StaatsR - klassischer Eingriff: 'Unmittelbarkeit'

Der Begriff der Unmittelbarkeit als Unterkategorie des klassischen Eingriffbegriffs will mir einfach nicht einleuchten.
Im Groben wird Unmittelbarkeit als „ohne Zwischenschritte, zwischen Grundrechtseingriff und staatlichem Handeln“ definiert, nur scheitere ich an folgendem Gedanken:
(Ohne das Beispiel jetzt genau juristisch mit korrekten Paragraphen etc. analysieren zu wollen.)
Angenommen Gesetz-x verbietet mir nackt über ein öffentliches Fußballfeld zu laufen. Dann würde Gesetz X in z.B. Art. 2 eingreifen. Aber die Polizei muss mich ja dann erst auffordern, das nackte Rumrennen zu unterlassen sonst hindert mich doch keiner dran.

Für mich stellt die Polizei also in diesem Beispiel den Zwischenschritt zwischen Gesetz X und Grundrechtseingriff in Art. 2 dar. Nach der Definition der Unmittelbarkeit, wäre dieser Eingriff nicht unmittelbar. Das ist aber falsch, wie mir von allen Seiten gesagt wird.

Kann jemand meinen Gedankendreher entzwirbeln?

Vorab vielen Dank!

Angenommen Gesetz-x verbietet mir nackt über ein öffentliches
Fußballfeld zu laufen. Dann würde Gesetz X in z.B. Art. 2
eingreifen. Aber die Polizei muss mich ja dann erst
auffordern, das nackte Rumrennen zu unterlassen sonst hindert
mich doch keiner dran.

Genau hier liegt schon der Denkfehler. Es geht bei Gesetzen nicht um eine faktische, sondern um eine rechtliche Wirkung. Die - unmittelbare - Wirkung von Gesetz x ist eben, dass du das nicht nicht darfst. Solche Verbote sind regelmäßig mit einer Sanktion belegt, d.h. dass ein staatlicher Sanktionsanspruch ja - unmittelbar - mit der Tatbestandserfüllung entsteht.

Für mich stellt die Polizei also in diesem Beispiel den
Zwischenschritt zwischen Gesetz X und Grundrechtseingriff in
Art. 2 dar.

Nein, aber eine Verfügung der Polizei wäre natürlich auch ihrerseits wieder ein unmittelbarer Einriff.

Kann jemand meinen Gedankendreher entzwirbeln?

Ich hoffe, dass ich es konnte. Sonst kannst du gern noch mal nachfragen.

Levay