DIE ANTWORT - wirst Du hier wohl nie bekommen…
Schade ist, daß ich bis auf das was ich schon wusste, nämlich
die rechtliche Grundlage, außer von >
keine vernünftige Antwort erhalten habe.
Eine möglichst genaue Antwort in rechtsfragen kann man nur erwarten, wenn man den Sachverhalt möglichst genau schildert, da sich sonst jeder seine Eigenen vorstellungen dazu macht und diverse Lösungsvarianten herauskommen.
Für die ganz besorgten: Es geht hier um eine Wendeplatte am
Ende eine Sackgasse mit der erschreckenden Anzahl von
vielleicht 10 Autos am Tag.
Nochmal zum Grundtext:
Zur Klarstellung: Ich bin Vater zweier Jungs und böse böse
Nachbarn drohen uns immer mit der Polizei, wenn die dann
allerdings gerufen wird, haben die Beamten (gottseidank) kein
Interesse das geschriebene Recht mittels Strafen durchzusetzen.
Das Einschreiten der Beamten wäre ja der erste Schritt der überhaupt zu einer weiteren Verfolgung der Sache führen könnte, deshalb dazu:
$ 53 owiG
Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
Das OwiG spricht hier vom sog. pflichtgemäßen Ermessen (sog. opportunitätsprinzip), d.h. kurz gesagt: es obliegt dem einschretenden Beamten im Rahmen seines Ermessen zu entscheiden, ob einschreitet oder nicht. Sein Ermessen wird durch schwere der Owi und im weiteren durch Verwaltungsvorschriften zu Verfolgung von Ordnungswidrikeiten reduziert.
Ich will jetz hier nicht darauf eingehen, wann denn eine Owi schwer ist, sondern lediglich darlegen, wann ein Polizeibeamter gemäß der (berliner) Vorschriftenlage überhaupt von der Ahndung einer VkOwi absehen DARF.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Erteilung einer
Verwarnung bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
(VerwarnVwV)
§ 1
(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten kommt eine Verwarnung
ohne Verwarnungsgeld in Betracht.
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
GA LPolDir Nr. 24/1984 vom 6. 8. 1984,
geändert durch GA vom 1. 8. 1986
Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten I.
Unbedeutende VkOWi
Bei unbedeutenden VkOWi kann von einem Einschreiten abgesehen
werden (Entschließungsermessen). Vorher ist jedoch zu prüfen, ob die Ordnungswidrigkeit nach
a) der Bedeutung der Tat, den Verkehrsbedingungen zur Tatzeit und
am Tatort, der Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer und
b) der Vorwerfbarkeit
so leicht wiegt, daß nicht einmal eine Verwarnung ohne
Verwarnungsgeld angebracht wäre.
Zuwiderhandlungen gegen die Verhaltensvorschriften der StVO können nur in Ausnahmefällen als unbedeutend angesehen werden.
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Wenn man sich also den nun näher beschriebenen Ausnahmefall betrachtet, käme für (berliner) Polizeibeamte durchaus eine mündliche Verwarnung, oder sogar ein Nichteinschreiten in Betracht. Wie es die Beamten bei Dir ja auch gemacht haben, so dass es wohl nie zur weiteren Verfolgung der Owi kommen würde.
Ein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Verhalten der Polizisten besteht jedoch nicht, das Einschreiten wäre gerichtlich natürlich überprüfbar, womit wir wieder auf Deine Grundfrage zurückkommen,
gibt es einen in Deutschland bekannten Fall, bei dem es (ohne
Gefährdung etc.) durch spielende Kinder in einer Zone 30
zu einer Gerichtsverhandlung und/oder Bußgeld gegen die Eltern
kam wg. Verstoß gegen §31 STVO?
die Dir hier wahrscheinlich niemand beantworten kann, weil es zu diesem Thema mit Sicherheit bis jetz nur ganz selten Anzeigen gegeben hat. Und selbst wenn es eine Verhandlung gegeben hätte, wär dies eine andere Örtlichkeit, so dass der Richter oder sogar schon die Verwaltungsbehörde in Deinem Fall wegen geringer Vorwerfbarkeit immernoch völlig anders entscheiden könnte.
Letztlich müsstest Du es also darauf ankommen lassen.
M.