Unternehmer bezahlt Sportkombinationen für zB eine Schule.
Gegenleistung Schule: Der Name des Unternehmers wird in
Lokalpresse, Schwarzem Brett, Elternbriefen etc.
veröffentlicht.
hi,
ja, m.E. ist es werbung. beim sponsoring unterscheidet man ja zwischen:
- betriebsausgaben = werbung
- sonderausgaben = spenden
- kein abzug = ganz privat
betriebsausgaben sind dass,
_"wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können (vgl. BFH-Urt. I R 37/91 v. 3.2.93, BStBl. II 1993, 441, 445 = StRK EStG 1975 § 5 Rückst. R. 60), für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.
Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, daß der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Bei einem krassen Mißverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen, […]"_
aus sponsoring-erlasse des BMF IV B 2 - S 2144 - 40/98, IV B 7 - S 0183 - 62/98, v. 18.2.1998 - oder gibt es schon aktuellere erlasse?
dies dürfte nach den schilderungen alles zutreffen, insoweit ganz normal gebucht auf werbekosten und mit vorsteuerabzug. am besten aber ein unterkonto von werbekosten aufmachen und das „Trikotsponsoring“ nennen.
gruss vom
showbee