Ein Mietvertrag mit Staffelvereinbarung wurde 01/1998 abgeschossen. Für Verträge vor 2001 gilt eine maximale Laufzeit der Staffelmiete von 10 Jahren.
2005 wurde eine Zusatzvereinbarung unterschrieben, in der die jährliche Erhöhung in Euro formuliert wird.
Frage : unterbricht die Zusatzvereinbarung die Laufzeit der Staffelmiete, gilt diese jetzt ohne zeitliche Begrenzung, oder zählt der ursprüngliche Mietvertrag ?
wenn diese Vereinbarung ausdrücklich als ‚Zusatzvereinbarung‘ bezeichnet wurde, heisst das, dass der alte Vertrag unverändert rechtskräftig bleibt und dass nachträglich nur einzelne Punkte des alten Vertrages im beiderseitigen Einverständnis geändert oder ergänzt wurden.
Die Staffelmiete war Bestandteil des alten Vertrages, in der Zusatzvereinbarung wurde nur die Höhe verändert. Es gilt der alte Mietvertrag.
die jährliche Erhöhung muß zwingend im Staffelmietvertrag vereinabrt werden. Ist das nicht erfolgt, ist der ganze Mietvertrag ungülig, seit 1998. Schließen Sie einen neuen MV ab.
Hallo verehrter User,
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Logischerweise gilt der ursprüngliche Mietvertrag. Die „Umformulierung“ der jährlichen Erhöhung in Euro ändert nichts daran.
Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
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Beste Grüße USKO
Grundsätzlich einmal gilt, was schriftlich vereinbart wurde.
Grundsätzlich zähl der alte Mietvertrag mit der darin festgesetzten Staffelung. Jedoch haben Sie innerhalb der sogenannten 10 Jahresfrist einer erneuten Anpassung zugestimmt. Sie haben damit einen Fehler gemacht.
Denn Sie hätten die Anpassung prüfen lassen sollen bevor Sie dieser Zustimmen. Den eine Staffelmietvertrag oder eine Anpassung sollte sich an der orts – und lageüblichen Miete für Vergleichswohnraum orientieren. Sie sollten daher einmal recherchieren, wie sich in Ihrem Umfeld und allgemein bei Ihnen die zurzeit gängigen Mieten darstellen. Denn grundsätzlich müssen Mieten nicht über einen längeren Zeitraum steigen. Auch eine Anpassung nach unten kann sich durch Standort der Immobilie oder auch durch den allgemeinen Zustand des Objektes neu definieren. Vor allen Dingen, wenn ein neuer Staffelmietvertrag oder eine Anpassung bevorsteht.
… Es gibt Leute, mit denen man ausschliesslich schriftlich kommuniziert. Der Vermieter des Objekts gehört dazu … Seine „gesammelten Werke“ sind bestens geeignet, jeden Juristen zu erheitern, ausser seinen Anwalt.
… nein, an der vereinbarten Mietsteigerung hat sich nichts geändert, es wurde nur der DM-Betrag in einen Euro-Betrag umformuliert. Durch die jährliche Mieterhöhung wurde noch kein Mietwucher postuliert, auch wenn sich die Miete inzwischen abn der absoluten Obergrenze der Vergleichsmieten bewegt. Aber das ist nicht das Thema.
Der Mieter hat ab 2007 die weitere automatische Erhöhung der Miete eingestellt, und der Vermieter verlangt jetzt eine Nachzahlung und will eine Mieterhöhung durchsetzen. Wie ich es jetzt sehe, kommt er damit nicht durch.
Du teilst in Deinem Schreiben mit, der Mietvertrag eine Staffelmietvereinbarung 01/98 auf eine Laufzeit von 10 Jahren beinhaltet. Diese Vereinbarung ist folglich am 31. 12. 2007 ausgelaufen. Damit läuft dieser Vertrag, der nicht gekündigt wurde, als Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter.
Es sei denn, es wurde dieser nun auf unbestimmte Zeit laufende Vertrag von beiden Vertragsparteien dahin gehend geändert, dass er wieder zu einem Staffelmietvertrag gewandelt wurde und eine jährliche Mieterhöhung erneut vereinbart wurde, obwohl hierzu keine Veranlassung bestand. Den die Anhebung in dem Staffelmietvertrag hat seine Grenzen nach wie vor bei der ortsüblichen Vergleichsmiete. Eine höhere Miete darf der Vermieter nicht fordern.
Hallo,
eigentlich haben Sie die Frage schon selbst beantwortet. Sie nannten den Zusatz eine „Zusatzvereinbarung“. D.h. der eigentliche Staffelmietvertrag bleibt bestehen und die zusätzliche jährliche Erhöhung wird lediglich in den bestehenden Vertrag eingebunden. Die anderen Punkte des Vertrages bleiben bestehen.