Standard-Regelung für Lohnfortzahlung

Hallo,

mein Kind ist krank geworden. Wir haben eine entsprechende Krankschreibung erhalten und ich bin für 2 Tage nicht arbeiten gegangen. Vertragsgemäß habe ich eine Kopie der Krankschreibung beim Arbeitgeber vorgelegt. Leider habe ich mich mit dem weiteren Prozedere nie weiter befasst:

  1. Da ich ein festes Monatsgehalt beziehe, hat der AG bisher auch für Krankentage/Kindkranktage weiter Lohn gezahlt. Im Arbeitsvertrag wird das Thema Lohnfortzahlung gar nicht erwähnt. Gibt es da eine Standardlösung?

  2. Muss die Kindkrankschreibung auch bei der Krankenkasse eingereicht werden oder braucht man das nur, wenn man Geld will, wenn also der Arbeitsgeber nicht weiter Lohn gezahlt hat?

  3. Gilt das für alle Krankschreibungen?

Hallo,
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung bei Erkrankung eines Kindes. Dieser Anspruch kann aber per Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden. In diesem Fall zahlt dann die Krankenkasse „Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ . Also, wenn hier der Arbeitgeber nicht gezahlt hat die entsprechende Bescheinigung des Arztes bei der Kasse einreichen.
Grundsätzlich sollte man eigene Arbeitsunfaehigkeitsbescheinigungen immer bei der Kasse einreichen um einen eventuellen Krankengeldanspruch nicht zu gefährden . Diese Einreichung wird künftig übrigens direkt vom Arzt vorgenommen.
Gruß
Czauderna

Hallo,

was heißt denn „vertragsgemäß“? Steht im Vertrag, daß der AG das Gehalt bei Krankentagen des Kindes weiterzahlt? Oder steht da nur, daß er als Nachweis für den angegebenen Entschuldigungsgrund eine Kopie der Krankschreibung haben möchte und der Arbeitnehmer ansonsten unbezahlt für maximal x Tage im Jahr für Krankentage des Kindes freigestellt wird? Steht im AV ein Verweis auf § 616 BGB bzw. dessen Nichtanwendbarkeit?

Die Lohnfortzahlung für den Fall, daß der Mitarbeiter arbeitsunfähig ist, ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Sie beträgt - von einer anderen vertraglichen Regelung losgelöst - sechs Wochen. Die Regelungen für Krankengeld für krankes Kind sind § 45 SGB V zu finden.

Letzteres.