Spielgeräte in Eigentumswohnanlage

Hallo,

Stimmt es, dass ab einer bestimmten Größe einer Eigentumswohnanlage, Spielgeräte zur Verfügung gestellt und auch gewartet werden müssen? Wie siet es z.B. aus wenn in einer Anlage die Geräte sehr verkommen sind. Vorhandene Bänke seit Jahren nicht mehr gestrichen, der Sandkasten als Katzenklo benutzt und der Kletterturm inzwischen abgebaut wurde, ohne dass Ersatz vorgesehen ist?
Für öffentliche Bereiche muss wohl eine Din-norm (DIN EN 1177) eingehalten werden. Also mal eben etwas kaufen und (natürlich nach Abspache) aufstellen geht wohl nicht oder? Auch nicht mit dem Hinweis: Benutzung auf eigene Gefahr. Wie sieht denn die Rechtslage aus? Was kann man vom Verwalter verlangen und evtl. auch bei einer Eigentümerversammlung beantragen?

Danke schon mal im Voraus.

Moin,

Stimmt es, dass ab einer bestimmten Größe einer
Eigentumswohnanlage, Spielgeräte zur Verfügung gestellt und
auch gewartet werden müssen?

Vielleicht.
Das ist sicher kein Bundesrecht, sonder Landes- oder Kommunalrecht, wenn überhaupt.

Wie siet es z.B. aus wenn in
einer Anlage die Geräte sehr verkommen sind. Vorhandene Bänke
seit Jahren nicht mehr gestrichen, der Sandkasten als
Katzenklo benutzt und der Kletterturm inzwischen abgebaut
wurde, ohne dass Ersatz vorgesehen ist?

Wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist, könnte sich das Ordnungsamt dafür interessieren.

Also mal eben etwas kaufen und (natürlich
nach Abspache) aufstellen geht wohl nicht oder?

Mit Sicherheit nicht.
Als für unseren Kindergarten neue Spielgeräte angeschafft werden mussten, mussten auch ziemlich strenge Bestimmungen eingehalten werden, was sich auch deutlich im Preis dieser Geräte widerspiegelte.

Auch nicht mit
dem Hinweis: Benutzung auf eigene Gefahr. Wie sieht denn die
Rechtslage aus? Was kann man vom Verwalter verlangen und evtl.
auch bei einer Eigentümerversammlung beantragen?

Siehe Abschnitt eins.

Gandalf

Hallo,
das kann nur einer beantworten, der alle 15 Landesbauordnungen auswendig kennt oder weiss, wo die ETW-Anlage liegt :wink: In NRW ist im §9 (2) LBO NRW nur von Flächen die Rede, nicht von Geräten. Üblicherweise reicht dafür auch schon mal ein Sandkasten. Die Gründe, auf derlei Anlagen zu verzichten, findest Du auch dort.

Über den Inhalt der damaligen Baugenehmigung hinausgehende Geräte oder Einrichtungen sind dafür irrelevant. Ein bauordnungsrechtlicher Ersatzanspruch für freiwillig angeschaffte Geräte würde mich jedenfalls sehr wundern. Da das ganze kein öffentlicher Spielplatz ist, würde eine Bauordnungsbehörde (und sicher nicht ein gewöhnliches Ordnungsamt…) allenfalls bei Gefahr im Verzuge handeln, d.h. die Anlage ggf. gegen Ordnungsgeld sperren.

Ob es privatrechtlich einen über die Baugenehmigung hinausgehenden Ersatzanspruch gibt, dürfte sehr vom Inhalt der Teilungserklärung bzw. der Kaufverträge und ggf. der bisherigen Eigentümerversammlungen bzw. dortigen Beschlüsse abhängen.

Gruß vom
Schnabel