Bei einem Staffelmietvertrag ist eine Grundmiete von 530,00 € vereinbart.
Laut festgelegter Mietstaffelung erhöht sich die Miete
nach einem Jahr: von xx bis xx auf 540,60 um 2 %. Für die 2 darauf folgenden Jahre erhöht sie sich
von xx bis xx auf 562,22 um 4%. Die Erhöhung um 4% bezieht sich dabei auf die erste Erhöhung im Staffelmietvertrag (540,60 €) und nicht auf die ursprüngliche Grundmiete von 530,00 €. Wäre das Rechtens?
4manue
Hallo,
ist die Erhöhung in Euro oder in Prozent angegeben?
Wenn in Prozent angegeben ist die Erhöhungsklausel ungültig.
Wenn in Euro ist sie gültig.
Bei ungültiger Klausel kann eine Mieterhöhungserklärung seitens des Vermieters durchgeführt werden.
Entweder nach dem Vergleichsmietenystem in Gemeinde, in denen es keinen Mietspiegel gibt, oder unter Zugrundelegung des Mietspiegels. Dritte Möglichkeit: Sachverständigengutachten.
In jedem Falle aber höchstens 20 % innerhalb von drei Jahren.
Es muss also immer gesehen werden, wie hoch die Miete vor drei Jahren war. Selbst wenn dazwischen mal eine kleinere Mieterhöhung stattgrunden hat, dürfen diese 20 % nicht überschritten werden.