Hallo zusammen!
Ich möchte gerne wissen wie weit der Spielraum bei Vorzugsaktien einer Aktiengesellschaft reicht im Hinblick auf ihren Vorzug beim Gewinn.
Muss dieser Vorzug in der Satzung in absoluter Weise (zB 2 Cent/Aktie) angegeben werden, oder kann er auch relativ bestimmt werden, dass bspw 25% des Gewinns an Vorzugsaktien ausgeschüttet wird?
Kann in zweiter Variante der Anteil am Grundkapital ignoriert werden? -> d.h. ist diese Variante auch möglich, wenn es bspw. nur 1 Vorzugsaktie gibt und zig tausend Stammaktien denen 75% zusteht.
Danke für die Hilfe!
Muss dieser Vorzug in der Satzung in absoluter Weise (zB 2
Cent/Aktie) angegeben werden, oder kann er auch relativ
bestimmt werden, dass bspw 25% des Gewinns an Vorzugsaktien
ausgeschüttet wird?
der vorzug muss in der satzung objektiv bestimmbar sein, d.h. es genügt -und das ist der regelfall- ein %-betrag des nennbetrags bzw. %-betrag des grundkapitals. natürlich ist ein fester cent-betrag auch möglich.
Kann in zweiter Variante der Anteil am Grundkapital ignoriert
werden? -> d.h. ist diese Variante auch möglich, wenn es bspw.
nur 1 Vorzugsaktie gibt und zig tausend Stammaktien denen 75%
zusteht.
verstehe ich nicht. meinst du 75% des grundkapitals sind x stammaktien und eine vorzugsaktie hat einen anteil von 25% ?
Danke hendrik4u für deine Antwort!
bzgl der Höhe:
Hier meine ich aber ein Bezug zum Gewinn. In diesem Beispiel 25% des Gewinns wird immer an die Vorzugsaktionäre ausgeschüttet, unabhängig vom Grundkapital/Nennbetrag. Ist dies möglich oder muss immer ein Bezug zum GK/Nennbetrag bestehen?
Konkretes Beispiel: AG mit GK 50.000 EUR, eingeteilt in 49.999 Stammaktien und 1 Vorzugsaktie (alles nennwertlose Stückaktien). Kann dann jeweils 25% vom Gewinn per Satzung an die VA ausgeschüttet werden und 75% steht den SA zu?
Danke im voraus
wir hatten doch schon einmal die diskussion, dass sich der gesetzgeber (zudem der eg- bzw. eu-gesetzgeber) gegen die „echte nennwertlose stückaktie“ und für die „unechte nennwertlose stückaktie“ entschieden hat. d.h. die einzig zulässige nennwertlose stückaktie ist eine verkappte nennbetragsaktie, da die anzahl der aktien immer im verhältnis zum grundkapital stehen.
an deinem beispiel stört mich außerdem, dass sich der %-betrag auf den bilanzgewinn bezieht. das geht nicht, da es zu unbestimmt ist.
möglich und üblich ist es, dass sich die höhe der vorzugsdividende als fester Prozentsatz des Nennwerts bzw. des anteiligen Betrags des Grundkapitals orientiert.
und dann ist auch eine betragsmäßige beschränkung nach § 139 II aktg vorgesehen.
ok, wenn aber der vorzug beispielsweise nicht explizit in der satzung vorgesehen ist. der aufsichtsrat und der vorstand aber beim gewinnverwendungsvorschlag den vorzugsaktionären 25% vom Überschuss als Dividende zuschreiben - ginge dies? Oder muss der Vorzug bereits in der Satzung in Abhg. vom GK angegeben werden?