Angenommen es wurde ein Mietvertrag Mitte des Jahres 2004 geschlossen.
- Ein Kündigungsverzicht besteht nicht.
- Mietverhältniss beginnt am XX.YY.2004 und wird als Stufenpauschalmietvertrag geschlossen.
- Das Mietverhältniss wird auf die Dauer von 5 Jahren, d.h. bis XX.YY.2009 geschlossen und endet ohne Kündigung
- danach kann neu angemietet werden
- Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Könnte jetzt, z.B. bis zum 3. nächsten Monats, der Vertrag gekündigt werden ? Und zwar unter Berufung auf §575 BGB und §557a und die damit ungültige Befristung ? Wie reagieren die Gerichte im Moment auf solche Sachlagen ?
