Staatsrecht

Hallo,

Habe ein großes Problem… Und hoffe auf Hilfe :frowning:

Meint ihr es ist möglich die bestehenden 16 Länder zu zwei großen Ländern
zusammenzufassen? (Nord- und Südstaat die beide ungefähr dieselbe Größe haben)
Die Neugliederung soll gem. Art. 29II GG erfolgen…
Verfassungsrechtlich zulässig?

Ich tendiere zu nein… kann es aber nicht richtig begründen… habe auch keine
Literatur zu diesem Thema finden können… auch nicht in beck-online… könnt Ihr
mir da weiterhelfen? Es kann doch nicht sein dass es zu dieser Problematik keine
Aufsätze gibt oder?

Liebe Grüße und vielen Dank,
Kerstin =)

Nur ganz kurz: Möglicherweise wäre das ein Verstoss gegen Art. 79 III GG, da man kaum noch von einer „Gliederung des Bundes in Länder“ sprechen könnte.

Du hast vielleicht Probleme… *lach* Aber nun zu Deinen Weltherrschaftsplänen:

Erinnerst Du Dich an die Zeit als die Regierungen der Bundesländer Berlin und Brandenburg ihre Gebietskörperschaften fusionieren wollten? Das Problem war damals, dass die Staatsbürger der betroffenen Bundesländer (Berlin und Brandenburg) per Volksentscheid zustimmen mussten. Die Berliner waren dafür, die Brandenburger dagegen. Damit war die Neugliederung gescheitert. Ohne die Zustimmung der Staatsbürger geht nichts. Mit Zustimmung der Staatsbürger können die Gebietskörperschaften umgegliedert werden, wie einem das Mützchen sitzt. Die Kriterien des Art 29 II GG sind damit zunächst einmal gewahrt.

Das Problem das sich hier stellen könnte wäre evtl. die Frage, ob eine solche Reduzierung der Anzahl der Bundesländer dann noch dem Prinzip der föderalen Ordnung entspricht (= Bundesstaatsprinzip gem. Art 20 I GG). Während meines Studiums wurde in einem Seminar die Frage erörtert ob und warum das Bundesstaatsprinzip zerstört werden würde, wenn es nur ein Bundesland gäbe (Es gäbe also eine Gebietskörperschaft Bund mit einer nachgeordneten Gebietskörperschaft Land). Ich denke die Antwort ergibt sich hier aus der Natur der Sache von selbst :wink:

Übrigens aus dem gleichen Grund dürfen die Landesregierungen auch nicht die Anzahl der kommunalen Gebietskörperschaften zu stark reduzieren. Das Verfahren ist hier einfacher, daher fusionieren auch kommunale Gebietskörperschaften ziemlich häufig miteinander. Die Rücksichtnahme auf regionale Besonderheiten und die Bewahrung der Kultur vor Ort und nicht zuletzt die Ansässigkeit einer entsprechenden Regierung vor Ort ist offenbar ein Wert, auf den es im Bundesstaatsprinzip im Besonderen ankommt. Dieser wird in der Politik immer z.B. gegen den Kostenfaktor abgewogen. Man unterstellt, dass eine größere Behörde grundsätzlich mit mehr Synergieeffekten arbeiten kann (z.B. Zoll -> wird nur ein Rechenzentrum benötigt, außerdem würde es sie bundesweite Koordinierung von Zollaufgaben erschweren, wäre der Zoll eine Landes- oder kommunale Behörde). Bei Behörden, bei denen es sehr auf regionale Besonderheiten ankommt (z.B. Stadtplanung -> kommunale Verwaltungskompetenz) tendiert man dazu sie eher klein zu halten, weil ein zu großer Verwaltungsoberbau eher hinderlich wäre. Bei der Verteilung von Kompetenzen im Bereich Verwaltung und Gesetzgebung sind es immer „politische Entscheidungen“ wo die „optimale Verwaltungsgröße“ liegt (Bundesbehörde, Landesbehörde oder Kommunalbehörde). Aus den zu verwaltenden Kompetenzen in Verwaltung und Gesetzgebung ergibt sich dann auch die Notwendigkeit von Gebietskörperschaften auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene. Die Aufgabenstellungen an die Gebietskörperschaften bestimmen somit dann letztendlich auch die Notwendigkeit ob die Gebietskörperschaften auf Landes- oder Kommunalebene zu klein oder zu groß erscheint und ob sich diese in ihrer bestehenden Größe ändern sollten.

Möglich wäre esw schon, wenn die entsprechenden Länderparlament zustimmen würden.

Könnte es mir vorstellen, so z.B. ein Südstaat mit der Landeshauptstadt wiesbaden, und einem Nordstaat mit der LH-.SDtadt Hannover, aber die anderen LH würden dem nicht zustimmen, weil sie engstirnig sind und aufem titel beharren werden.

Ja es ginge, aber wird kaum kommen.

Hallo,

habe Deine Aufgabe gelesen und gleich an die mal vor ein paar Jahren diskutierte Neugliederung der Bundesländer Berlin und Brandenburg (sollten die beiden nicht sogar zusammen „Preußen“ heißen?) gedacht.
Ohne jetzt groß recherchiert zu haben, ohne Literatur und sonstiges tendiere ich auch ganz stark zu nein. In jedem Fall ein Verstoß gegen das Souveränitätsprinzip der Länder.
Schau doch mal, ob Du nicht zu dem og. Thema (Berlin/Brandenburg) was findest.
Wenn Du nichts findest, melde Dich einfach nochmal ok.
Grüße, Christian

Habe ein großes Problem… Und hoffe auf Hilfe :frowning:

Meint ihr es ist möglich die bestehenden 16 Länder zu zwei
großen Ländern
zusammenzufassen? (Nord- und Südstaat die beide ungefähr
dieselbe Größe haben)
Die Neugliederung soll gem. Art. 29II GG erfolgen…
Verfassungsrechtlich zulässig?

Ich tendiere zu nein… kann es aber nicht richtig
begründen… habe auch keine
Literatur zu diesem Thema finden können… auch nicht in
beck-online… könnt Ihr
mir da weiterhelfen? Es kann doch nicht sein dass es zu dieser
Problematik keine
Aufsätze gibt oder?

Liebe Grüße und vielen Dank,
Kerstin =)

Hi Kerstin,

Zwischenfrage - Staaten im Sinne von Staaten oder im Sinne von Bundesländern?

Gruß, Sandra

Hallo,

eine Neugliederung der Bundesländer nach Art. 29 GG ist möglich, jedoch wäre die richtige Ermächtigungsgrundlage der Absatz 1.
Die Voraussetzungen sind, neben den im Absatz 1 genannten, unter anderem, dass ein Volksentscheid in allen betroffenen Ländern mit Mehrheit zugestimmt wird.

Deutschland ist Förderalismus und das bedeutet es müssen zumindest ZWEI Bundesländer existieren, dies wäre auch noch eine Begründung, warum es möglich ist.

MfG
Angelsfear

Hi Sandra,
Gemeint sind Bundesländer… rein theoretisch muss es ja möglich sein…
ach ich weiß nicht :frowning:

Danke, Kerstin

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

meines Erachtens spricht nichts dagegen. Wieso auch?
Geschichtlich doch oft genug passiert.
Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern wurden vor 50-60 Jahren (genau weiß ich es nicht) zu Baden-Württemberg zusammengefasst.
Bei Art. 29 Abs. 1 GG handelt es sich um eine kann - Vorschrift, die jedoch voraussetzt, dass eine Neugliederung unter Gewährleistung von Leistungsfähigkeit u.ä. erfolgt.
Unter der Maßgabe, dass die Länder (und zwar jedes Land) per Volksentscheid zustimmt und das Hintergrund der Zusammenlegung ist z.B. sowohl Nord- und Südstaat wirtschaftlich gleich stark zu gestalten, sehe ich da ehrlich gesagt kein Problem.
Dem steht m.E. auch nicht Art.79 Abs. 3 GG entgegen.
Beim Einheitsstaat hat nur der Zentralstaat Staatsqualität, nicht dagegen die einzelnen Untergliederungen. Dagegen haben beim Bundesstaat die einzelnen Gliedstaaten Staatsqualität, verfügen also über Staatsgebiet, Staatsvolk und originäre Staatsgewalt. Die Staatsqualität der Länder in der BRD ergibt sich in erster Linie aus Art 30 GG
(Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.) Es gäbe dann zwei 2 Staaten mit Staatsqualität, 2 Staatsgebiete, -völker etc. Wieso sollte es grundsätzlich einen Unterschied machen ob es nun 16 Bundesländer oder 2 gibt?
Sicher bin ich mir nicht, aber ich finde auch keinen dem entgegen stehenden Regelungsgehalt.

Gruß, Sandra

Deine Frage wird ausführlich im Artikel Föderalismus in Deutschland,Überschrift Föderalismus im Grundgesetz der Webseite wikipedia.de behandelt.

Hallo Kerstin,
sorry, habe deine Anfrage im Umzugsstress ganz übersehen. Die Frage ist theoretischer Natur, wird aber eindeutig mit Ja zu beantworten sein. Der Verfassungskern (79III) verlangt die Einteilung in Länder - und das sind nun mal mindestens zwei.
Gruß ossijan