Der Begriff der Unmittelbarkeit als Unterkategorie des klassischen Eingriffbegriffs will mir einfach nicht einleuchten.
Im Groben wird Unmittelbarkeit als „ohne Zwischenschritte, zwischen Grundrechtseingriff und staatlichem Handeln“ definiert, nur scheitere ich an folgendem Gedanken:
(Ohne das Beispiel jetzt genau juristisch mit korrekten Paragraphen etc. analysieren zu wollen.)
Angenommen Gesetz-x verbietet mir nackt über ein öffentliches Fußballfeld zu laufen. Dann würde Gesetz X in z.B. Art. 2 eingreifen. Aber die Polizei muss mich ja dann erst auffordern, das nackte Rumrennen zu unterlassen sonst hindert mich doch keiner dran.
Für mich stellt die Polizei also in diesem Beispiel den Zwischenschritt zwischen Gesetz X und Grundrechtseingriff in Art. 2 dar. Nach der Definition der Unmittelbarkeit, wäre dieser Eingriff nicht unmittelbar. Das ist aber falsch, wie mir von allen Seiten gesagt wird.
Kann jemand meinen Gedankendreher entzwirbeln?
Vorab vielen Dank!