Guten Tag,
Ich habe die Frage, ob ich dazu gezwungen werden kann den Gutachterausschuss mit zu beauftragen, wenn ich dies nicht möchte, da zu langwierig. Kann ich dazu gezwungen werden. Mir wäre ein öffentlich vereidigter Sachverständiger lieber, da erheblich schneller.
Hallo,
gezwungen werden kannst Du sicher nicht, aber es empfiehlt sich immer, sich auf einen Sachverständigen zu einigen. Ein Gericht würde den Gutachterausschuss nehmen. Rate mal warum…
Für näheres wäre der schon angefragte Zusammenhang interessant.
Guten Tag Schnabeltasse,
zwei Erbparteien erben je eine unterschiedlich grosse Doppelhaushälfte, der Erblasser hat einen Ausgleich des Erben des grösseren Hauses zugunsten des Erben des kleineren Hauses vorgesehen.
Für die Ermittlung der Werte der Häuser möchte der Erbe es grösseren Hauses den städtischen Gutachterausschuss beauftragen.
Dieser arbeitet in der betreffenden Stadt mit Verfahrensdauern von ca. 2 Jahren.
Die Partei, der der Ausgleich zusteht, hat eine gütliche Einigung bzw. die beauftragung eines öffentlich bestellten Sachverständigen vorgeschlagen.
Kann das Gericht gegen den Willen des Erben des kleineren Hauses den städtischen Gutachterausschuss anordnen.
Ich hoffe ich habe die Antwort umfassend und verständlich formuliert.
wenn bei Gericht ein Wertgutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen vorgelegt wird (und nicht nur als Eventualität irgendwo frei im Raum schwebt), muss dieses berücksichtigt werden (was nicht heißt, dass ihm gefolgt werden muss).
Weil ein solches Gutachten von mindestens zwei Gutachtern angefertigt bzw. bestätigt werden muss, es sich um ein öffentlich-rechtliches und unabhängiges Gremium handelt und dieses in der Regel zuvor nicht von einer der beiden Parteien einzeln beauftragt wurde.
Hallo,
sollte es zum Streitfall kommen und sollte ein wesentlicher Teil des Streits die Anzweifelung des Gutachtens (bzw. des ermittelten Verkehrswertes) des einzeln bestellten Sachverständigen sein, wird das Gericht in aller Regel den jeweiligen Gutachterausschuss beauftragen, die Antwort lautet also „ja“. Das ist kein „Zwang des Erben“, sondern ein Beschluss.