angenommen, zwei Personen A und B werden von Person C gestalkt mit Droh-SMS, nächtlichen Betreten der Privatgelände von A und B, „Klingel-Putzen“,…
Wenn jetzt Person A C anzeigen möchte, es zur Verhandlung kommt und C verurteilt wird, weil die Beweislage eindeutig ist und C auch schon einschlägig vorbestraft ist. Wer trägt dann die Gerichtskosten und Anwaltskosten von A?
Wenn Täter verurteilt wird, zahlt der die gegnerischen Anwaltskosten und sonstige Auslagen. Gerichtskosten fallen hier für A nicht an.
Hat der Täter aber kein Geld, muss man natürlich seinen Anwalt selbst bezahlen !
Hallo,
eine Anzeige kostet genau gar nichts und einen Anwalt braucht man dafür auch nicht. Da der Anzeigende vor Gericht weder als Ankläger noch als Richter, sondern nur als Zeuge auftritt, hat er mit den Kosten hier auch nichts zu tun.
Wenn A dagegen glaubt, er müsste trotzdem unbedingt einen Anwalt für eine Anzeige bemühen, ist das sein Bier.
Gruß
…
na das ist doch mal ne gute Nachricht. Also hat A mit keinerlei Kosten zu rechnen, wenn er den Stalker anzeigt - unabhängig davon, ob dieser liquid ist oder nicht?
A würde sich natürlich keinen Anwalt nehmen, wenn das nicht notwendig ist.
Also ist quasi der Gesetzgeber in diesem Fall der Kläger und A nur Zeuge, richtig formuliert?
Wenn A dagegen glaubt, er müsste trotzdem unbedingt einen
Anwalt für eine Anzeige bemühen, ist das sein Bier.
Nicht unbedingt. Ich unterstelle mal (fiktiv), dass es zu einer Anklage wegen Nachstellung gem. § 238 StGB kommt (im Titel des UP wird der Begriff „Stalking“ verwendet).
Dann wäre gem. § 395 StPO die Nebenklage zulässig. Wird dem Nebenkläger nun gem. § 397a StPO ein Rechtsbeistand gerichtlich bestellt, so trägt im Falle
a. der Verurteilung der Straftäter auch die Kosten dieses Rechtsbeistands.
b. des Freispruchs die Staatskasse die Kosten dieses Rechtsbeistands.