Person A zivilrechtlich betrachtet in irgendeinem der drei Szenarien auf die Forderungen von Person B einlassen?

Viele Grüße,

Mohamed.

Geschädigter B verweigert die Herausgabe der Bankdaten und
möchte alles bar auf die Hand (obwohl Konto vorhanden).

Geschädigter B stellt für die Herausgabe der Bankdaten die
Bedingung, dass Person A irgendetwas unterschreibt
(Bezahlversprechen o.ä.).

Man könnte jetzt abstrakte Überlegungen zum Thema „Geld als qualifizierte Schickschuld“ ausbreiten.

Rein praxisorientiert würde ich unter Menschen, die sich - wie es hier offenbar der Fall ist - nicht „über den Weg trauen“ - NIEMALS in bar bezahlen, sondern immer nur per Überweisung - notfalls per Verrechnungsscheck; schon aus Beweisgründen.

Geschädigter B (volljährig) tritt kaum in Erscheinung und ist
auch kaum/nicht erreichbar, stattdessen regelt ein
nichtverwandter Bekannter alles für ihn. Der Bekannte
verlangt, dass der Betrag an ihn persönlich statt direkt an
den Geschädigten B gezahlt wird.

Auch davon würde ich dringend abraten. Das absolut mindeste ist es, eine SCHRIFTLICHE Vertretungsvollmacht einschließlich einer ausdrücklich aufgeführten Geldempfangsvollmacht zu verlangen - unterschrieben von dem B.

Muss sich Person A zivilrechtlich betrachtet in irgendeinem
der drei Szenarien auf die Forderungen von Person B einlassen?

Solange A nicht rechtskräftig verurteilt ist, muss er sich auf gar nichts einlassen.
Man wird meinen Antworten entgegen halten können, es würden dadurch Anwaltskosten und ggf. ein Gerichtsverfahren provoziert.

Aber wenn sich Menschen noch nicht einmal auf übliche Zahlungsmodalitäten einigen können, wäre mir das Risiko, dass der Schadensersatz nachher ohnehin noch ein zweites Mal eingeklagt wird viel zu groß.

Gruß, Trobi

Muss sich Person A zivilrechtlich betrachtet in irgendeinem
der drei Szenarien auf die Forderungen von Person B einlassen?

nein, muss er natürlich nicht. aber wenn man sich schon soweit gütlich geeinigt hat, dann sollte man es nicht an den modalitäten der geldübergabe scheitern lassen.