Wenn ich zum 2. mal heiraten möchte gibt es doch die Möglichkeit, dem Kind den neuen Familiennamen mit zu geben, jedoch nur, wenn der leibliche Vater zustimmt.
Ich gehe davon aus, dass dies bei mir nicht der Fall sein wird.
Gibt es auch die Möglichkeit, dem Kind einen Doppelnamen zu geben, sprich den Geburtsnamen zu behalten und den neuen Namen dranzuhängen oder vorzustellen?
Dann könnte man sich ja mehr oder weniger aussuchen, wie man heissen möchte und so gäbe es weniger Probleme in der Schule usw. Ich finde es nämlich nicht sehr schön, wenn nur das kind anders heisst. EIn gemeinsamer Name verstärkt das Zusammengehörigkeitsgefühl.
Soviel ich weiß, geht das mit dem Doppelnamen nicht. Ich weiß es aber nicht 100%ig.
Allerdings meine ich, gehört zu haben, dass auch das Vormundschaftsgericht (oder heißt es in dem Fall Familiengericht, weiß nicht) bestimmen kann, dass das Kind den Namen des Stiefvaters bekommt, wenn es zum Wohle des Kindes ist. In dieser Richtung würde ich mich mal erkundigen. Wenn das Kind schon alt genug ist, dann kann man es ja auch fragen, und wenn es das auch will, und man glaubhaft machen kann, dass es dem Kindeswohl dient (evtl. kommen ja noch Geschwister dazu, die dann auch anders heißen würden als das „Stiefkind“), dann hat man vielleicht eine Chnace, dass das Gericht es verfügt, auch gegen den Willen des leiblichen Vaters.
Einbenennung - das Kindeswohl entscheidet
Die Namensänderung durch Einbenennung muss für das Kindeswohl erforderlich sein, wenn sie das Grundsätzlich gleichrangige Interesse des anderen Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes verdrängen soll (§ 1618 BGB).
Das Gericht hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Eltern des 9 - jährigen D. sind geschieden, seine Mutter, der das alleinige Sorgerecht zusteht, hat wieder verheiratet. Sie und ihr Ehemann möchten D. den neuen Familiennamen geben - ihn einbenennen -. Der leibliche Vater des D. verweigert die dafür erforderliche Zustimmung. Die Mutter beantragt, dass das Gericht die fehlende Zustimmung ersetzt.
Dies lehnte das Gericht ab und führte aus: Die Einbenennung könne nur dann gegen den Willen des leiblichen Vaters erzwungen werden, wenn sie aus Günden des Kindeswohls erforderlich sei. Dafür reiche nicht aus, dass es wegen der Namensungleichheit zwischen dem Kind und seiner Mutter und dem Stiefvater zu Missverständnissen oder auch Hänseleien von Mitschülern kommen könne. Diese Folge habe der Gesetzgeber gesehen und akzeptiert. Zu der Erziehungsaufgabe der Mutter gehöre es vielmehr, das Kind aufzuklären und ihm gegenüber Hänseleien den Rücken zu stärken sowie die Kontakte zum leiblichen Vater zu fördern.
OLG Köln - Beschluss v. 25.10.1999 - 26 WF 135/99
Wenn ich zum 2. mal heiraten möchte gibt es doch die
Möglichkeit, dem Kind den neuen Familiennamen mit zu geben,
jedoch nur, wenn der leibliche Vater zustimmt.
Ich gehe davon aus, dass dies bei mir nicht der Fall sein
wird.
Wer hat welche Erfahrugen gemacht?
Die sogenannte ‚Einbenennung‘ geht ohne Zustimmung des leiblichen Vaters! D.h.: das Kind trägt zwar den neuen Familiennamen - hat aber weiterhin die Abstammungs/Erbrechte zum leiblichen Vater. Wenn du alleinig sorgeberechtigt bist, kannst du entscheiden!! Allerdings würde ich (abhängig vom Alter) das Kind mal fragen, was ihm/ihr lieber wäre. Meine Tochter wollte partout den Namen ihres Vater weiterhin behalten…