Staatsbürgerschaft

Ist das hier das richtige Brett?

Ich habe vier Fälle:

  1. Eine Französin bekommt in Berlin ein Kind. Der Vater ist Franzose.

  2. Eine Französin bekommt in Berlin ein Kind. Der Vater ist Brite.

  3. Eine Französin bekommt in Berlin ein Kind. Der Vater ist Deutscher.

  4. Eine Deutsche bekommt in Berlin ein Kind. Der Vater ist Franzose.

Die Frage ist natürlich jeweils: Welche Staatsangehörigkeit hat nach gegenwärtigem Recht das Kind? In welchen Fällen können die Eltern wählen? Bekommen sie irgendwann automatisch eine doppelte Staatsbürgerschaft für ihr Kind? Ist es in irgendeinem Fall von Bedeutung, ob die Eltern als Touristen nach Deutschland gekommen sind oder schon länger hier leben?

Nur eine Erleichterung kann ich für die Lösung geben. Über Vaterschaft besteht nie ein Zweifel. Falls dies hilft, kann man davon ausgehen, dass die Eltern verheiratet sind.

Vielen Dank schon mal

Hi Ralf!

Soviel ich weiß, sowohl Frankreich wie auch Deutschland und Großbritanien erlauben die doppelte Staatsbürgerschaft allerdings nur bis zum 18. Lebensjahr. Danach muß er sich für eine der beiden Nationalitäten entscheiden.

Im den genannten Fällen, nach neuem, deutschem Gesetzeslage, kommt darauf an ob die Mutter einen unbefristeten Aufenthalterleubnis für Deutschland hat oder nicht. Wenn ja, hat das Kind Anspruch auf deutsche Nationalität. Sonst auf jeden Fall die Nationalität der Mutter.

Und jetzt aus „eigenen Ernte“: Angenommen das Kind ist Brite/Franzose. Mit 18 will er brite bleiben und gibt seine französische „ab“. Nur er hat einen britischen Vater UND eine franzosische Mutter. Also ich kann mir durchaus vorstellen, daß er -unoffiziell- jederzeit die franzosische Nationalität zurück fordern kann. Denn diese alle Ländern haben das Recht auf Nationalität nach Herkunft der Eltern.

Ich hoffe ich habe dir ein bißchen weiter helfen können.

Schöne Grüße
Helena
PS. Um Genaueres zu erfahren würde ich mich bei den jeweiligen Konsulat erkündigen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

zumindest in einem Fall nicht…
Hallo Helena,

in einem Fall widerspreche ich Dir…

Im den genannten Fällen, nach neuem, deutschem Gesetzeslage,
kommt darauf an ob die Mutter einen unbefristeten
Aufenthalterleubnis für Deutschland hat oder nicht. Wenn ja,
hat das Kind Anspruch auf deutsche Nationalität. Sonst auf
jeden Fall die Nationalität der Mutter.

Ob ein Elternteil mit unbefristeter Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland lebt ist nach deutschem Recht egal. Ein Kind was während einer Ehe geboren wurde, an der eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit „beteiligt ist“, erhält die deutsche Staatsangehörigkeit. Es könnte sogar eine dritte Person der Vater sein, wenn der deutsche Ehemann, das aus dem Seitensprung stammende Kind anerkennt, erhält es die dt. Staatsangehörigkeit.

  1. Eine Französin bekommt in Berlin ein Kind. Der Vater ist
    Deutscher.

Da man unterstellt, daß die beiden verheiratet sind, erhält in diesem Fall das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.

mfg
Michael

Hallo Mabuhay!

Hallo Helena,

in einem Fall widerspreche ich Dir…

Im den genannten Fällen, nach neuem, deutschem Gesetzeslage,
kommt darauf an ob die Mutter einen unbefristeten
Aufenthalterleubnis für Deutschland hat oder nicht. Wenn ja,
hat das Kind Anspruch auf deutsche Nationalität. Sonst auf
jeden Fall die Nationalität der Mutter.

Ob ein Elternteil mit unbefristeter Aufenthaltsgenehmigung in
Deutschland lebt ist nach deutschem Recht egal.

Bitte, Mabuhay, sei mir nicht böse, aber ich weiß daß es so ist, weil ich mich sehr genau darüber informiert habe, als ich Schwanger war, denn ich wollte gern, daß mein Sohn ebenfalls Deutscher wird. Mir wurde genau gesagt: „Sollte ich bei der Entbindung eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gehabt haben, hätte David ein Anspruch auf deutschen Paß“ Da es nicht der Fall war und sein anerkannter Vater ebensowenig Deutscher ist, erhielt mein Sohn automatisch meine Nationalität. Und nicht die deutsche. Das war ein damals (2001) recht neues Gesetz, der in erster Linie gedacht war für die zahlreiche Mitbürger türkischen Ursprungs, der ihr Land praktisch nur aus dem Urlaub oder aus der Landkarte kennen.

Ein Kind was während einer Ehe geboren wurde, an der eine Person mit
deutscher Staatsangehörigkeit „beteiligt ist“, erhält die
deutsche Staatsangehörigkeit. Es könnte sogar eine dritte
Person der Vater sein, wenn der deutsche Ehemann, das aus dem
Seitensprung stammende Kind anerkennt, erhält es die dt.
Staatsangehörigkeit.

Ganz genauso ist es auch! Inerhalb einer Ehe geht das Gesetz davon aus, daß der Ehemann der Vater ist. Ob das Kind aus einen Seitensprung entstand oder die Eheleute getrennt leben, interessiert dem Gesetz zunächst nicht. Sollten zweifeln aufkommen, soll/muß der angegebenen (und nicht leiblichen) Vater das anfechten und vor Gericht klagen. In diesem Fall bekommt das Kind die deutsche Nationalität.

  1. Eine Französin bekommt in Berlin ein Kind. Der Vater ist
    Deutscher.

Da man unterstellt, daß die beiden verheiratet sind, erhält in
diesem Fall das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.

Wenn der Anerkennender ein Deutscher ist, ist dem Gesetz egal ob er verheiratet ist oder ledig (Frei nach dem Gesetz: Uneheliche Kindern sind eheliche Kinder gleichgestellt)

Und ein bißchen off-topic:
Die Rede ist von Landsleute aus Großbritanien, Frankreich und Deutschland. Alle Länder, die der europäischen Union angehören. Welches großes Unterschied macht es denn, heutzutage Franzose oder Deutscher zu sein? Ich denke wir sind alle vielmehr Europäer! (Und wenn ich mich richtig erinnere, hatte der Bundeskanzler Gerhard Schroeder vorgeschlagen alle Franzosen die deutsche Nationalität bei Wunsch zu geben und umgekehrt)

mfg
Michael

Liebe Grüße
Helena
*die sich sehr gerne korregieren läßt, sollte sie falsch informiert sein* (was mich zunächst erstaunen würde, da diese Info von deutschen Behörden kommt!)