Sprinter Parkmöglichkeiten

Dürfen Sprinter (unter 7,5t GG), geschlossen als LKW angemeldet, auf ausgewiesene Parkplätze parken, die das Zusatzverkehrsschild 1048-10 tragen?

Hintergrund: Auf einer vielbefahrenen Hauptstrasse sind Seitenparkplätze angebracht mit dem Zusatzverkehrsschild 1048-10 angebracht. Durch das Parken von geschlossenen Sprintern ist die Ausfahrt aus einer Hofeinfahrt ein extremes Risiko, da die Sicht absolut eingeschränkt ist.

hallo sid01
kurze antwort nein.
dort dürfen nur pkw parken .
in dem 2 absatz hast du sicherlich einen grund selbst gefunden warum das so sein soll.
hauptmann

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich bräuchte jetzt nur noch den genauen Gesetztext, bzw. Paragraphen, wo das drin steht.

Das Ordnungsamt verweist auf die Polizei, weil der Sprinter immer zur Zeiten nach 20 Uhr da steht, und die Polizei sagt, dass der Sprinter weniger als 7,5t hat und somit nicht als LKW zu bezeichnen ist.
Auf der gleichen Straße ein paar Häuser weiter wurde ein Wohnmobilbesitzer vom Ordnungsamt darauf hingewiesen, dass er da nicht stehen darf, weil das Wohnmobil im Sinne der STVO zu sonstigen Fahrzeugen zählt und somit dort nicht stehen darf.
Wo könnte man noch nachlesen, ob Sprinter zu den sonstigen Fahrzeugen zählen? Dann würde so ein Sprinter auch dort nicht stehen dürfen.

Hallo,
wenn das parken nur für PKW erlaubt ist, und auch sonst nichts anderes geregelt ist, haben LKW da nichts zu suchen, egal ob tagsüber oder nachts. Das hat mit den anderen Regelungen für LKW unter gewissen Bedingungen nicht parken zu dürfen nichts zu tun.
Problem bei diesen „kleinen“ LKW ist nur, daß sie oft auch PKW sein können ohne nennenswert anders auszusehen.
Bei uns finden regelmäßig Begehungen kritischer Verkehrsbereiche statt, bei denen alle zuständigen Stellen (Gemeinde, Landratsamt, Polizei, …) beteiligt sind. Es schadet also nichts das z.B. in einer Bürgersprechstunde auch mal dem Bürgermeister, Gemeinde- oder Stadtrat zu schildern, damit es auch mal besichtigt wird. Evtl. kann man durch ein paar kleine Sperrflächen schon etwas verbessern.

Cu Rene

hallo noch mal,
hinweis. das schild 1048-10 gilt für pkw bis 3,5 t.
kfz die zwar als pkw aber mehr als 3,5 t haben dürften dort auch nicht stehen. kommt drauf an was bei dem sprinter für eine zgg eingetragen ist wenn es ein pkw sein soll.
hauptmann

Hallo!

hinweis. das schild 1048-10 gilt für pkw bis 3,5 t.
kfz die zwar als pkw aber mehr als 3,5 t haben dürften dort
auch nicht stehen.

Hast Du dafür eine Quelle? Das würde mich interessieren, weil ich gestern vergeblich nach einer exakten Definition gegoogelt habe. Aus der STVO geht das nämlich so nicht hervor:

http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_39.php

Die STVO macht hier einen etwas inkonsequenten Eindruck - während fast alle Einschränkungen für LKW ausschließlich nach Gewicht und nicht nach Zulassdung gehen, ist der PKW-Parkplatz anscheinend über Zulassung definiert. Für einen 2-Tonnen-Transporter mit LKW-Zulassung würde das bedeuten, das er sich weder auf einen LKW-Parkplatz noch auf einen PKW-Parkplatz stellen darf - und das kann ich noch nicht recht glauben.

gruß,
Max

Hallo,
das hat mich zu meiner, leider noch unbeantworteten, Frage hier drüber gebracht.
Auf Parkplätzen ohne Zusatzschild (und das dürften die meisten sein) darf er aber parken.

Cu Rene

Hi,

hinweis. das schild 1048-10 gilt für pkw bis 3,5 t.
kfz die zwar als pkw aber mehr als 3,5 t haben dürften dort
auch nicht stehen. kommt drauf an was bei dem sprinter für
eine zgg eingetragen ist wenn es ein pkw sein soll.

Genau da liegt aber doch bei den meisten Sprintern das Problem. Dies wurde z.B. auch schon mehrfach im Zusammenhang von Geschwindigkeitsüberschreitungen diskutiert.

Zitat (vielleicht hilft das bei der rechtlichen Einschätzung weiter):

_Kleintransporter, die auf Grund ihrer Bauweise für höhere Geschwindigkeiten nicht geeignet sind, werden gleichwohl häufig in den Fahrzeugpapieren als Pkw oder Kombilimousinen eingeordnet. Hieraus ziehen deren Führer oft fälschlicherweise den Schluss, dass auf Autobahnen die für Fahrzeug mit über 3,5 to. zulässigem Gesamtgewicht geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht gelten.

Dem folgt die obergerichtliche Rechtsprechung jedoch überwiegend nicht, sondern lässt diese Fahrzeuge unter den Begriff eines „Lkw“ im Sinne der StVO fallen.

Allerdings wird teilweise auf Grund der Eintragung in der Zulassung als „Pkw“ oder „Kombilimousine“ von einem unvermeidbaren Verbotsirttum ausgegangen, teilweise wird im Hinblick auf einen vermeidbaren Irrtum von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen, auch wenn ein Regelfall vorliegt._

Gruß,

Nach Aussage der Polizei dürfen Sprinter mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t trotz des Parkhinweisschild 1048-10 dort parken. Ein 2,8 t Wohnmobil jedoch nicht. Ist diese Aussage richtig?