Staatsrecht Art. 79 Abs. 3 GG

Guten Morgen!

Es geht hier um das Staatsrecht bzw. um die Abänderbarkeit des Grundgesetzes.

Artikel 79 Abs. 3 GG besagt:

…Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Folglich können andere Artikel des GG durch 2/3 Mehrheit des Bundestages bzw. Bundesrates verändert werden.

Nun mein Gedankengang: Art. 79 (3) GG könnte doch durch die 2/3 Mehrheit theoretisch geändert oder „abgeschafft“ werden. Die Folge daraus wäre doch, dass die Art. 1 - 20 GG geändert werden könnten, oder?

Da ich Neuling auf dem Gebiet des Staatsrechtes bin, würde ich mich über für eine aufklärende Antwort freuen.

Gruß
Carsten

Das ist ein sehr kluger Gedanke.

Indes wird genau diese Argumentation zu der Auslegung führen, dass Art. 79 III GG selbst unabänderbar ist. Denn andernfalls würde die Vorschrift gar keinen Sinn ergeben.

Levay