Staatsbürgerschaft eines Kindes durch Geburt

Hallo liebe Leute.

Welche Verfahrensweise würde man einschlagen, wenn man den Status als Deutscher-durch Wiedererwerb ausländ. Staatsbürgerschaft, verloren hat?
Verliert man komplett den Status in Deutschland, auch den rechtmäßigen Voraufenthalt als Ausländer in Deutschland?

Werden die Kinder dadurch bestraft, wenn sie in Deutschland geboren werden, dass sie ihre deutsche Staatsbürgerschaft nicht erwerben dürfen?

Ein Elternteil ist in Deutschland geboren und lebt seit 31 Jahren.

Für Eure Antworten danke ich im Voraus.

Mit freundlichem Gruß

Etwas wirr,

also jemand entscheidet sich gegen die Deutsche Staatsbürgerschaft, will aber alle Rechte behalten, irgendwie passt das nicht.

Und „bestraft“ werden die Kinder durch das Verhalten ihrer Eltern, nicht durch den Staat.

hth

Hallo,

Verliert man komplett den Status in Deutschland, auch den
rechtmäßigen Voraufenthalt als Ausländer in Deutschland?

Dann ist man ganz normaler Ausländer in Deutschland und dem normalen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften unterworfen.

Werden die Kinder dadurch bestraft, wenn sie in Deutschland
geboren werden, dass sie ihre deutsche Staatsbürgerschaft
nicht erwerben dürfen?

Verstehe ich nicht. Wer bestaft wen und womit?

Ein Elternteil ist in Deutschland geboren und lebt seit 31
Jahren.

Aha… und…?

Gruss

Iru

Hallo,

Verliert man komplett den Status in Deutschland, auch den
rechtmäßigen Voraufenthalt als Ausländer in Deutschland?

Dann ist man ganz normaler Ausländer in Deutschland und dem
normalen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften unterworfen.

der rechtmäßig erworbene Voraufenthalt (damals als Ausländer) geht im Normalfall nicht verloren und wird nach Vorlage des neues ausländischen Passes wieder erteilt; der richtige Ansprechpartner dazu wäre aber das zuständige Ausländeramt.

Werden die Kinder dadurch bestraft, wenn sie in Deutschland
geboren werden, dass sie ihre deutsche Staatsbürgerschaft
nicht erwerben dürfen?

Verstehe ich nicht. Wer bestaft wen und womit?

Ein Elternteil ist in Deutschland geboren und lebt seit 31
Jahren.

Aha… und…?

Ich versteh schon was gemeint ist :smile:.
wenn die Kinder erst noch geboren werden nachdem man die ausländische Staatsangehörigkeit wiedererworben und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat:
dann können die Kinder nach
§ 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn ein Elternteil

  1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
  2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft
    und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen.

Diese Kinder erhalten also die deutsche Staatsangehörigkeit als Option und müssen sich mit Erreichen des 18.Lebensjahr entscheiden, ob die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten werden soll (§ 29 StAG)

Es werden also die kommenden Kinder für die „Entscheidung der Eltern auf ausländische Staatsangehörigkeit“ nicht „bestraft“…

und wenn es doch anders kommen sollte, weil die Voraussetzungen nicht gegeben sein sollten, so ist das keine Strafe sondern einfach geregeltes Staatsangehörigkeitsrecht in Deutschland und wem´s nicht paßt…(schulterzuck)

Gruß von Sid

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werden die Kinder allerdings im Ausland geboren, dann werden sie die ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern erwerben; eine deutsche Staatsangehörigkeit ist dann für die Kinder regulär erst durch Einbürgerung erwerbbar.

Gruß von Sid

Hallo Sid,

Danke für deine Antwort.
Ich schreibe jetzt den Sachverhalt nochmal, aber diesmal ausführlich, :smile: :smile: :smile:

Die Ausländerbehörde verweigert die deutsche Staatsangehörigkeit
des Kindes durch Geburt-im Bezug auf vergangenen Sachverhalt des Vaters:

Der Vater wurde im Jahr 2000 eingebürgert. Im Jahr 2005 wurde der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit im Jahr 2001 festgestellt. Im Jahr 2005 erteite man ihm die befristete Aufenthaltserlaubnis. Im Jahr 2008 erhielt der Vater die Niederlassungserlaubnis.

Er lebt seit seiner Geburt in Deutschland.
Er hatte vor der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Jahr 2006 war er bereits seit 26 Jahren in Deutschland.
Doch die Ausländerbehörde behauptet: Er wäre seid 2005 in Deutschland und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hätte er rechtmäßig keinen Aufenthalt, sondern nur die befristete Aufenthaltserlaubnis.
Die Mutter ist seit 2003 in Deutschland und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hatte sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis.

Nach meiner Auffassung muß die Behörde die rechtliche Voraufenthaltszeiten des Vaters anrechnen und die davor erworbene Rechte anerkennen. So hat er doch die Voraussetzungen nach §4Abs.3 erfüllt und dementsprechend hat das Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

Ist dieses nun Rechtens??? Was kann der Vater noch tun ohne gleich zum Anwalt zurennen???

Das im Jahr 2011 geborene 2.Kind hat nach §4Abs.3 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

Mit freundlichem Gruß

denizli