Spielturm für Garten - Sondernutzung - Rechtslage

Hallo!

Wer kennt die Rechtslage bzgl. der Errichtung eines Spielturmes (ca. 3m hoher Holzturm mit Rutsche, Schaukel und Sandkasten, Standfüsse einbetoniert) in einem Gartenanteil im Sondernutzungsrecht?

Danke und Gruß,
M.

Hallo,
die „Rechtslage“ kennt derjenige, der im Besitz der Teilungserklärung und sämtlicher Beschlüsse der betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft ist, über eine Kopie des Nachbarrechtsgesetzes des Bundeslandes verfügt, in dem sich der Garten befindet und das alles auch lesen und verstehen kann :wink:

(Mit einer Höhe von drei Metern könnte das Ding ggf. auch bauordnungsrechtlich relevant werden… wer da drauf steht, kann einem Wohungseigentümer im I.OG die Hand schütteln und der Feuerwehr ganz schön im Weg stehen … :wink: )

Gruß vom
Schnabel

Moin!

die „Rechtslage“ kennt derjenige, der im Besitz der
Teilungserklärung und sämtlicher Beschlüsse der betroffenen
Wohnungseigentümergemeinschaft ist, über eine Kopie des
Nachbarrechtsgesetzes des Bundeslandes verfügt, in dem sich
der Garten befindet und das alles auch lesen und verstehen
kann :wink:

Bayern, München.
Die TE ist „normal“, keine speziellen Beschlüsse.
Eine Zustimmung aller Eigentümer ist nicht zu erwarten.

Die Frage ist eher, ob ein solcher Turm (Ca. 2,5 - 3m hoch, Standard) zustimmungspflichtig ist. Er soll für ca. 10 Jahre aufgestellt und dann wieder entfernt werden.

(Mit einer Höhe von drei Metern könnte das Ding ggf. auch
bauordnungsrechtlich relevant werden… wer da drauf steht,
kann einem Wohungseigentümer im I.OG die Hand schütteln und
der Feuerwehr ganz schön im Weg stehen … :wink: )

Gibt es eine Mindestentfernung vom Haus? 2-3m sind geplant.
Feuerwehr nicht relvant, der Bereich ist nicht befahrbar.

Gruß,
M.

Hallo,

die „Rechtslage“ kennt derjenige, der im Besitz der
Teilungserklärung und sämtlicher Beschlüsse der betroffenen
Wohnungseigentümergemeinschaft ist, über eine Kopie des
Nachbarrechtsgesetzes des Bundeslandes verfügt, in dem sich
der Garten befindet und das alles auch lesen und verstehen
kann :wink:

Bayern, München.
Die TE ist „normal“, keine speziellen Beschlüsse.
Eine Zustimmung aller Eigentümer ist nicht zu erwarten.

Hier hätte ich das erste Mal Bauchweh. Was ist, wenn irgendwer sagt „das Ding muß weg“?

(Mit einer Höhe von drei Metern könnte das Ding ggf. auch
bauordnungsrechtlich relevant werden… wer da drauf steht,
kann einem Wohungseigentümer im I.OG die Hand schütteln und
der Feuerwehr ganz schön im Weg stehen … :wink: )

Um das zu beurteilen müssen alle Fakten geklärt werden. Gibt eis beispielsweise einen Bebauungaplan?
Ich würde mal ganz nett und sympathisch beim Bauordnungsamt nachfragen. Ein Gespräch kostet nichts und eine Bauvoranfrage nicht viel. Das ist besser, als hinterher das ganze Bauwerk zu beseitigen.

Gibt es eine Mindestentfernung vom Haus? 2-3m sind geplant.
Feuerwehr nicht relvant, der Bereich ist nicht befahrbar.

„Die Feuerwehr“ fährt nicht nur mit großen roten Autos durch die Gegend. Manchmal ist sie auch zu Fuß - vielleicht mit einer tragbaren Leiter - unterwegs. Dan gibt es Flucht- und Rettungswege, die frei bleiben müssen und noch vieles mehr, was sich der Laie gar nicht ausdenken kann. Aber für sowas gibt es ja die Bauaufsicht …

Gruß
Jörg Zabel

1 Like

Hallo,
vorab: ich bin weder „firm“ im bayrischen Baurecht noch vollständig im WEG zuhause, *aber* ich bin mir recht sicher, dass das Ding eine bauliche Veränderung nach dem §22 Wohungseigentumsgesetz und mit seiner „kapitalen Höhe“ ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre darüber wohnender Miteigentümer darstellt (bitte stell Dir das mal vor Deinem geistigen Auge selbst vor, wenn Du in geringer Entfernung vor Deiner Balkontür plötzlich so ein Ding in der Aussicht hast :wink: )

Es dürfte sich deshalb sehr dem §14 (1) WoEigG nähern … ohne eindeutige Zustimmung aller und vorheriger Erkundigung beim Bauordnungsamt würde ich sowas nicht aufstellen.

Wie mein Vorposter schon schrieb, ist für den Brandschutz nicht etwa erforderlich, den zweiten Rettungsweg auch anfahren zu können, es ist vielmehr nötig, Rettungsgerät wie Leitern oder Sprungtücher aufstellen zu können, ohne erst ein (wohlmöglich noch brennendes) „Großgerüst“ aus dem Weg zu schaffen. Einen Mindestabstand dafür gibt es bundeseinheitlich nicht, Brandschutz wird in NRW in der Regel durch die Feuerwehr an den örtlichen Gegebenheiten geprüft (siehe §17 LBO NRW).

Hier ist es vermutlich zusätzlich noch eine grundsätzliche Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen der zu erwartenden Eingriffe ins Nachbarrecht (siehe §16 LBO NRW - die LBO Bayerns wird da kaum wesentlich abweichen, denke ich).

Der Tipp meines Vorpsters ist gut: wende Dich vorab mal ans Bauordnungsamt und bitte um eine Einschätzung. Privatrechtliche Belange nach dem WoEigG prüft das aber nicht ab!

Gruß vom
Schnabel

2 Like

Hallo!

Danke Euch für die bisherigen Antworten.

Ich werde mich zunächst an das Bauamt wenden.

Gruß,
M.