Liebe/-r Experte/-in,
ich hab da mal eine Frage. Wer hat an der Uni u.a. Sprachheilpäd. studiert und sich schon die Stunden von der Krankenkasse anrechnen lassen? Wie funktioniert das? Muss ich erst eine Praxis haben oder kann ich die Nachweise zu einer beliebigen KK schicken und hab dann die Zulassung für fast alle?
LG rhythm73
Liebe/r Rhythm 73
ich kann dir leider nicht weiter helfen, da ich anthroposophische Sprachgestalterin und Srpachtherapeutin bin und daher keine Kassenzulassung habe.
viele Grüße
Cordula
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Hallo!
Über die Anerkennung der beruflichen Qualifikation akademischer Sprachtherapeuten (z.B. Sprachheilpädagogen) durch die Krankenkassen weiß ich nicht genau Bescheid. Ich weiß nur, dass eine Anerkennung grundsätzlich möglich ist, aber der Nachweis über die praktische und theoretische Ausbildung der einzelnen kassenrelevanten Störungsbereiche erbracht werden muss. Meines Wissens nach ist auch eine auf verschiedene Störungsbilder beschränkte Zulassung möglich. Prinzipiell müssen aber zunächst die für eine Zulassung geltenden Voraussetzungen erfüllt (siehe beispielsweise bei der AOK: http://www.aok-gesundheitspartner.de/imperia/md/cont…) und ein Antrag auf Erteilung einer Kassenzulassung gestellt werden. Anschließend erfolgt eine Abnahme der Praxis durch einen Vertreter der Primärkassen (AOK, IKK, LKK, BKK) und einen Vertreter der vdek-Kassen (DAK, Barmer, GEK, HMEK, TK). Ist diese Abnahme erfolgreich gelaufen, erteilt die prüfende Kasse die Zulassung, die dann für den gesamten Kassenzweig gilt (also für alle Primär- bzw. Ersatzkassen). Welche der Kassen zuständig ist, ist regional unterschiedlich - man fragt am besten bei AOK (für Primärkassen) und Barmer (für Ersatzkassen) vor Ort nach. Zusammenfassend: die Zulassung für die Abrechnung logopädischer Leistungen über die gesetzliche Krankenversicherung ist also keine pauschale Zulassung, sondern immer an die jeweiligen Räumlichkeiten gebunden. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, als freiberuflicher Mitarbeiter bei entsprechender Qualifikation in einer bereits bestehenden Praxis zu therapieren. Ob die akademische Ausbildung ausreichend dafür qualifiziert, lässt sich über den Praxisinhaber mit den Kassen klären (siehe oben: Nachweis über praktische und theoretische Ausbildung).
Ich hoffe, ich konnte ein wenig weiterhelfen.
Alles Gute und viel Erfolg!
Gregor Warwas
Logopäde
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Liebe/-r Experte/-in,
ich hab da mal eine Frage. Wer hat an der Uni u.a.
Sprachheilpäd. studiert und sich schon die Stunden von der
Krankenkasse anrechnen lassen? Wie funktioniert das? Muss ich
erst eine Praxis haben oder kann ich die Nachweise zu einer
beliebigen KK schicken und hab dann die Zulassung für fast
alle?
Hallo Gregor,
erstmal vielen Dank. So hab ich das auch gehört. Macht es dann Sinn, den Schriftkram vorzeitig hinzuschicken? Dann kann ich ja noch schauen, wo ich noch Stunden brauche.
LG
Bianka
LG rhythm73
Hallo!
Über die Anerkennung der beruflichen Qualifikation
akademischer Sprachtherapeuten (z.B. Sprachheilpädagogen)
durch die Krankenkassen weiß ich nicht genau Bescheid. Ich
weiß nur, dass eine Anerkennung grundsätzlich möglich ist,
aber der Nachweis über die praktische und theoretische
Ausbildung der einzelnen kassenrelevanten Störungsbereiche
erbracht werden muss. Meines Wissens nach ist auch eine auf
verschiedene Störungsbilder beschränkte Zulassung möglich.
Prinzipiell müssen aber zunächst die für eine Zulassung
geltenden Voraussetzungen erfüllt (siehe beispielsweise bei
der AOK:
http://www.aok-gesundheitspartner.de/imperia/md/cont…)
und ein Antrag auf Erteilung einer Kassenzulassung gestellt
werden. Anschließend erfolgt eine Abnahme der Praxis durch
einen Vertreter der Primärkassen (AOK, IKK, LKK, BKK) und
einen Vertreter der vdek-Kassen (DAK, Barmer, GEK, HMEK, TK).
Ist diese Abnahme erfolgreich gelaufen, erteilt die prüfende
Kasse die Zulassung, die dann für den gesamten Kassenzweig
gilt (also für alle Primär- bzw. Ersatzkassen). Welche der
Kassen zuständig ist, ist regional unterschiedlich - man fragt
am besten bei AOK (für Primärkassen) und Barmer (für
Ersatzkassen) vor Ort nach. Zusammenfassend: die Zulassung für
die Abrechnung logopädischer Leistungen über die gesetzliche
Krankenversicherung ist also keine pauschale Zulassung,
sondern immer an die jeweiligen Räumlichkeiten gebunden.
Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, als freiberuflicher
Mitarbeiter bei entsprechender Qualifikation in einer bereits
bestehenden Praxis zu therapieren. Ob die akademische
Ausbildung ausreichend dafür qualifiziert, lässt sich über den
Praxisinhaber mit den Kassen klären (siehe oben: Nachweis über
praktische und theoretische Ausbildung).
Ich hoffe, ich konnte ein wenig weiterhelfen.
Alles Gute und viel Erfolg!
Gregor Warwas
Logopäde
Liebe Cordula,
vielen Dank trotzdem.
Liebe Grüße
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Hallo Bianka,
ich würde die Unterlagen vorher nicht hinschicken - zum einen kann sich im Gesundheitswesen augenblicklich ziemlich schnell ziemlich viel ändern, zum anderen ist nicht gesagt, dass die Unterlagen ohne konkreten Anlass überhaupt geprüft würden. Sinnvoller ist sicherlich, zunächst zu überprüfen, ob die geforderten Stunden ausreichen und gegebenenfalls das betreffende Stundenkontingent zu komplettieren. Dann bist Du für den Fall der Fälle auf der sicheren Seite.
Herzliche Grüße,
Gregor