Das ist leider alles falsch.
Moien!
Natürlich sind hier neben OWI`s auch Straftaten vorhanden. Die
Eltern sind nicht nur dumm und assozial sondern auch
Das stimmt vielleicht.
kriminell.
Das weniger.
Es handelt sich hier um Nötigung und
Falsch.
Die Gewalt bei einer Nötigung muss physischer Natur sein.
Das Bundesverfassungsgericht (in NJW 1995, 1141) hat eine zu
weite Auslegung des Gewaltbegriffs im Zusammenhang mit
Sitzblockaden für verfassungswidrig erklärt (Verstoß gegen Art. 103
Abs. 2 GG), soweit die Gewalt lediglich in körperlicher Anwesenheit
besteht und die Zwangseinwirkung auf den Genötigten nur psychischer
Natur ist. Der BGH (NJW 1995, 2643 ff.) folgert daraus, dass es sich
dabei nur um solche Fälle handele, wo die Blockierer nur körperlich
anwesend sind und der genötigte Kraftfahrer hierdurch nur einer
psychischen Zwangseinwirkung ausgesetzt ist.
gefährlichen Eingriff in
den Straßenverkehr!
Falsch.
§ 315b StGB Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
Erläuterung
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt,
daß er
- Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
- Hindernisse bereitet oder
- einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
Hier mal ein paar Bsp.:
Hindernisbereiten und ähnlichen ebenso gefährlichen Eingriff
vornehmen: etwa das Begießen einer Straße mit Öl oder Wasser bei
Frost, Streuen von Reißnägeln oder Krähenfüßen, Spannen eines
Drahtseils über die Straße, Errichten einer Barrikade oder
Straßensperre, unzureichende Absicherung von Bau- und Unfallstellen
(BGH 7, 311), Liegenlassen des Unfallgetöteten (OLG Oldenburg, VRS
11, 53).
Einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff im Sinne der Nr. 3
nimmt auch vor, wer z.B. in der Absicht, sich der Festnahme zu
entziehen, mit seinem Fahrzeug auf einen Polizeibeamten, der ihm den
Weg versperrt, zufährt, um ihn zur Freigabe der Fahrbahn zu zwingen
(BGH NJW 1968/456), auch wenn der Täter noch im letzten Augenblick
ausweichen will (BGH 26, 176). Auch der sog. Geisterfahrer, der
absichtlich entgegengesetzt zur Fahrtrichtung fährt, um Unfälle zu
provozieren, fällt unter diesen Tatbestand (Schönke – Schröder –
Cramer, zu § 315 b).
Ebenfalls ist das Werfen von Gegenständen von einigem Gewicht von
einer Brücke ein solch ähnlich gefährlicher Eingriff in den
Straßenverkehr. Da sich das Verhalten unmittelbar gegen die fahrenden
Fahrzeuge richtet und nicht den Verkehrsraum in der Weise
beeinträchtigt, dass der reibungslose Verkehrsfluss gehemmt oder
verzögert wird, handelt es sich nicht um ein Hindernisbereiten i. S. der Nr. 2.
Man sieht welche Qualität die Eingriffe haben müssen - das spielen von Kindern in einer 30er Zone (auch wenn von den Eltern gefördert) reicht mit Sicherheit nicht aus.
Hinzu kommt, daß jeder der dies beobachtet
und nicht direkt die Polizei einschaltet sich mit strafbar
macht!
Falsch.
Der Bürger ist nur verpflichtet bestimmte, besonders schwere, geplante Straftaten anzuzeigen. § 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten - am besten mal lesen.
Er ist nicht verpflichtet Straftateen zur Anzeigen zu bringen die bereits geschehen sind. Er dar jedoch die Ermittlungen/Bestrafung nicht vereiteln, § 258 StGB (Strafvereitelung).
Von daher unverzüglich - sobald die sich auf der Straße
befinden - die Polizei einschalten und bei Widerholung
Strafanzeige erstatten!
Das ist leider Unsinn, so schnell macht man sich nicht strafbar. Würde das alles auf einer Autobahn stattfinden sähe es wohl anders aus.
Alles andere wäre genauso dumm und assozial wie das Verhalten
der Eltern!
Nanana…
Lieber Bernd, bleib beim Mietrecht, da bist Du der King
.
Gruß,
M.