Guten Morgen!
Es geht hier um das Staatsrecht bzw. um die Abänderbarkeit des Grundgesetzes.
Artikel 79 Abs. 3 GG besagt:
…Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Folglich können andere Artikel des GG durch 2/3 Mehrheit des Bundestages bzw. Bundesrates verändert werden.
Nun mein Gedankengang: Art. 79 (3) GG könnte doch durch die 2/3 Mehrheit theoretisch geändert oder „abgeschafft“ werden. Die Folge daraus wäre doch, dass die Art. 1 - 20 GG geändert werden könnten, oder?
Da ich Neuling auf dem Gebiet des Staatsrechtes bin, würde ich mich über für eine aufklärende Antwort freuen.
Gruß
Carsten