Hallo,
aus aktuellem Anlass - ich nenne lieber keine Namen, um die Diskussion nicht OT abdriften zu lassen
- folgender hypothetischer Fall:
Eine Gruppe von Bürgern fordert, dass über eine bereits formal rechtmäßig genehmigte Baumaßnahme vor Vollzug ob ihrer gesamtgesellschaftlichen Bedeutung noch vom Volk direkt abgestimmt werden müsse. Um die Verfassungsorgane unter Druck zu setzen, werden alle möglichen Arten des zivilen Ungehorsams erprobt, diverse Straftaten minderer Schwere werden zum Nachteil des Bauherrn begangen, um diesen an seinem Vorhaben zu hindern.
Meine Frage ist nun primär die, ob unser Grundgesetz, das ja eine noch erheblich größere gesamtgesellschaftliche Relevanz hat als jede denkbare Baumaßnahme und über das aber auch nie das Volk abstimmen durfte, sondern das am grünen Tisch verabschieden wurde, eventuell auch erst dann wirksam werden kann, wenn das Volk darüber abgestimmt hat und ob das GG darum einstweilen je nach persönlichem Standpunkt be- oder missachtet werden darf?
Und meine zweite Frage ist, falls die erste letztlich mit „nein“ zu beantworten wäre: Welcher grundsätzlich andere Gedanke legitimiert dann unzweifelhaft die strafrechtlich relevante Obstruktion im weit weniger grundsätzlichen erstgenannten Fall und was verhilft der Exekutive in die Lage, diese Obstruktion nicht jederzeit gewaltsam beseitigen zu müssen?
Denn ich muss im „nein“-Fall davon ausgehen, dass es noch ein Straf- und Strafprozessrecht gibt und nicht sämtliche auf Basis der Verfassung seit 1949 nicht plebiszitär gefassten Beschlüsse ungültig sind.
Falls die erste Frage aber mit _ ja _ beantwortet wird: Leben wir also formal in einem Zustand der staatsrechtlichen Anarchie, wo jeder - auch der „Gegner des Gegners“ - strafrechtlich und/oder politisch tun und lassen kann, was er will?
Gruß
smalbop