Sportstudio (GbR) Stornokosten

Ein Sportstudio (Geschäftsform GbR) bucht *vor Vertragsbeginn* schon Pfandgebühren für eine noch nicht an den Kunden ausgehändigte Mitgliedskarte ab.
Die Lastschrift wird durch den Kunden zurückgegeben.

In Folge des Widerrufsschreibens (für den Vertrag) welches noch vor Vertragsbeginn an das Studio geschickt wurde kommt eine Email in der die Rede von „Stornokosten“ in Höhe von 6 Euro ist!

Muss die Stornogebühr vom Vertragspartner gezahlt werden?

Und: hat eine GbR ebnfalls AGB’s da sie als nichtkaufmännische Gesellschaft keine Firma im eigentlichen Sinne ist?

(kenne mich leider mit dieser Form von Gesellschaft nicht aus) !!!

  1. Der Vertrag wurde zunächst mal - wirksam - geschlossen. Pacta sunt servanda. Ob schon vor Beginn der Laufzeit wieder gekündigt wird, ist nicht von Bedeutung.

  2. Ob eine Abbuchung im Vorfeld gerechtfertigt ist, lässt sich von hier aus nicht sagen. Das wird im Vertrag oder den AGB stehen. Daher lässt sich auch nicht sagen, ob die Kosten zu zahlen sind. 6 EUR erscheinen allerdings in jedem Fall zu hoch.

  3. Zu den AGB. Selbstverständlich kann auch eine GbR Allgemeine Geschäftsbedingungen nutzen. Dass diese AGB unter besondere Beobachtung durch das Schuldrecht (früher AGBG) gestellt sind, nutzt schließlich nur dem Verbraucher.

Hallo,

6 EUR erscheinen allerdings in jedem Fall zu hoch.

ließt du ab und an mal die AGB der Firmen die dir so unterkommen? Bei Rückbuchungsgebühren von 8-12€ finde ich die erwähnten 6 richtig moderat.

Grüße

Ein Sportstudio (Geschäftsform GbR) bucht *vor Vertragsbeginn*
schon Pfandgebühren für eine noch nicht an den Kunden
ausgehändigte Mitgliedskarte ab.

Ist das wirklich so, oder wurde der Vertrag nicht doch schon unterschrieben?

In Folge des Widerrufsschreibens (für den Vertrag) welches
noch vor Vertragsbeginn

Widerrufen kann man einen Vertrag nur, wenn er schon unterzeichnet wurde. Du beziehst dich vermutlich auf eine auf später verschobene Berechtigung, im Sportstudio Sport zu treiben.

Warum musste eigentlich eine Rücklastschrift veranlasst werden? Diese kostenträchtige Maßnahme ist doch vermeidbar, wenn man die Gegenseite um eine Rücküberweisung bittet.

an das Studio geschickt wurde kommt
eine Email in der die Rede von „Stornokosten“ in Höhe von 6
Euro ist!

Jetzt komme ich nicht mehr mit. Es geht hier doch nicht um Kosten für eine Rücklastschrift, sondern um solche für den Widerruf des Vertrages. Oder nicht? Was genau steht denn da?

Und: hat eine GbR ebnfalls AGB’s da sie als nichtkaufmännische
Gesellschaft keine Firma im eigentlichen Sinne ist?

Eine Firma im „eigentlichen Sinne“ ist kein Unternehmen, denn eine Firma im „eigentlichen Sinne“ ist nur der Name eines Kaufmanns, § 17 Abs. 1 HGB. Du willst vermutlich sagen, dass eine GbR kein Kaufmann ist und auch § 6 HGB nicht gilt. Stimmt - hat aber mit AGB nichts zu tun. Jedermann kann AGB aufstellen, und niemand muss es.

Levay

Ein Sportstudio (Geschäftsform GbR) bucht *vor Vertragsbeginn*
schon Pfandgebühren für eine noch nicht an den Kunden
ausgehändigte Mitgliedskarte ab.

Ist das wirklich so, oder wurde der Vertrag nicht doch schon
unterschrieben?

= Der Vertrag wurde im Vorfeld unterzeichnet mit einem Vertragsbeginn in Zukunft.

In Folge des Widerrufsschreibens (für den Vertrag) welches
noch vor Vertragsbeginn

Widerrufen kann man einen Vertrag nur, wenn er schon
unterzeichnet wurde. Du beziehst dich vermutlich auf eine auf
später verschobene Berechtigung, im Sportstudio Sport zu
treiben.

Warum musste eigentlich eine Rücklastschrift veranlasst
werden? Diese kostenträchtige Maßnahme ist doch vermeidbar,
wenn man die Gegenseite um eine Rücküberweisung bittet.

= Die Rücklastschrift wurde auf Grund der Annahme durch den Vertragspartner (Kunde),einer ungerechtfertigten Abbuchung vor Vertragsbeginn getätigt.

an das Studio geschickt wurde kommt
eine Email in der die Rede von „Stornokosten“ in Höhe von 6
Euro ist!

Jetzt komme ich nicht mehr mit. Es geht hier doch nicht um
Kosten für eine Rücklastschrift, sondern um solche für den
Widerruf des Vertrages. Oder nicht? Was genau steht denn da?

= Es geht hier um die Gebühren für die Rücklastschrift und die für die GbR dadurch angeblich entstandenen Kosten.

Und: hat eine GbR ebnfalls AGB’s da sie als nichtkaufmännische
Gesellschaft keine Firma im eigentlichen Sinne ist?

Eine Firma im „eigentlichen Sinne“ ist kein Unternehmen, denn
eine Firma im „eigentlichen Sinne“ ist nur der Name eines
Kaufmanns, § 17 Abs. 1 HGB. Du willst vermutlich sagen, dass
eine GbR kein Kaufmann ist und auch § 6 HGB nicht gilt. Stimmt

  • hat aber mit AGB nichts zu tun. Jedermann kann AGB
    aufstellen, und niemand muss es.

Levay

-Wenn die GbR nun eine AGB hat und in dieser eine für Rücklastschriftgebühren entsprechende Klausel vorhanden ist, muss diese gezahlt werden bzw. darf die GbR diese erheben?

-Ist es richtig, dass eine Email keine gültige Form der Rechnungsstellung sowie Widerrufsbestätigung ist?

-Wenn ja. Ist die GbR verpflichtet dem Vertragspartner eine schriftliche Widerrufsbestätigung sowie Rechnung zukommen zu lassen?

Vielen dank im Vorraus für eure Hilfe

Ps: Ich hab absolut keine Ahnung von Paragraphen und Gesetzestexten, diese würden mir also nur geringfügig weiterhelfen.

  1. Ob eine Abbuchung im Vorfeld gerechtfertigt ist, lässt sich
    von hier aus nicht sagen. Das wird im Vertrag oder den AGB
    stehen. Daher lässt sich auch nicht sagen, ob die Kosten zu
    zahlen sind. 6 EUR erscheinen allerdings in jedem Fall zu
    hoch.

= Zustimmung
Gebuchter Wert betrug 10,00 Euro. Steht aus meiner Sicht in keiner relation zu 6,00 Euro Rücklastgebühren.

= Der Vertrag wurde im Vorfeld unterzeichnet mit einem
Vertragsbeginn in Zukunft.

O. k.; aber bezieht sich dieses Hinausschieben auf die Zukunft denn wirklich auch auf die Fälligkeit des „Pfandes“?

= Die Rücklastschrift wurde auf Grund der Annahme durch den
Vertragspartner (Kunde),einer ungerechtfertigten Abbuchung vor
Vertragsbeginn getätigt.

Das ist allerdings nicht die Antwort auf die Frage, warum man das nicht einfach durch ein Gespräch geklärt hat. Die Aufforderung, das Geld zurückzubuchen, hätte doch erst einmal völlig gereicht. Aber gut, für die juristische Würdigung deiner Frage dürfte das unerheblich sein.

= Es geht hier um die Gebühren für die Rücklastschrift und die
für die GbR dadurch angeblich entstandenen Kosten.

Gut, dann wäre das ja geklärt. Ich tendiere zu folgender Antwort:

Wenn im Vertrag wirklich gesagt wurde, dass auch der „Pfand“ erst später abgebucht werden darf, dürfte die Forderung nun unberechtigt sein. Andernfalls hätte der Kunde keine Rücklastschrift veranlassen dürfen, dann dürfte die Forderung berechtigt sein.

-Wenn die GbR nun eine AGB hat und in dieser eine für
Rücklastschriftgebühren entsprechende Klausel vorhanden ist,
muss diese gezahlt werden bzw. darf die GbR diese erheben?

Ja, darf sie - wieso auch nicht? Mit der Gesellschaftsform hat das übrigens rein gar nichts zu tun.

-Ist es richtig, dass eine Email keine gültige Form der
Rechnungsstellung sowie Widerrufsbestätigung ist?

Nein.

Levay

Solche AGB-Bestimmungen werden von der Rechtsprechung regelmäßig kassiert.

Hallo,

zeig mir mal eine AGB die wegen 12 € LaRü „kassiert“ wurde!

Es gibt große Unternehmen, auch Banken die dies verlangen und Ihre AGB schon eine Weile in die Tat umsetzen. Es gibt einen Fluganbieter, dem die Gebühr von 50€ aberkannt wurde (im vlg: die Konkurrenz hatte so um die 25€) wobei dort eben der Arbeitsaufwand sicherlich größer war.

Aber die 5€ (exkl. Steuer) um die es hier geht scheinen für eine Rücklastschrift durchaus berechtigt und wenn diese so veranschlagt sind sollte man wenig dagegen unternehmen können.

Grüße

Hallo,

Gebuchter Wert betrug 10,00 Euro. Steht aus meiner Sicht in
keiner relation zu 6,00 Euro Rücklastgebühren.

Die Kosten entstehen seitens der Bank und dem Arbeitsaufwand des Unternehmens und diese Posten fallen bei 10 wie bei 50€ an.

Grüße

das erstbeste, das ich gefunden habe:

BGH Urteil XI ZR 154/04 vom 8. März 2005;

daraus folgt, dass in AGB festgelegte Gebühren jedenfalls in Höhe von 6 EUR rechtswidrig sein dürften.

Gruß zurück

Hallo,

BGH Urteil XI ZR 154/04 vom 8. März 2005;

Wenn ich dies so überflogen habe, ist das ein die Banken betreffendes Urteil ?!? Es sollte somit einem Unternehmen nicht diktieren, keine/kaum Gebühren weiterzugeben …

Dazu:

Die Gläubigerbank kann ihre das Rücklastschriftengelt
umfassenden Aufwendungen dem Gläubiger in Rechnung
stellen, der seinerseits, falls die Lastschrifteinreichung
berechtigt war, den Schuldner auf Ersatz in Anspruch nehmen kann.

[Quelle: http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/download/bgh_xi…]

Grüße

  1. deshalb habe ich bewusst geschrieben: „daraus folgt“, wenn nämlich nur die tatsächlichen Kosten der Rücklast vom Kontoinhaber verlangt werden können, dürfen auch AGB eines Unternehmens nicht einen Rücklastschrift-Pauschalbetrag bezeichnen, der unverhältnismäßig über den tatsächlichen Kosten liegt.
    Hab leider kein aktuelles Urteil, das gerade das sagt, zur Hand.
  1. ging im 1. auf…

Mh, also das Problem, ist, dass ich keine Infos finde, in welchem Rahmen die Kosten für die Rückbuchung liegen, wird ja eh unterschiedlich sein, aber eben so der Rahmen … aber kann man nicht, zusätzlich zu dem, was die Bank verlangt die eigenen Unkosten veranschlagen und somit dann auch pauschalisieren, was einen die Rückbuchung kostet? Ich kann mir nur vorstellen, dass die Bank einem recht kleinen Unternehmens, welches ich hier vermute, nicht nur 1,50€ füe eine Rückbuchung veranschlagt …

Grüße