Spielverbot auf Schulhof nach Unterrichtsende?

Hallo zusammen,

ist es (nicht schulpflichtigen) Kindern (in Hessen) verboten, auf frei zugänglichen Schulhöfen (nach Unterrichtsende) (z. B. mit Bällen) zu spielen oder auf dem Schulhof mit Kreide zu malen?

Wenn ja, gilt dies ausnahmslos oder muss dafür der Schulhof abgesperrt sein und, oder entsprechend beschildert sein?

Gibts dazu entsprechende rechtliche Grundlagen oder gar Gerichtsurteile?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

GUS

Hallo zusammen,

ist es (nicht schulpflichtigen) Kindern (in Hessen) verboten,
auf frei zugänglichen Schulhöfen (nach Unterrichtsende) (z. B.
mit Bällen) zu spielen oder auf dem Schulhof mit Kreide zu
malen?

Nicht zwangsläufig. Es kommt auf die jeweilige Schulordnung an.

Wenn ja, gilt dies ausnahmslos oder muss dafür der Schulhof
abgesperrt sein und, oder entsprechend beschildert sein?

Das wäre dann hilfreich, um das klarzumachen. Prinzipiell ist aber davon auszugehen, dass ich auf einem fremden Grundstück nicht tun und lassen kann, was ich will. Auch nicht, wenn dieses dem Staat gehört.

Gibts dazu entsprechende rechtliche Grundlagen oder gar
Gerichtsurteile?

Hessisches Schulgesetz, § 90 „Schulleitung und Schulträger“:

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter verwaltet die Schulanlagen im Auftrag des Schulträgers. Sie oder er ist gegenüber dem der Schule zugewiesenen Verwaltungs- und Hauspersonal und den sonstigen Beschäftigten des Schulträgers in schulischen Angelegenheiten weisungsbefugt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewirtschaftet die der Schule vom Schulträger zugewiesenen Haushaltsmittel und übt auf dem Grundstück der Schule das Hausrecht aus.

(2) Über eine außerschulische Nutzung der Schulanlagen entscheidet der Schulträger im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

Vielen Dank im Voraus.

Bitte sehr.

smalbop

Hallo,

ist es (nicht schulpflichtigen) Kindern (in Hessen) verboten,
auf frei zugänglichen Schulhöfen (nach Unterrichtsende) (z. B.
mit Bällen) zu spielen oder auf dem Schulhof mit Kreide zu
malen?

Die Schulträger (in der Regel die Kreise bzw. die kreisfreien Städte) sind für die Schulgebäude und das Schulgelände verantwortlich.
Schulgelände sind somit keine öffentlichen Anlagen, bzw. die Einrichtungen sind lediglich für die Kinder gedacht, die an dieser Schule in die Schule gehen (Ausnahmeregeln gibt es für Vereine usw., das muss aber mit dem Schulträger geklärt und genehmigt werden, ferner auch für Volkshochschulen, da die auch zur Verwaltung der Kreise bzw. kreisfreien Städte gehören).

Wenn ja, gilt dies ausnahmslos oder muss dafür der Schulhof
abgesperrt sein und, oder entsprechend beschildert sein?

Dadurch, dass die Schule als solche gekennzeichnet ist, ist die Sachlage klar.

Gibts dazu entsprechende rechtliche Grundlagen oder gar
Gerichtsurteile?

Das hessische Schulgesetz regelt die Trägerschaft.

Gruß
Elke

Dadurch, dass die Schule als solche gekennzeichnet ist, ist
die Sachlage klar.

Woher sollen das Kinder wissen, die einen Schulhof betreteten, um dort zu spielen, welcher nicht abgesperrt oder beschildert ist?

Hallo,

Woher sollen das Kinder wissen, die einen Schulhof betreteten,
um dort zu spielen, welcher nicht abgesperrt oder beschildert
ist?

Wenn der Hausmeister kommt und sie wegschickt?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es andere Konsequenzen gibt.
(übrigens egal, wie alt die Kinder sind - solange nichts kaputt gemacht wird)
Dessenungeachtet sollten Kinder erst allein auf die Straße, wenn sie wissen, wohin sie dürfen und wo nicht (sie sollen ja auch nicht auf die große Straße, in jemandes Garten (der auch nicht unbedingt eingezäunt sein muss, um ihn als Privatgrundstück zu kennzeichnen) usw.)

Gruß
Elke

Kinder die „nicht schulpflichtig“ sind, sind gemeinhin jünger als 6 Jahre. In dem Alter treibt man sich nicht lange ohne Aufsichtsperson draußen und insbesondere nicht voller unbändigem Umgestaltungsdrang auf dafür nicht ausdrücklich freigegebenen fremden Grundstücken herum, wenn nicht die verantwortliche Aufsichtsperson Schwierigkeiten mit dem Eigentümer kriegen will.

Darum erklären die meisten Aufsichtspersonen den lieben Kleinen auch von vornherein die Bedeutung von Grundstücksgrenzen im allgemeinen und die Zweckbestimmung von Bolz- und Kinderspielplätzen im besonderen.

Ich lasse meine Fünfjährige schließlich auch nicht den Ball gegen dein Garagentor treten, nur weil du kein passendes Verbotsschild aufgestellt hast.

Gruß
smalbop

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