Staatsbürgerschaft bei Geburt in USA

Hallo!

Das steht in den Bestimmungen des jeweiligen anderen Staates
bzw. in zwischenstaatlichen Vereinbarungen der beiden.

In welcher zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen Deutschland und den USA?

Nein, eine solche Regel gibt es nicht. Meine eigenen Kinder
mussten ihre durch Geburt erworbene zweite Staatsangehörigkeit
mit 23 Jahren abgeben, weil sie die deutsche nicht verlieren
wollten.

Ja eh, bei durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit ist das (bzw. war das) ja so, aber nicht bei durch Abstammung erworbener. Ich habe jetzt nochmals nachgelesen und zunächst festgestellt, dass das Geburtsrecht mit 1.1.2005 in Deutschland wieder eingeschränkt wurde (sodass man hier ein bisschen alt und neu parallel anschauen muss) - aber beim Erwerbstatbestand Abstammung finde ich im ganzen Gesetz (weder alt noch neu) keinen Verlusttatbestand, wenn eine zweite Staatsangehörigkeit ebenfalls durch Abstammung erworben wurde. Daher bleibe ich auch bei dem, was ich gesagt habe, es sei denn, es überzeugt mich wer an Hand des Gesetzes vom Gegenteil.

Gruß
Tom

Hallo,

In welcher zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen
Deutschland und den USA?

Ich habe bereits gesagt, dass ich nicht von den USA spreche.

Ja eh, bei durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit ist das (bzw. war das)
ja so, aber nicht bei durch Abstammung erworbener.

Geburt IST Abstammung. Du meinst jetzt anscheinend Geburtsort.

Daher bleibe ich auch bei dem, was ich gesagt habe,

Kannst du natürlich, das ändert aber nichts an den Fakten.

es sei denn, es überzeugt mich wer an Hand des Gesetzes vom Gegenteil.

Dann musst du nicht im deutschen, sondern im Recht des jeweils betroffenen anderen Staates oder den zwischenstaatlichen Vereinbarungen nachlesen. Aber das hatte ich ja auch schon gesagt.

Gruß
Peter

Hallo!

Geburt IST Abstammung. Du meinst jetzt anscheinend Geburtsort.

Dann würde ich mal an deiner Stelle das deutsche StAG einfach mal lesen. Man erwirbt entweder durch Geburt durch Abstammung (lt. StAG: „Abstammung“) oder durch Geburt im Land (lt. StAG: „Geburt“).

Daher bleibe ich auch bei dem, was ich gesagt habe,

Kannst du natürlich, das ändert aber nichts an den Fakten.

Es ist nicht besonders überzeugend, seine eigene Meinung zum Faktum zu erklären, ohne irgendeinen Beleg zu liefern.

es sei denn, es überzeugt mich wer an Hand des Gesetzes vom Gegenteil.

Dann musst du nicht im deutschen, sondern im Recht des jeweils
betroffenen anderen Staates oder den zwischenstaatlichen
Vereinbarungen nachlesen. Aber das hatte ich ja auch schon
gesagt.

Nein, denn ob man die deutsche Staatsbürgerschaft verliert oder nicht, hat grundsätzlich nichts mit dem Staatsbürgerschaftsrecht eines anderen Landes zu tun, es sei denn, das deutsche Recht würde auf das andere Recht verweisen oder es gäbe Abkommen. Aber selbst das mir jetzt konkret bekannte „Europäische Übereinkommen zur Vermeidung der doppelten Staatsangehörigkeit“ erlaubt die doppelte Staatsangehörigkeit uneingeschränkt beim automatischen Erwerb durch Abstammung.

Gruß
Tom

Hallo,

Nein, denn ob man die deutsche Staatsbürgerschaft verliert
oder nicht, hat grundsätzlich nichts mit dem
Staatsbürgerschaftsrecht eines anderen Landes zu tun,

Richtig. Man „verliert“ sie nicht, man muss sie aber abgeben, falls das andere betroffene Land das verlangtund man die dortige Zugehörigkeit behalten will.

Ich bin es müde, immer wieder dasselbe wiederholen zu müssen. Während ich dich auf ausländisches Recht verweise, kommst du immer wieder mit dem deutschen an. Ich bitte um Verständnis, dass ich mir jetzt nicht ausländische Quellen zu etwas beschaffe, das ich ohnehin weiß, und die möglicherweise noch übersetzen muss.

Wenn du der Logik nicht folgen willst oder kannst und ohne Quellen nicht glauben willst, Folgendes: Ich bin deutsch, meine Frau ist Ausländerin, nicht USA und nicht EG. In unserem Bekanntenkreis sind 12 Ehepaare gleicher Kondition - seit wir uns kennen haben wir immer Erfahrungen über die dadurch bestehende Problematik ausgetauscht. Unsere insgesamt 21 Kinder sind inzwischen bis auf eins alle volljährig - alle Volljährigen haben die andere Staatsangehörigkeit abgeben müssen, weil sie hier leben und deshalb die deutsche behalten wollten.

Zusammen sind das also 47 Personen, zzgl. diverser Sachbearbeiter im Ausländeramt von vier Städten sowie im Konsulat. Entweder du irrst dich oder wir alle haben uns geirrt.

Tschüss
Peter

Hallo!

Nein, denn ob man die deutsche Staatsbürgerschaft verliert
oder nicht, hat grundsätzlich nichts mit dem
Staatsbürgerschaftsrecht eines anderen Landes zu tun,

Richtig. Man „verliert“ sie nicht, man muss sie aber abgeben,
falls das andere betroffene Land das verlangtund man die
dortige Zugehörigkeit behalten will.

Das ist aber ein anderes Problem. Wenn nur das andere Land das verlangt, dann hat das keine Auswirkungen auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Also wenn zB das Land X verlangt, dass du aus der deutschen Staatsangehörigkeit ausscheidest und du das ignorierst, dann hat das allenfalls Konsequenzen im Land X, nicht aber in Deutschland - denn Deutschland ist es völlig wurscht, was im Land X für ein Staatsbürgerschaftsrecht besteht, es sei denn, es besteht ein ausdrücklicher Verweis im deutschen Recht auf ausländisches Recht, was aber beim konkret besprochenen Fall nicht der Fall ist. Ohne einen solchen Verweis kann niemals ausländisches Recht maßgeblich sein.

Ich bin es müde, immer wieder dasselbe wiederholen zu müssen.
Während ich dich auf ausländisches Recht verweise, kommst du
immer wieder mit dem deutschen an.

…weil das ausländische Recht keinen Einfluss auf das deutsche Recht hat. Es kann nicht ein anderes Land vorschreiben, was Deutschland in Bezug auf sein Staatsbürgerschaftsrecht zu tun hat.

Ich bitte um Verständnis,
dass ich mir jetzt nicht ausländische Quellen zu etwas
beschaffe, das ich ohnehin weiß, und die möglicherweise noch
übersetzen muss.

Wenn du der Logik nicht folgen willst oder kannst und ohne
Quellen nicht glauben willst, Folgendes: Ich bin deutsch,
meine Frau ist Ausländerin, nicht USA und nicht EG. In unserem
Bekanntenkreis sind 12 Ehepaare gleicher Kondition - seit wir
uns kennen haben wir immer Erfahrungen über die dadurch
bestehende Problematik ausgetauscht. Unsere insgesamt 21
Kinder sind inzwischen bis auf eins alle volljährig - alle
Volljährigen haben die andere Staatsangehörigkeit abgeben
müssen, weil sie hier leben und deshalb die deutsche behalten
wollten.

Zusammen sind das also 47 Personen, zzgl. diverser
Sachbearbeiter im Ausländeramt von vier Städten sowie im
Konsulat. Entweder du irrst dich oder wir alle haben uns
geirrt.

Entweder ist der Sachverhalt oder die Problematik nicht gleich wie die hier besprochene - ein mir aus der Praxis sehr bekanntes Problem - oder die Sachbearbeiter haben tatsächlich alle geirrt - auch das ist nicht unmöglich. Als Jurist glaube ich dem, was im Gesetz steht, nicht dem, was mir ein Sachbearbeiter sagt. Da ich nicht alle Staatsverträge kenne, die Deutschland hier abgeschlossen hat, würde ich mich ja eh vom Gegenteil überzeugen lassen, wenn du mir einen entsprechenden Vertrag nennst, also eine Rechtsgrundlage für deine Behautpung. Das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz selbst lässt die mehrfache Staatsangehörigkeit im Falle des Erwerbes durch Abstammung jedenfalls uneingeschränkt zu, siehe: http://www.aufenthaltstitel.de/stag.html
§ 29 StAG würde ich sehr genau lesen.

Gruß
Tom