sprössling illegal im netz

tach community,

man stelle sich vor das kind der PERSON A hat einen eigenen
computer und geht ueber das hausnetzwerk zuhause online.
der sproessling ist sehr aktiv in tauschboersen …
(spiele,mp3,filme,software)

wer haftet im anzeigenfall? wie ist denn das mit der beweispflicht?.
als elternteil kann einem nicht zugemutet werden, beim surfen neben
dem rechner zu stehen. dem kind auch nicht. da der rechner und das
internet bereits bestandteil von schule und hausaufgaben wurde kann
man auch den contentfilter nicht eng genug setzen.

firma sonni oder BMC oder wer auch immer zeigt nun den
erzeihungsberechtigten (weil telefon auf den gemeldet ist) nun an.
droht mit haft und hohen geldstrafen.

was ist zu erwarten… was kann man dagegen tun… und vor allem…
was ist praeventiv zu tun ? dieser fall ist in meinem bereich fiktiv
und erfunden, beschaeftigt mich aber sehr, da er morgen schon fuer einen selbst realtitaet werden koennte. wie kann man sich schuetzen?

merci fuer die antwort.

grusz

PK

Huhu,

die mir bekannten Tauschbörsenprogramme erfordern eine Installation auf dem Rechner. Wenn das Kind nun nicht als Administrator arbeitet sondern nur als normaler Benutzer, sollte es gar nicht in der Lage sein solche Programme zu installieren um sich illegal Software runterzuladen.

Von daher ist eine Kontrolle durch die fiktiven Eltern vorbeugend möglich.

Grüße
Michael

wer haftet im anzeigenfall?

Wenn die Person angezeigt wird, läuft dies auf ein Strafverfahren hinaus. Da hat jeder das zu verantworten, was er selbst getan oder unterlassen hat. Natürlich kommt es noch auf die Schuldfähigkeit an und somit auch auf das Alter des Kindes. Bis 14 Jahren kann das Kind nicht bestraft werden.

wie ist denn das mit der
beweispflicht?

Im Strafverfahren muss der Richter von der Schuld überzeugt sein. Eine Beweispflicht gibt es da nicht, wie Du es Dir wahrscheinlich gerade vorstellst. Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

als elternteil kann einem nicht zugemutet werden, beim surfen
neben
dem rechner zu stehen. dem kind auch nicht. da der rechner und
das
internet bereits bestandteil von schule und hausaufgaben wurde
kann
man auch den contentfilter nicht eng genug setzen.

Man muss auch nicht die ganze Zeit nebendran stehen, solange die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzen.

firma sonni oder BMC oder wer auch immer zeigt nun den
erzeihungsberechtigten (weil telefon auf den gemeldet ist) nun
an.
droht mit haft und hohen geldstrafen.

Ja, das ist ja wohl das übliche vorgehen. Wenn der Angezeigte aber nichts gemacht hat, geht die Anzeige ins Leere. Wenn ein Gericht aber zur Überzeugung kommt, dass man doch was gemacht hat, könnte man echte Probleme bekommen.

was ist zu erwarten…

Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe für jeden Beteiligten an einer strafbewährten Urheberrechtsverletzung. Natürlich für 14 bis 18 jährige (evtl. bis 21) entsprechend weniger.

was kann man dagegen tun…
und vor
allem…
was ist praeventiv zu tun ?

einfach gegen keine Strafnorm verstoßen.

die mir bekannten Tauschbörsenprogramme erfordern eine
Installation auf dem Rechner. Wenn das Kind nun nicht als
Administrator arbeitet sondern nur als normaler Benutzer,
sollte es gar nicht in der Lage sein solche Programme zu
installieren um sich illegal Software runterzuladen.

Ist ein root-Account (bzw. Administrator) für Minderjährige jetzt prinzipiell eine Verletzung der Aufsichtspflicht?

In vielen Familien ist es vermutlich eher umgekehrt: Da die Eltern keinen Plan haben, administriert der Sprössling die EDV - dazu muß er notgedrungen auch die entsprechenden Rechte besiitzen.

LG
Stuffi

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hi

die mir bekannten Tauschbörsenprogramme erfordern eine
Installation auf dem Rechner.

es gibt auch andere varianten, die lediglich eine
online registrierung erwarten.

Wenn das Kind nun nicht als
Administrator arbeitet sondern nur als normaler Benutzer,
sollte es gar nicht in der Lage sein solche Programme zu
installieren um sich illegal Software runterzuladen.

naja… wenn ich das mal auf eine mir bekannte umgebung transponiere:
die AdminPerson hat rootrechte. die familienPersonen sind Hauptnutzer mit zum teil mit eingeschraenkten rechten. allerdings ist alles soweit
offen, dass der einzelne user noch software installieren kann.
in einem mir bekannten haushalt existieren mehr als 5 endgeraete.
also… ich moechte nicht immer an jedes geraet um dort 1) software freizuschalten 2) virenscanner updates zu fahren 3.) usw.
gerade bei ab 11-13 jaehrigen moechten die kleinen schon mal ein spiel installieren…
sie sollen ja auch lernen wie man software installiert.
und von totaler einschraenkung halte ich persoenlich nichts.
wenn die an anderen rechnern sind… koennen die in der regel auch alles (meist aus mangel an wissen der eltern).
das kind soll mit dem medium auch erfahrungen sammeln. ich kann auf der strasse auch nicht verhindern, wenn mein sproessling beispielsweise einen mercedesstern abbricht… kann den kleinen ja nicht inne tuete packen… oder praeventiv alle mercedes benz mit einem wachmann ausstatten lassen.

Von daher ist eine Kontrolle durch die fiktiven Eltern
vorbeugend möglich.

in diesem falle anscheinend nicht.
da interessiert dann die haftbarkeit der eltern fuer „virtuellen schaden“… wie ich finde.

grusz

PK

wer haftet im anzeigenfall?

Wenn die Person angezeigt wird, läuft dies auf ein
Strafverfahren hinaus.

In diesem Falle:
der Leitungsinhaber. Nicht der „Straftaeter“. ja?

Im Strafverfahren muss der Richter von der Schuld überzeugt
sein.

tja…
in meinem fiktiven fall nehme ich mal meine reale serverumgebung als beispiel fuer diesen fall. 5 clients an einem router.
bekannt ist dem klaeger nur die ip des routers. alle 5 clients verschwinden dahinter. die providerlogs geben also keinen aufschluss darueber von welchem rechner innerhalb des netzwerkes die „tat“ veruebt wurde.

Eine Beweispflicht gibt es da nicht, wie Du es Dir
wahrscheinlich gerade vorstellst. Das Gericht hat zur
Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf
alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die
Entscheidung von Bedeutung sind.

meine befuerchtung liegt eher darin begruendet, dass man so entscheidet wie im bussgeldverfahren(?). kann der fahrer nicht ermittelt werden, muss der halter dran glauben.

in diesem falle der admin des netzwerkes. in einer firma kein problem, da der netzadmin in der regel nachvollziehen kann wer der uebeltaeter war. zuhause in den meisten faellen nicht, weil wer wertet zuhause schon explizit logs auf… bzw. hat die ueberhaupt.
verfuegt man jedoch ueber private logauszuege und kann somit nachvollziehen von welchem rechner die tat begangen wurde…
muesste dann der netzadmin, um der strafe zu entgehen seinen eigenen sohn anzeigen, bzw. die daten weiterleiten??

Ja, das ist ja wohl das übliche vorgehen. Wenn der Angezeigte
aber nichts gemacht hat, geht die Anzeige ins Leere. Wenn ein
Gericht aber zur Überzeugung kommt, dass man doch was gemacht
hat, könnte man echte Probleme bekommen.

das wuerde meine vorangegangene frage beantworten. wenn der richter
einem glaubt.

was ist praeventiv zu tun ?

einfach gegen keine Strafnorm verstoßen.

einfach gesagt… bei pubertierenden kindern…
„es sind doch nur mp3’s, papa“…
kinder probieren aus… deshalb haben eltern haftpflicht versicherungen… weil kinder sich nicht an regeln halten…grenzen testen… maximalen spass haben wollen.
in diesem falle mit JVA-option fuer den papa.

tach sorgenvoller,

der sproessling ist sehr aktiv in tauschboersen …
(spiele,mp3,filme,software)

Das ist schlecht.

wer haftet im anzeigenfall? wie ist denn das mit der
beweispflicht?.

Hier muß unterschieden werden, zwischen einer strafrechtlichen relevanten Tat und einer zivilrechtlichen Angelegenheit. Kürzlich wurde im Rhein Erfft Kreis eine große Razzia gegen Nutzer einer Tauschbörse durchgeführt, mit hunderten von Hausdurchsuchungen. Die strafrechtlichen Konsequenzen für die Ertappten sind sicherlich viel milder, als die zivilrechtlichen Ansprüche, die die Rechteinhaber der Musik und der Filme erheben werden.

als elternteil kann einem nicht zugemutet werden, beim surfen
neben dem rechner zu stehen.

Sicher nicht, aber so einfach kann man es sich nicht machen. Wenn dem Kind nachgewiesen werden kann, dass es Urheberrechte verletzt hat (illegale Kopien), ist Schadensersatz fällig, punktum. Das Kind wird sich nicht damit herausreden können, es habe nichts gewußt, etwas Verbotenes zu tun.

was ist zu erwarten… was kann man dagegen tun… und vor
allem… was ist praeventiv zu tun ?

Am besten auf die Kiddies aufpassen, bevor das Kind in den Brunnen fällt.

merci fuer die antwort.

Bitte, bitte.

Gruß

Nordlicht, der das gleiche Problem hat

tach,

der sproessling ist sehr aktiv in tauschboersen …
(spiele,mp3,filme,software)

Das ist schlecht.

bei mir zuhause sind mir bekannte t-boersenseiten per proxy/firewall
gesperrt. aber… es gibt immer mittel und wege
und seis nur das mp3 per mail

als elternteil kann einem nicht zugemutet werden, beim surfen
neben dem rechner zu stehen.

Sicher nicht, aber so einfach kann man es sich nicht machen.
Wenn dem Kind nachgewiesen werden kann, dass es Urheberrechte
verletzt hat (illegale Kopien), ist Schadensersatz fällig,
punktum. Das Kind wird sich nicht damit herausreden können, es
habe nichts gewußt, etwas Verbotenes zu tun.

ich fuer meinen teil habe es meine kindern eingeblaeut…
erwisch ich euch… internet - verbot auf lebenszeit…
das wirkt zum teil…
aber wenn du kinder hast… weisst du was prbiert wird, wenn man mal nicht hinschaut.

Am besten auf die Kiddies aufpassen, bevor das Kind in
den Brunnen fällt.

die 16 jaehrige tochter von PERSON A wird sich bedanken, wenn
der papa am rechner steht und aufpasst. *lacht*
heutzutage werden mp3 getauscht … auf ganz anderen wegen. da wechseln cd s auf dem schuldhof die besitzer … mp3 sticks werden gefuellt… oder festplatten ausgeliehen… sowas kann man nicht kontrollieren.
wer durchwuehlt denn die sachen seiner kinder. das kann man auch nicht unter aufsichtspflichtverletzung sehen…

Nordlicht, der das gleiche Problem hat

herzliches ballkleid.
die totgeweihten grueszen dich ? *grins…
immer mit einem bein im knast *lacht*
man kann sowas nicht verhindern. unmoeglich.

wer haftet im anzeigenfall?

Der Verursacher. „Eltern haften für ihre Kinder“ gibts zwar als Schild zu kaufen, ist aber dennoch Blödsinn.

wie ist denn das mit der
beweispflicht?.

Prinzipiell muß der Beschuldigende (Rechteinhaber, Staatsanwalt) beweisen. Der Umstand, daß fremdes „geistiges Eigentum“ unerlaubt erworben oder weitergegeben wurde, ist zum Zeitpunkt der Beschuldigung vermutlich bereits belegt.
Daß im Zweifel automatisch der Anschlußbesitzer hafte, glaube ich nicht - eine „Gefährdungshaftung“ für Computer gibts AFAIK nicht.

LG
Stuffi

In diesem Falle:
der Leitungsinhaber. Nicht der „Straftaeter“. ja?

Genau - aber wenn ein Strafverfahren durchgeführt wird, ist das zwar erstmal unangenehm, heißt aber noch nicht, dass man ein Straftäter ist. Die Schuld soll ja gerade erst im Strafverfahren festgestellt werden.

tja…
in meinem fiktiven fall nehme ich mal meine reale
serverumgebung als beispiel fuer diesen fall. 5 clients an
einem router.
bekannt ist dem klaeger nur die ip des routers. alle 5 clients
verschwinden dahinter. die providerlogs geben also keinen
aufschluss darueber von welchem rechner innerhalb des
netzwerkes die „tat“ veruebt wurde.

Genau dieses Problem wird die Staatsanwaltschaft und das Gericht haben. Es muss festgestellt werden, wer der eigentliche Täter ist.

meine befuerchtung liegt eher darin begruendet, dass man so
entscheidet wie im bussgeldverfahren(?). kann der fahrer nicht
ermittelt werden, muss der halter dran glauben.

Das kann man nicht wirklich vergleichen. Es bestehen viele Halterpflichten, wobei ein Verstoß dagegen ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen kann. Solche Pflichten gibt es nicht in dieser Art in dem von dir beschriebenen Fall.

in diesem falle der admin des netzwerkes. in einer firma kein
problem, da der netzadmin in der regel nachvollziehen kann wer
der uebeltaeter war. zuhause in den meisten faellen nicht,
weil wer wertet zuhause schon explizit logs auf… bzw. hat
die ueberhaupt.
verfuegt man jedoch ueber private logauszuege und kann somit
nachvollziehen von welchem rechner die tat begangen wurde…
muesste dann der netzadmin, um der strafe zu entgehen seinen
eigenen sohn anzeigen, bzw. die daten weiterleiten??

Den Admin in einer Firma kann man gar nicht mit einer Familie vergleichen. Wenn der Admin Logauszüge z.B. löscht, weil er weiß daraus ergibt sich belastendes Material, könnte er sich nach § 258 Abs. 1 StGB strafbar machen.

In einer Familie ist das aber vollkommen anders. Abgesehen davon, dass man den eigenen Sohn in einem Strafverfahren nicht belasten muss, ist Abs. 6 noch ganz interessant. Danach gilt: Wer die Tat (Vergehen nach § 258 StGB ist gemeint) zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei. Also wenn man schon nicht bestraft wird, wenn man erstellte Logauszüge wissentlich und mit dem Ziel einer Strafvereitlung löschen würde, dann kan man auch nicht bestraft werden, wenn man schon gar keine erstellt.

was ist praeventiv zu tun ?

einfach gegen keine Strafnorm verstoßen.

einfach gesagt… bei pubertierenden kindern…
„es sind doch nur mp3’s, papa“…
kinder probieren aus… deshalb haben eltern haftpflicht
versicherungen… weil kinder sich nicht an regeln
halten…grenzen testen… maximalen spass haben wollen.
in diesem falle mit JVA-option fuer den papa.

Die JVA-Option für den Papa ist etwas übertrieben. Dazu müsste den Papa erstmal eine Straftat nachgewiesen werden. Da er ja selbst nichts gemacht hat - und das wissen die Staatsanwälte und Richter meist auch - weil regelmäßig die Kinder die aktiven waren, braucht er auch nicht wirklich was zu fürchten. Natürlich nur im strafrechtlichen Sinne.

Bei den Kindern sieht das aber anders auch. Auch sie können bestraft werden, wenn sie 14 Jahre oder älter sind. Das sollte Ihnen vielleicht klar gemacht werden. Wenn die Kinder wissen, was für Konsequenzen drohen, dann werden sie es vielleicht auch lassen. Konsequenzen könnten sein:
Computer wird beschlagnahmt (von der Staatsanwaltschaft - und wird sicher nicht zurückgegeben)
Jugendstrafe = Erziehungsmaßregeln u.ä.
zivilrechtliche Schadenersatzansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe

Beschlagnamung
Hallo zusammen,

da es schonmal angesprochen wurde, das in Person A 's Haushalt eine Hausdurchsung durchaus stattfinden könnte und der fiktive Rechner beschlagnahmt werden könnte, wäre es vielleicht auch von Interesse zu sagen DAS man jene wiederbekommen kann. Mann muss jedoch deutlich erklären das man mit der Beschlagnahmung nicht einverstanden ist und auch die Liste die erstellt wird, von den beschlagnahmten Dingen, genau durchsehen und NICHT unterschreiben. Auf dem Protokoll sollte vermerkt sein, das sie den fiktiven Rechner beschlagnahmen mussten und du ihn nicht frewillig hergegeben hast. Denn dann hat man nicht eingewilligt und sie können es als Beweismittel nicht auf ewig einmotten. Lange wird es mit Sicherheit schon dauern, so um die 6 Monate je nach Ermittlungen bzw. Ausgang des Falles.

Das nur mal so kurz angerissen, das Thema, „fiktive Rechner“ im Falle eines Falles wiederzubekommen ist leider noch ein wenig komplexer, aber wenn Bedarf besteht mach ichs auch gern nochmal ausfürhlicher.

Liebe Grüße und *Daumen Drück*

Noa

Rückfrage
Hallo,

Rechner beschlagnahmt werden könnte, wäre es vielleicht auch
von Interesse zu sagen DAS man jene wiederbekommen kann.

die 6 Monate je nach Ermittlungen bzw. Ausgang des Falles.

Woraus ergibt sich das? Imho wird das Tatwerkzeug (und das ist ja der PC) nicht nur beschlagnahmt, sondern sogar dem Geschädigten (in diesem Fall den Urheberrechtsinhabern) als Entschädigung zugeeignet. Analog dazu wird eine Pistole ja auch nicht dem Besitzer zurückgegeben, nur weil man ihm den Mord nicht nachweisen konnte, oder?
Gruß
loderunner (ianal)