In diesem Falle:
der Leitungsinhaber. Nicht der „Straftaeter“. ja?
Genau - aber wenn ein Strafverfahren durchgeführt wird, ist das zwar erstmal unangenehm, heißt aber noch nicht, dass man ein Straftäter ist. Die Schuld soll ja gerade erst im Strafverfahren festgestellt werden.
tja…
in meinem fiktiven fall nehme ich mal meine reale
serverumgebung als beispiel fuer diesen fall. 5 clients an
einem router.
bekannt ist dem klaeger nur die ip des routers. alle 5 clients
verschwinden dahinter. die providerlogs geben also keinen
aufschluss darueber von welchem rechner innerhalb des
netzwerkes die „tat“ veruebt wurde.
Genau dieses Problem wird die Staatsanwaltschaft und das Gericht haben. Es muss festgestellt werden, wer der eigentliche Täter ist.
meine befuerchtung liegt eher darin begruendet, dass man so
entscheidet wie im bussgeldverfahren(?). kann der fahrer nicht
ermittelt werden, muss der halter dran glauben.
Das kann man nicht wirklich vergleichen. Es bestehen viele Halterpflichten, wobei ein Verstoß dagegen ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen kann. Solche Pflichten gibt es nicht in dieser Art in dem von dir beschriebenen Fall.
in diesem falle der admin des netzwerkes. in einer firma kein
problem, da der netzadmin in der regel nachvollziehen kann wer
der uebeltaeter war. zuhause in den meisten faellen nicht,
weil wer wertet zuhause schon explizit logs auf… bzw. hat
die ueberhaupt.
verfuegt man jedoch ueber private logauszuege und kann somit
nachvollziehen von welchem rechner die tat begangen wurde…
muesste dann der netzadmin, um der strafe zu entgehen seinen
eigenen sohn anzeigen, bzw. die daten weiterleiten??
Den Admin in einer Firma kann man gar nicht mit einer Familie vergleichen. Wenn der Admin Logauszüge z.B. löscht, weil er weiß daraus ergibt sich belastendes Material, könnte er sich nach § 258 Abs. 1 StGB strafbar machen.
In einer Familie ist das aber vollkommen anders. Abgesehen davon, dass man den eigenen Sohn in einem Strafverfahren nicht belasten muss, ist Abs. 6 noch ganz interessant. Danach gilt: Wer die Tat (Vergehen nach § 258 StGB ist gemeint) zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei. Also wenn man schon nicht bestraft wird, wenn man erstellte Logauszüge wissentlich und mit dem Ziel einer Strafvereitlung löschen würde, dann kan man auch nicht bestraft werden, wenn man schon gar keine erstellt.
was ist praeventiv zu tun ?
einfach gegen keine Strafnorm verstoßen.
einfach gesagt… bei pubertierenden kindern…
„es sind doch nur mp3’s, papa“…
kinder probieren aus… deshalb haben eltern haftpflicht
versicherungen… weil kinder sich nicht an regeln
halten…grenzen testen… maximalen spass haben wollen.
in diesem falle mit JVA-option fuer den papa.
Die JVA-Option für den Papa ist etwas übertrieben. Dazu müsste den Papa erstmal eine Straftat nachgewiesen werden. Da er ja selbst nichts gemacht hat - und das wissen die Staatsanwälte und Richter meist auch - weil regelmäßig die Kinder die aktiven waren, braucht er auch nicht wirklich was zu fürchten. Natürlich nur im strafrechtlichen Sinne.
Bei den Kindern sieht das aber anders auch. Auch sie können bestraft werden, wenn sie 14 Jahre oder älter sind. Das sollte Ihnen vielleicht klar gemacht werden. Wenn die Kinder wissen, was für Konsequenzen drohen, dann werden sie es vielleicht auch lassen. Konsequenzen könnten sein:
Computer wird beschlagnahmt (von der Staatsanwaltschaft - und wird sicher nicht zurückgegeben)
Jugendstrafe = Erziehungsmaßregeln u.ä.
zivilrechtliche Schadenersatzansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe