Hallo Wissende,
sei V ein Deutscher, M eine Ausländerin (soweit das von Relevanz ist, sei sie Nicht-EU Ausländerin).
Nun hätten V und M sich so lieb, dass nach einer kurzweiligen Zeit im Heimatland der M und kleiner technischer Pause auch dort das K zur Welt käme (also nicht in D) und nach weiterer kurzweiliger Zeit… aber ihr wisst schon (lol)… K2
Liest man nun StAG §4 so ist hier geklaert, dass K und K2 die deutsche Staatsangehoerigkeit durch Geburt erwürben. Sie müssten dann nur noch innerhalb der ersten 23 Lebensjahre festgestellt und anerkannt werden.
In welcher Form wird dieses tatsächlich festgestellt bzw. anerkannt. Erfolgt das per
DNA Analyse oder lediglich auf dem Papier? Müsste der V die Vaterschaft nur „erklären“?
Welche Unterlagen muessten tatsaechlich vorgelegt werden?
Wie verhindert der deutsche Staat, dass Kinder die deutsche Staatsbuergerschaft
erhalten, bei denen V nicht der biologische Vater ist sondern dieses nur
behauptet oder annimmt?
Gleichzeit, so hab ich in Erinnerung, erhielte die M aufgrunddessen, dass sie deutsche Kinder erziehen muss, ein (befristetes?) Aufenthaltsrecht in Deutschland.
Ist das korrekt?
Haette nun M ein weiteres, minderjähriges Kind, welches _nicht_ die deutsche
Staatsangehoerigkeit besaesse. Haette das Kind ebenfalls Anrecht auf ein
Aufenthaltsrecht, sofern sich die Mutter in Deutschland befaende (Das Anrecht
auf die deutsche Staatsangehörigkeit bestünde ja offensichtlich nicht).
Grüße
talisker
PS Und Nein, ich habe nicht zuviel Whisky getrunken … auch wenn mein Nick das hergeben könnte … und ich hatte auch keine Kurzweil mit dem beschriebenen Ergebnis …