Staatsanwalt bei Verhaftung zugegen?

Hallo, etwas, was mir schon lange auf der Zunge liegt: als im Februar der ehemalige Postchef Zumwinkel verhaftet wurde, konnte man auf den durch die Presse geisternden Fotos sehen: Vor ihm sein Anwalt, neben ihm die Staatsanwältin, die ja jetzt dann auch noch das Verfahren leiten soll.

Ist das üblich, daß bei einer Verhaftung ein Staatsanwalt/Staatsanwältin dabei ist? Ich hatte immer gedacht, eine Verhaftung ist ein Fall für die Polizei (natürlich hier beauftragt von der Staatsanwaltschaft).

Was sagen denn unsere Rechtsgelehrten dazu?
Gruß Antal

Ist das üblich, daß bei einer Verhaftung ein
Staatsanwalt/Staatsanwältin dabei ist?

Nicht üblich, aber bei aufsehenerregenderen Fällen durchaus möglich.

Ich hatte immer
gedacht, eine Verhaftung ist ein Fall für die Polizei
(natürlich hier beauftragt von der Staatsanwaltschaft).

Die Polizei nimmt in der Regel fest. Die Haft ist immer vom Erlass eines Haftbefehles abhängig, den ein Richter erlassen muss.
Die Phrase „sie sind verhaftet“ stammt eher aus einschlägigen Kriminalfilmen und haben mit der Realität nichts gemein.

In über 90 % aller auf die StPO begründeten freiheitsentziehenden Maßnahmen handelt es sich um Festnahmen,nicht um Verhaftungen. Nach der Festnahme ist aber der Festgenommene unverzüglich einem Richter vorzuführen, der über eine Haft entscheidet.

Beispiel:
Der Kommissar ermittelt in einem Mordfall a la Tatort.
Er ermittelt den Täter und nimmt ihn sofort fest, führt ihn nach Haftantrag durch StA dem Richter vor der einen HB erlässt.
Würde er ihn ohne vorherige Festnahme verhaften wollen, müsste er nach der Täterermittlung zum Staatsanwalt, ihm den Fall vortragen, dieser stellt einen Haftantrag, den der Richter (evtl.) erlässt. Der Kommissar geht dann wieder zum Täter, kann aber den Haftbefehl nicht vollstrecken, weil der Täter längst über alle Berge ist.

Deshalb gibt es das Rechtsinstitut der Festnahme, um solches zu verhindern. Zum Nachlesen: §§ 112, 112a 127, 127 a, 127b StPO (nicht abschließend).

In der polizeilichen Praxis sind die überwiegenden Fälle einer Verhaftung, die, die auf einer Ausschreibung im Fahndungssystem beruhen (also weil der Täter flüchtig ist oder sich verborgen hält). Weniger die, in denen der Polizeibeamte zum Täter geht und ihn, mit dem HB in der Hand, aus der Wohnung heraus verhaftet. Sicherlich gibt es auch dort Ausnahmen, das hängt vor allem davon ab, in welchem Bereich der Beamte tätig ist. So könnte eine Verhaftung von vorherigen verdeckten Ermittlungen abhängen.

Gruss

Iru

Hallo,

Ist das üblich, daß bei einer Verhaftung ein
Staatsanwalt/Staatsanwältin dabei ist? Ich hatte immer
gedacht, eine Verhaftung ist ein Fall für die Polizei
(natürlich hier beauftragt von der Staatsanwaltschaft).

jedenfalls bei Fällen, in denen Durchsuchung und Verhaftung kombiniert werden. Fragen der Durchsicht und einer eventuellen Vorsichtung bereiten zahlreiche praktische Probleme.

Ist ein Staatsanwalt an der Durchsuchung beteiligt, darf dieser Unterlagen und Datenbestände nach § 110 StPO vor Ort sichten.

§ 110 [1] [Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien]
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) 1Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. 2Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) 1Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden kann, erstreckt werden, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu besorgen ist. 2Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden; § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.

Wie man sieht, steht seit der Neufassung des § 110 StPO die Durchsicht von Papieren auf Anordnung der Staatsanwaltschaft allerdings auch den Ermittlungspersonen i.S. von § 152 GVG zu.

Im Steuerstrafverfahren gelten sogar weitergehende Befugnisse. Im Steuerstrafverfahren ist die Fahndung nach § 404 Satz 2 AO aus eigenem Recht zur Durchsicht befugt.

Es ist jedenfalls für die Ermittlungsbehörden hilfreich, wenn der StA bei einer Durchsuchung zugegen ist, hatte vorliegend aber wohl mehr mediale Gründe.

VG
EK