hi
das ist eben die Frage: Darf der Stadtrat ein Mitglied
ausschlieesn, absetzen oder Ähnliches.
ich dachte, ich hätte sie beantwortet. Der Gemeinderat darf nur in einem einzigen Fall einem anderen Mitglied den Verlust des Amtes aussprechen, nämlich im Fall des Art. 48 III BayGO:
Artikel 48 Teilnahmepflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige
(1) Die Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.
(2) Gegen Mitglieder, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Gemeinderat Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen.
(3) Entzieht sich ein ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied nach zwei wegen Versäumnis erkannten Ordnungsgeldern innerhalb von sechs Monaten weiterhin seiner Pflicht, an den Gemeinderatssitzungen teilzunehmen, so kann der Gemeinderat den Verlust des Amts aussprechen.
also nur, wenn sich das Gemeinderatsmitglied seiner Teilnahmepflicht mehr als zwei Mal entzieht.
Desweiteren gibt es folgende Gründe für den Verlust eines Gemeinderatsamtes:
- Tod
- Verlust der Wählbarkeit (und damit u.U. des Bürger-Status) z.B. bei Wohnsitzwechsel, Art.45 Abs.1 Nr.1 i.V.m. Art.20, 1, 2 GLKrWG
- „Rücktritt“ materiell-rechtliche Voraussetzungen entspr. Art.19 Abs.4 i.V.m. 2 S.1 BayGO
- Verlust nach strafgerichtlicher Verurteilung, vgl. § 45 StGB, Art.2 Nr.1, Art.20 S.2 GLKrWG
- Verlust bei Verweigerung der Eidesleistung Art.31 Abs.5 BayGO, Art.45 Abs.1 Nr.2 GLKrWG
- Verlust bei Übernahme einer Tätigkeit als Beamter oder Angestellter derselben Gemeinde, Art.31 Abs.4 GO, Art.45 Abs.1 Nr.3 i.V.m. Art.34 Abs.3 GLKrWG.
(Quelle: http://www.jura.uni-passau.de/fileadmin/dateien/faku… )
Vorliegend kommt lediglich der Verlust wegen strafrechtlicher Verurteilung in Betracht. Dies aber nur im Rahmen des § 45 StGB, dieser sagt:
§ 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
Laut dem Artikel wurde der Herr wegen eines Verstoßes gegen § 86a StGB verurteilt. Dabei handelt es sich aber nicht um ein Verbrechen, sondern um ein Vergehen (siehe § 12 I StGB). Somit hat er das Amt auch nicht automatisch verloren.
gruß
Raoul