Hallo!
Nein, denn ob man die deutsche Staatsbürgerschaft verliert
oder nicht, hat grundsätzlich nichts mit dem
Staatsbürgerschaftsrecht eines anderen Landes zu tun,
Richtig. Man „verliert“ sie nicht, man muss sie aber abgeben,
falls das andere betroffene Land das verlangtund man die
dortige Zugehörigkeit behalten will.
Das ist aber ein anderes Problem. Wenn nur das andere Land das verlangt, dann hat das keine Auswirkungen auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Also wenn zB das Land X verlangt, dass du aus der deutschen Staatsangehörigkeit ausscheidest und du das ignorierst, dann hat das allenfalls Konsequenzen im Land X, nicht aber in Deutschland - denn Deutschland ist es völlig wurscht, was im Land X für ein Staatsbürgerschaftsrecht besteht, es sei denn, es besteht ein ausdrücklicher Verweis im deutschen Recht auf ausländisches Recht, was aber beim konkret besprochenen Fall nicht der Fall ist. Ohne einen solchen Verweis kann niemals ausländisches Recht maßgeblich sein.
Ich bin es müde, immer wieder dasselbe wiederholen zu müssen.
Während ich dich auf ausländisches Recht verweise, kommst du
immer wieder mit dem deutschen an.
…weil das ausländische Recht keinen Einfluss auf das deutsche Recht hat. Es kann nicht ein anderes Land vorschreiben, was Deutschland in Bezug auf sein Staatsbürgerschaftsrecht zu tun hat.
Ich bitte um Verständnis,
dass ich mir jetzt nicht ausländische Quellen zu etwas
beschaffe, das ich ohnehin weiß, und die möglicherweise noch
übersetzen muss.
Wenn du der Logik nicht folgen willst oder kannst und ohne
Quellen nicht glauben willst, Folgendes: Ich bin deutsch,
meine Frau ist Ausländerin, nicht USA und nicht EG. In unserem
Bekanntenkreis sind 12 Ehepaare gleicher Kondition - seit wir
uns kennen haben wir immer Erfahrungen über die dadurch
bestehende Problematik ausgetauscht. Unsere insgesamt 21
Kinder sind inzwischen bis auf eins alle volljährig - alle
Volljährigen haben die andere Staatsangehörigkeit abgeben
müssen, weil sie hier leben und deshalb die deutsche behalten
wollten.
Zusammen sind das also 47 Personen, zzgl. diverser
Sachbearbeiter im Ausländeramt von vier Städten sowie im
Konsulat. Entweder du irrst dich oder wir alle haben uns
geirrt.
Entweder ist der Sachverhalt oder die Problematik nicht gleich wie die hier besprochene - ein mir aus der Praxis sehr bekanntes Problem - oder die Sachbearbeiter haben tatsächlich alle geirrt - auch das ist nicht unmöglich. Als Jurist glaube ich dem, was im Gesetz steht, nicht dem, was mir ein Sachbearbeiter sagt. Da ich nicht alle Staatsverträge kenne, die Deutschland hier abgeschlossen hat, würde ich mich ja eh vom Gegenteil überzeugen lassen, wenn du mir einen entsprechenden Vertrag nennst, also eine Rechtsgrundlage für deine Behautpung. Das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz selbst lässt die mehrfache Staatsangehörigkeit im Falle des Erwerbes durch Abstammung jedenfalls uneingeschränkt zu, siehe: http://www.aufenthaltstitel.de/stag.html
§ 29 StAG würde ich sehr genau lesen.
Gruß
Tom