Hi,
weiter als bis zur Hälfte hast du den Link auch gelesen?
„Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird in der Regel
mit einem gültigen Pass oder Personalausweis der Bundesrepublik
Deutschland hinreichend glaubhaft gemacht. Die Erteilung dieser
Ausweisdokumente setzt voraus, dass das Bestehen der deutschen
Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist (§ 6 Absatz 2 des Passgesetzes, § 9
Absatz 3 des Personalausweisgesetzes). Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird daher grundsätzlich nur dann benötigt, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft und klärungsbedürftig ist oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder ausländischen öffentlichen Stelle verlangt wird.“
Auch der zitierte § 30 StAG besagt:
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
D. h. die Wahrscheinlichkeit, hier jemanden anzutreffen, auf den das zutrifft, ist recht gering.
Außerdem: bei deinem Link steht ziemlich am Anfang ein Zitat (ich zitiere absichtlich nur den Anfang):
Der Staatsangehörigkeitsausweis ist das einzige Dokument, mit dem
das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit in allen Angelegenheiten,
für die es rechtserheblich ist, verbindlich festgestellt wird (§ 30
StAG).
Das steht SO NICHT im § 30 StAG! Ich habe z. B. eine Einbürgerungsurkunde, auf der u. a. steht: „[…] hat mit dem Zeitpunkt der Aushändigung dieser Urkunde die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben.“
Gruß
Christa