Sporadische Messezimmervermietung - Versteuerung

Hallo,

angenommen jemand möchte für 3-5 Tage im Jahr ein Messezimmer vermieten. Inwiefern wären diese Einkünfte in der Einkommsteuer zu beachten? Im Internet habe ich dazu gefunden, dass Einnahmen bis 500 EUR nicht angegeben werden müssen. Hier die Quelle:
http://www.openpr.de/news/150600/Steuerbeguenstigung…

Danke und Gruß,
Rudolf

Servus,

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 410 € nicht übersteigen, brauchen sie nicht erklärt zu werden (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Wie der in dem Artikelchen zitierte Mann vom Finanzamt auf 500 € kommt, entzieht sich meiner Kenntnis. Möglicherweise ist das ein geschätzter Betrag von Einnahmen, der bei normalen Verhältnissen etwa 410 € Einkünften entspräche - das könnte in vielen Fällen in etwa hinhauen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Ist ja spannend, dass das mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit zu tun hat.

Gilt das auch, wenn jemand Einkommen aus nicht-selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, selbstständiger Arbeit und auch Vermietung und Verpachtung für eine andere Wohnung hat?

Servus,

das gilt in dieser Form nur, wenn jemand Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, von denen Lohnsteuer einbehalten wird. Auf diese Weise rutschen Leute, die regulär als Arbeitnehmer berufstätig sind und einmal im Jahr zur Kirmes Bratwurstwecken verkaufen oder zur Messe Zimmer anbieten, nicht vom ersten Euro an in die (steuerliche) Illegalität.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Ok, Danke, an der Position des „nur“ kann ich ablesen, dass es egal ist, ob jemand noch sonstige Einkünfte hat. Solange Lohnsteuer gezahlt wird, kann er 410 EUR steuerfrei kassieren für ein Messezimmer. Irgendwie unlogisch, aber passt.

Servus,

das war von mir zu knapp formuliert. Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein: (1) N-Einkünfte, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen und (2) aus allen anderen Einkunftsarten zusammen höchstens 410 €.

Es geht nicht um einen Freibetrag für V+V-Einkünfte, sondern um eine Art Freibetrag für Nebeneinkünfte von Arbeitnehmern.

Wenn also ohnehin schon außer der Vermietung noch andere Einkünfte vorliegen, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, ist die Grenze von 410 € schnell erreicht. Für den Übergangsbereich zwischen 410 € und dem Doppelten (820 €) gibt es einen „verlangsamten“ Einstieg in die Besteuerung.

Der ganze Wortlaut ist hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html

Schöne Grüße

Dä Blumepeder