Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsrecht

Hallo Wissende,

sei V ein Deutscher, M eine Ausländerin (soweit das von Relevanz ist, sei sie Nicht-EU Ausländerin).

Nun hätten V und M sich so lieb, dass nach einer kurzweiligen Zeit im Heimatland der M und kleiner technischer Pause auch dort das K zur Welt käme (also nicht in D) und nach weiterer kurzweiliger Zeit… aber ihr wisst schon (lol)… K2 

Liest man nun StAG §4 so ist hier geklaert, dass K und K2 die deutsche Staatsangehoerigkeit durch Geburt erwürben. Sie müssten dann nur noch innerhalb der ersten 23 Lebensjahre festgestellt und anerkannt werden.

In welcher Form wird dieses tatsächlich festgestellt bzw. anerkannt. Erfolgt das per
DNA Analyse oder lediglich auf dem Papier? Müsste der V die Vaterschaft nur „erklären“?
Welche Unterlagen muessten tatsaechlich vorgelegt werden?

Wie verhindert der deutsche Staat, dass Kinder die deutsche Staatsbuergerschaft
erhalten, bei denen V nicht der biologische Vater ist sondern dieses nur
behauptet oder annimmt?

Gleichzeit, so hab ich in Erinnerung, erhielte die M aufgrunddessen, dass sie deutsche Kinder erziehen muss, ein (befristetes?) Aufenthaltsrecht in Deutschland.
Ist das korrekt?

Haette nun M ein weiteres, minderjähriges Kind, welches _nicht_ die deutsche
Staatsangehoerigkeit besaesse. Haette das Kind ebenfalls Anrecht auf ein
Aufenthaltsrecht, sofern sich die Mutter in Deutschland befaende (Das Anrecht
auf die deutsche Staatsangehörigkeit bestünde ja offensichtlich nicht).

Grüße
talisker

PS Und Nein, ich habe nicht zuviel Whisky getrunken … auch wenn mein Nick das hergeben könnte … und ich hatte auch keine Kurzweil mit dem beschriebenen Ergebnis … 

Hi

Hallo Wissende,

sei V ein Deutscher, M eine Ausländerin (soweit das von
Relevanz ist, sei sie Nicht-EU Ausländerin).

Nun hätten V und M sich so lieb, dass nach einer kurzweiligen
Zeit im Heimatland der M und kleiner technischer Pause auch
dort das K zur Welt käme (also nicht in D) und nach weiterer
kurzweiliger Zeit… aber ihr wisst schon (lol)… K2 

Liest man nun StAG §4 so ist hier geklaert, dass K und K2 die
deutsche Staatsangehoerigkeit durch Geburt erwürben. Sie
müssten dann nur noch innerhalb der ersten 23 Lebensjahre
festgestellt und anerkannt werden.

In welcher Form wird dieses tatsächlich festgestellt bzw.
anerkannt. Erfolgt das per
DNA Analyse oder lediglich auf dem Papier? Müsste der V die
Vaterschaft nur „erklären“?
Welche Unterlagen muessten tatsaechlich vorgelegt werden?

Wenn V und M verheiratet sind, dann wird der Ehemann als Vater der K und K2 in die Geburtsurkunde eingetragen, der V sollte Geburkunden von K und K2 bei der deutschen Botschaft vorlegen und Reisepass beantragen.

Wenn V und M nicht verheiratet sind, so ist eine Vaterschaftsanerkennung durchzuführen. Wo das im Ausland stattfinden kann, ist mir nicht bekannt.
In Deutschland funktioniert das beim Jugendamt oder beim Standesamt im Zuge einer Nachbeurkundung.

der deutsche Staat, dass Kinder die deutsche

Staatsbuergerschaft
erhalten, bei denen V nicht der biologische Vater ist sondern
dieses nur
behauptet oder annimmt?

Das kann nicht verhindert werden, außer es besteht Verdacht und ein Vaterschaftstest wird evtl. durch Gericht angeordnet - aber leg mich da nicht fest…

Gleichzeit, so hab ich in Erinnerung, erhielte die M
aufgrunddessen, dass sie deutsche Kinder erziehen muss, ein
(befristetes?) Aufenthaltsrecht in Deutschland.
Ist das korrekt?

Wenn M Einreisevisum bei der deutschen Botschaft stellt, dann wird das ein Antrag auf Familienzusammenführung sein, der von Botschaft und vor allem von der zuständigen Ausländerbehörde vom Wohnort des Vaters oder der Kinder Zustimmungspflichtig ist - näheres bei der deutschen Botschaft erfragen.

Haette nun M ein weiteres, minderjähriges Kind, welches
_nicht_ die deutsche
Staatsangehoerigkeit besaesse. Haette das Kind ebenfalls
Anrecht auf ein
Aufenthaltsrecht, sofern sich die Mutter in Deutschland
befaende (Das Anrecht
auf die deutsche Staatsangehörigkeit bestünde ja
offensichtlich nicht).

Da kann ebenfalls ein Familienzusammenführungs-Visum bei der deutschen Botschaft gestellt werden, ob es das auch erhält - bitte das ebenfalls alles bei Botschaft erfragen.
Man könnte auch die Ausländerbehörde des Wohnortes von V befragen. Deutsche Staatsangehörigkeit kann das Kind dann beantragen, wenn es sich eine gewisse Zeit berechtigt in D aufhält.

Grüße
talisker

PS Und Nein, ich habe nicht zuviel Whisky getrunken … auch
wenn mein Nick das hergeben könnte … und ich hatte auch
keine Kurzweil mit dem beschriebenen Ergebnis …

Viel Gruß von Tara