Spülbecken-Wasserhahn spritzt

Ich miete eine Wohnung, seit 5Jahren, und seit einem Jahr spritzt der Wasserhahn am Spülbecken. Ich habe es schon versucht den Teil einzurenken. Die ersten 3Monate funktionierte dies relativ gut, doch nun spritzt es immer mehr.
Kann mir jemand helfen?

Hallo,
kommt drauf an, an welcher Stelle es spritzt.
Es kann der kleine Filter direkt am Ausgang verstopft sein: aufschrauben und reinigen
oder die Dichtungsringe sind kaputt: wieder an alle Stellen aufschrauben und ersetzen oder etwas „Dichtungswolle“ drumwickeln und wieder fest verschrauben.

Melde den Schaden deinem Vermieter,der ist dafür zuständig und muß das reparieren.Wenn er es nicht tut ,bist du nach nochmaliger Aufforderung dazu berechtigt den Schaden auf seine Kosten beseitigen zu lassen.

Hallo JMieze,
ich bin hier als Expertin für französische Sprache und Küche registriert. Für Wasserhähne empfehle ich Dir einen Experten für Wasser-Installationen.
Gruß
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also genau genommen, bin ich keine technisch u.handwerklich versierte Frau - Aber ich kenne diese Problem auch - und miest ist es eine totale Verkalkung. - also- Wattebausch in Essig -rumbinden stundenlang ziehen lassen. toi toi toi -

der Vermieter sieht es als Abnutz-Fehler meinerseits. Wenn die Werkstatt mehr als 30€ dafür berechnet, muss ich es selber zahlen -.- scheiß Schwabe^^

Melde den Schaden deinem Vermieter,der ist dafür zuständig und
muß das reparieren.Wenn er es nicht tut ,bist du nach
nochmaliger Aufforderung dazu berechtigt den Schaden auf seine
Kosten beseitigen zu lassen.

vielen herzlichen Dank :smile:

Das ist nicht richtig ! Ein defekter Wasserhahn ist Sache des Vermieters dafür kassiert er ja schließlich auch die Miete.Sollte er sich weigern,kannst du dich beim Mieterschutzverein beraten lassen,das muß er dann auch noch bezahlen.
Ich spreche aus Erfahrung ,denn ich bin selber Vermieter und kenne mich mit den einschlägigen Vorschriften und Gesetzen des Mietrechts aus.
So nun viel Glück und denk dran : das Recht ist auf deiner Seite

Bagatellschäden
(eb). Die laufende Instandsetzung
und Instandhaltung
der Wohnung obliegt nach
dem Gesetz grundsätzlich
dem Vermieter. Diese Pflicht
kann mit auch teilweise
durch Vereinbarung im
Mietvertrag dem Mieter auferlegt
werden. Das gilt für
Schönheitsreparaturen, auch
für Bagatellschäden. Bevor
ein Mieter seinem Vermieter
einen Mangel oder Schaden
z. B. an einem Fenstergriff,
Duschkopf oder Wasserhahn
anzeigt, sollte er zuerst auch
in seinen Mietvertrag schauen
um zu prüfen, was für
diesen Fall als Bagatellschaden
tatsächlich vereinbart ist.
Eine Klausel, die den Mieter
grundsätzlich verpflichtet,
die Mängelbeseitigung selbst
vorzunehmen, die Reparatur
durch einen Handwerker zu
veranlassen und zu bezahlen
ist unzulässig und unwirksam,
denn sie benachteiligt
den Mieter unangemessen.
Dies auch deshalb, weil das
übernommene Risiko gegenständlich
und summenmäßig
in solchen Klauseln nicht
begrenzt ist.
Kostenklauseln, nach denen
die Ausführung der Reparatur
Sache des Vermieters
bleibt, der Mieter aber die
aufzuwendenden Kosten
ganz oder anteilig tragen
muss, sind unter bestimmten
Umständen zulässig. Sie sind
wirksam, wenn sie die Gegenstände
des Mietobjektes
bezeichnen, auf die sich das
Kostenrisiko bezieht und es
sich um Gegenstände handelt,
die dem häufigen Zugriff
des Mieters ausgesetzt
sind. Das betrifft z. B. Fenster-
und Türverschlüsse, Verschlussvorrichtungen
von
Fensterläden, Rolläden,
Licht- und Klingelanlagen,
Briefkästen, Schlösser, Wasserhähne,
Toilettenspülung
u. a. m. Dies betrifft aber keinesfalls
auch Rohr und elektrische
Leitungen oder sonstige
Gegenstände und Einrichtungen,
mit denen der
Mieter so gut wie gar nicht in
Berührung kommt. Dies gilt
auch für Glasscheiben. Für
die einzelne Reparatur muss
ein Höchstbetrag der Beteiligung
vorgesehen sein, der
im Einzelfall 75,00 Euro bis
100,00 Euro nicht übersteigen
darf. Zudem muss eine
Höchstgrenze von allenfalls
6 % bis 8 % der Jahresnettomiete
für den Fall vorgesehen
sein, dass in einem bestimmten
Zeitraum (z. B. ein Jahr)
mehrere Kleinreparaturen
anfallen. Darüber hinaus
darf der Mietvertrag keine
weiteren Kostenbeteiligung
des Mieters für andere als
Kleinreparaturen vorsehen
(z. B. alle Reparaturen oder
Neuanschaffungen), selbst
wenn diese auf einen Kostenanteil
wie üblicherweise bei
den Kleinreparaturen begrenzt
wird.
Wer also von seinem Vermieter
für angebliche Bagatellschäden
zur Kasse gebeten
wird, sollte zuerst in seinen
Mietvertrag schauen und
sich ggf. rechtlichen Rat einholen,
ob er zur Kostenerstattung
überhaupt verpflichtet
ist.
Kleinreparaturklausel im Mietvertrag

vielen herzlichen Dank, ich werde alles versuchen und notfalls die nächste Miete, um den Betrag für das Reparieren, mindern.

da habe ich zuerst nachgeschaut, aber diese nicht gefunden :confused:
ich werde ihn morgen anrufen und mich beraten lassen und auf die Klausel bestehen.
vielen Dank!

Hallo JMieze
Um Deine Frage richtig zu beantworten mus ich wissen wo
der Hahn spritzt.