Stammkapital: keine Rückführung an Gesellschafter?

Moin,

das Stammkapital einer GmbH darf nicht an die Gesellschafter zurückgeführt werden, sonst aber zu Unternehmenszwecken verwendet werden (wenn ich das richtig verstanden habe).

Handelt es sich bei einer Gehaltszahlung an (den geschäftsführenden oder andere Gesellschafter) um eine solche unzulässige Rückführung?

Falls dem so ist, dann würde das ja automatisch heißen:
Solange noch kein Umsatz erzielt wurde darf den Gesellschaftern kein Gehalt gezahlt werden (weil woher soll das Geld sonst kommen, wenn nicht aus dem Stammkapital)? Ist das so richtig?

thx
moe.

Das ist bei einer GmbH unbedenklich, solange es nicht eine getarnte Rückführung darstellt, weil z. B. keine entsprechenden Leistungen erbracht werden. Denkbar ist das z. B. bei einem Gehalt gezahlt von einer reinen Mantelgesellschaft.

Bitte in ‚‚Funktionen‘‘ denken
Hi !

Die GmbH hat Gesellschafter, die mit ihr über eine Gesellschaftsvertrag verbunden sind.
UND
Die GmbH hat eine Geschäftsführer, der mir ihr über einen Geschäftsführervertrag und in der Regel zusätzlich über einen Arbeitsvertrag verbunden ist.

Wenn in der Ausgangsthese also von Gesellschaftern die Rede war, dann ist damit eine Auszahlung an die Funktion „Gesellschafter“ gemeint. Auszahlungen, die sich aus den Verträgen mit der Funktion „Geschäftsführer“ ergeben, sind unschädlich. Ausnahme, wie bereits beschrieben: Misßbrauch.

Dass bei einer Ein-Mann-GmbH die „Person“ identisch ist, hat auf die unterschiedlichen „Funktionen“ dieser Person keinen Einfluss.

BARUL76

Hi !

Die GmbH hat Gesellschafter, die mit ihr über eine
Gesellschaftsvertrag verbunden sind.
UND
Die GmbH hat eine Geschäftsführer, der mir ihr über einen
Geschäftsführervertrag und in der Regel zusätzlich über einen
Arbeitsvertrag verbunden ist.

Wenn in der Ausgangsthese also von Gesellschaftern die Rede
war, dann ist damit eine Auszahlung an die Funktion
„Gesellschafter“ gemeint. Auszahlungen, die sich aus den
Verträgen mit der Funktion „Geschäftsführer“ ergeben, sind
unschädlich. Ausnahme, wie bereits beschrieben: Misßbrauch.

Danke für die Klärung. Ich nehme an, dass dies ebenso gilt, wenn geschäftsführende Gesellschafter über einen Dienstvertrag (nicht Arbeitsvertrag) und „normale“ (nicht geschäftsführende) Gesellschafter über einen Arbeitsvertrag angestellt sind, richtig?

thx
moe.

1 Like

Hallo,

Danke für die Klärung. Ich nehme an, dass dies ebenso gilt,
wenn geschäftsführende Gesellschafter über einen Dienstvertrag
(nicht Arbeitsvertrag) und „normale“ (nicht geschäftsführende)
Gesellschafter über einen Arbeitsvertrag angestellt sind,
richtig?

die Gesellschafter sind als Gesellschafter niemals angestellt. Diese erhalten bestenfalls eine Gewinnausschüttung. Auch wenn ein Gesellschafter als Geschäftsführer „angestellt“ wird, ist dieser Geschäftsführer und nicht Gesellschafter. Das ist, was barul mit Funktionen gemeint hat.

Gruß
C.

Hallo,

Danke für die Klärung. Ich nehme an, dass dies ebenso gilt,
wenn geschäftsführende Gesellschafter über einen Dienstvertrag
(nicht Arbeitsvertrag) und „normale“ (nicht geschäftsführende)
Gesellschafter über einen Arbeitsvertrag angestellt sind,
richtig?

die Gesellschafter sind als Gesellschafter niemals angestellt.

Das ist schon klar. Aber ein Gesellschafter kann ja wohl als Vertriebsmitarbeiter oder Softwareentwickler angestellt sein.

Diese erhalten bestenfalls eine Gewinnausschüttung. Auch wenn
ein Gesellschafter als Geschäftsführer „angestellt“ wird, ist
dieser Geschäftsführer und nicht Gesellschafter.

Ich würde dazu geschäftsführender „Gesellschafter“ sagen. Warum soll er kein Gesellschafter mehr sein, wenn er als Geschäftsführer angestellt ist?

Das ist, was
barul mit Funktionen gemeint hat.

Gruß
C.

thx
moe.

Hallo,

Danke für die Klärung. Ich nehme an, dass dies ebenso gilt,
wenn geschäftsführende Gesellschafter über einen Dienstvertrag
(nicht Arbeitsvertrag) und „normale“ (nicht geschäftsführende)
Gesellschafter über einen Arbeitsvertrag angestellt sind,
richtig?

die Gesellschafter sind als Gesellschafter niemals angestellt.

Das ist schon klar. Aber ein Gesellschafter kann ja wohl als
Vertriebsmitarbeiter oder Softwareentwickler angestellt sein.

Klar, aber dann ist er nicht in der Funktion als Gesellschafter Angestellter, sondern eben „nur“ Angestellter. Ich würde die Themen- und Funktionsbereiche von vornherein - auch sprachlich - immer klar trennen.

Diese erhalten bestenfalls eine Gewinnausschüttung. Auch wenn
ein Gesellschafter als Geschäftsführer „angestellt“ wird, ist
dieser Geschäftsführer und nicht Gesellschafter.

Ich würde dazu geschäftsführender „Gesellschafter“ sagen.
Warum soll er kein Gesellschafter mehr sein, wenn er als
Geschäftsführer angestellt ist?

Siehe oben: ich würde es auch sprachlich klar trennen. Geschäftsführender Gesellschafter ist natürlich OK. Ein Angestellter ist ein Geschäftsführer übrigens nicht, weswegen ich das Wort auch in Anführungszeichen setzte.

Gruß
C.

1 Like

Von einer „Rückführung“ zu sprechen ist zu ungenau. Es wurde ja schon hingewiesen, dass über einen Anstellungsvertrag das Geld zurück an den Angestellten (welcher ein Gesellschafter) sein kann, fließt. Hierbei ist natürlich klar, dass bei so einer „Rückführung“ Lohnsteuer beim Angestellten anfällt. Wenn es Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter gibt, dann müssen diese normalerweise als Kapitaleinkünfte versteuert werden. Im Endeffekt hat man hier eine Doppelbesteuerung, da auf der Eben der Gesellschaft der Gewinn besteuert wird, auf der Ebene des Gesellschafters nochal steuer anfällt. Also nichts mit einfach mal „Rückführen“!