Sportrecht / Kienass-Urteil

Liebe/-r Experte/-in,

nachfolgende Frage bezieht sich auf die sog. „Kienass“-Entscheidung des BAG aus dem Jahre 1996.
nachzulesen:
http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsc…

Darin entschied das BAG, dass eine Verbandsregel, die Ablösesummen auch dann vorschreibt, wenn der Arbeitsvertrag mit dem abgegebenden Verein bereits beendet ist, sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB ist.

Ich verstehe die Logik dieser Entscheidung nicht. Vielleicht können Sie mir ja dabei helfen.

Das BAG sagt unter Römisch II, Arabisch 4 folgendes:

„4. Im Streitfall hat sich die Vermögenslage des Klägers durch den Abschluß der Darlehensvereinbarung mit der DEG Eishockey e.V. in Düsseldorf nicht negativ verändert. Denn diese Vereinbarung ist unwirksam. Gleichwohl ist beim Kläger ein Schaden eingetreten, zu dessen Beseitigung der Beklagte nach § 249 BGB verpflichtet ist. Der Schaden des Klägers besteht darin, Schuldner des Darlehensvertrags mit dem DEG Eishockey e.V. zu sein. Diese Schuldnerstellung ist für den Kläger solange ein Schaden, wie der Kläger von seiner Schuldnerstellung nicht befreit ist. Auf diese Befreiung von der Schuldnerstellung ist der gegen den Beklagten verfolgte Freistellungsanspruch gerichtet.“

Vielleicht unterliege ich hier einem Gedankenfehler, aber:
Wenn die Darlehensvereinbarung unwirksam ist, wie kann der Spieler Kienass dann Schuldner derselben sein?

Ich erkläre mir das so, das BAG sich ungenau ausgedrückt hat und vielmehr folgendes meinte:

‚Aufgrund der Sittenwidrigkeit der Spielordnung des Deutschen Eishockey Verbandes bestand kein Anrecht auf eine Ablösesumme. Damit lag kein Rechtsgrund für die Verpflichtung zur Darlehensaufnahme vor. Da der Spieler Kienass dennoch einen Darlehensvertrag geschlossen hat (warum kondiziert er nicht nach § 812 BGB ggü dem neuen Verein?), liegt sein Schaden in der Schuldnerstellung.
Diese kann er nicht loswerden (Bereicherungsrecht???), also lässt er sich vom alten Verein freistellen.‘

Meiner Meinung nach, wäre bei dieser Begründung des BAG die Klage abzuweisen gewesen. Denn der Spieler Kienass hätte sich gem. § 812 von seiner Verpflichtung lösen können. Es bestand damit faktisch eben kein Schaden, den er ggü dem alten Verein geltend machen könnte.

Oder hat Kienass hier ein Wahlrecht?
Und könnte nicht auch der neue Verein vom alten Verein die Ablöse kondizieren, da ein Anspruch auf die Ablöse nicht bestand?

Wie sehen Sie das?

Viele Grüße
Luxuria86

Hallöchen,

dieses Urteil ist die logische Fortsetzung des Bosmann-Urteils, wonach keine Ablösesumme fällig werden kann, wenn der Vertrag bereits beendet ist. Das ist im Fußball inzwischen vollkommen normal.

Im Fall Kienass hatte der Spieler wegen ausstehender Gehälter seinen Vertrag fristlos gekündigt. Die DEG hatte sich gegen die mögliche Ablösesumme dadurch abgesichert, daß Kienass alles über 30.000 DM selbst hätte zahlen müssen.
Dazu hatte die DEG mit ihm eine entsprechende Darlehnensvereinbarung getroffen. Hieraus entstand für Kienass eine Rechtspflicht gegenüber der DEG.
Da sich der alte Verein im Zahlungsverzug befand, war er Kienass zum Ersatz möglicher Schäden verpflichtet. Ein Schaden kann auch eine rechtlich nachteilige Pflicht sein, zumindest wären die 5 % Zinsen ein Schaden gewesen.
Die DEG hätte nach Zahlung der Ablsöesumme den alten Verein lediglich auf 30.000 DM in Anspruch nehmen können, da ja alle weitergehenden Forderungen auf Kienass abgewälzt worden waren.
Kienass hatte gegen die DEG keinen Anspruch gemäß § 812, weil die DEG ja durch die Rückzahlung des geleisteteten Darlehens nicht bereichert gewesen wäre. Die DEG Kasse hätte lediglich nach vollendeter Rückzahlung 5 % Zins als Mehreinnahme gehabt. Die Darlehenssumme hätte schon vorher ja der alte Verein erhalten gehabt.
Und auch gegen den alten Verein hätte Kienass keinen Anspruch gehabt, da die Ablösesumme von der DEG zu zahlen gewesen wäre.

Ich hoffe jetzt ist es etwas klarer geworden.

Beste Grüße

oeffiforever (03322-279480)